Strafrecht

Arzt- und Medizinstrafrecht

Das Arzt- und Medizinstrafrecht stellt sich als komplexes Rechtsgebiet dar und umfasst grundsätzlich alle Delikte, die einen Bezug zur medizinischen Betreuung oder Behandlung aufweisen.

Strafrechtlich relevante Vorwürfe können sich dabei gegen Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Therapeut*innen Pflegekräfte, Hebammen und sonstige Mediziner*innen oder gegen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen richten.

Strafverfahren resultieren oftmals aus dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers (sog. „Kunstfehler“), wobei insbesondere die folgenden Straftatbestände Gegenstand der Ermittlungen sein können:

  • fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
  • fahrlässige Tötung, § 222 StGB
  • Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
  • Ärztliche Sterbehilfe, § 217 StGB
  • Schwangerschaftsabbruch, §§ 218 – 219b StGB
  • unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
  • Verstöße nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)

Behandlungsfehler können nicht nur strafrechtliche Folgen entfalten, sondern ebenso berufsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen und zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld bedingen. Wir bieten Ihnen eine Verteidigung, die neben dem Ziel eines günstigen Ausgangs des Strafverfahrens auch berufliche und zivilrechtliche Folgen in den Blick nimmt.

Neben dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers, werden Strafverfahren im Bereich des Medizinstrafrechts vielfach auch aufgrund des Vorwurfes eines wirtschaftlich geprägten Deliktes geführt.

Relevant sind dabei vor allem die folgenden Delikte:

  • Abrechnungsbetrug, § 263 StGB)
  • Untreue, § 266 StGB
  • Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, §§ 299a, 229b StGB
  • Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, §§ 203, 204 StGB
  • Ausstellung von unrichtigen Gesundheitszeugnissen, § 278 StGB
  • Urkundenfälschung an Krankenakten, § 267 StGB
  • Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung
  • Korruption im Gesundheitswesen