Cyber-Trading - Anlagebetrug im Internet

Cyber-Trading – Anlagebetrug im Internet?

Trading-Platt­formen im Internet boomen seit Jahren. Die größten Anbieter haben Millionen von Kunden. Ihre Stand­orte finden sich beispiels­weise auf Zypern oder in Israel.

Aktuell mehren sich die Prozesse rund um den Vorwurf von Cyber-Trading-Betrug.

Den Beschul­digten wird vorge­worfen, vermeint­liche Geld­an­la­ge­pro­dukte wie Aktien, Devisen oder Kryp­to­wäh­rungen zum Handel anzu­bieten, das ange­legte Geld jedoch tatsäch­lich nie zu inves­tieren und so die Anle­ge­rInnen um ihr Vermögen zu bringen. Aufgrund der Annahme von orga­ni­sierten Struk­turen, in welchen eine Viel­zahl von Personen tätig werden, sehen sich die Beschul­digten zumeist mit dem Vorwurf eines gewerbs- und banden­mä­ßigen Betruges konfron­tiert – einem Vorwurf, welcher mit hohen Haft­strafen geahndet werden kann. Mitunter wird den Beschul­digten auch die Straftat der Bildung einer krimi­nellen Verei­ni­gung vorge­worfen.

Staats­an­walt­schaften gehen von profes­sio­nellen Online-Anla­ge­be­trug aus

Die Trading-Platt­formen sollen profes­sio­nelles Bild­ma­te­rial und Design verwenden, um den Eindruck eines offi­ziell lizen­zierten Anbie­ters zu erwe­cken. Die Anmel­dung und Veri­fi­zie­rung durch die ange­wor­benen Personen soll sehr leicht möglich sein und den KundInnen so vermit­teln, dass es sich um einen seriösen Finanz­dienst­leister handelt.

Gegen­stand der Ermitt­lungen ist zumeist die Annahme, dass von Seiten der Call­center-Mitar­bei­te­rInnen schnelle Renditen, hohe Kurs­sprünge und vermeint­lich einma­lige Invest­ment­chancen verspro­chen, jedoch tatsäch­lich keine exis­tenten Trading- oder Broker-Leis­tungen ange­boten werden.

Die Call­center sollen wie modernste Unter­nehmen orga­ni­siert seien, über ein diffe­ren­ziertes Manage­ment und eine Buch­hal­tung verfügen, Steuern zahlen und für eine hohe Zufrie­den­heit ihrer Mitar­bei­te­rInnen sorgen, welche für ange­wor­bene Anle­ge­rInnen Boni-Zahlungen erhalten sollen.

Die Call­center-Mitar­bei­te­rInnen sollen weiterhin in psycho­lo­gi­schen Mani­pu­la­ti­ons­tech­niken geschult seien und sich – so der Vorwurf – in der Posi­tion von angeb­li­chen Finanz­be­ra­tern durch persön­liche Tele­fo­nate, E‑Mails und Chat­nach­richten ein Vertrau­ens­ver­hältnis zu den poten­zi­ellen Opfern erschlei­chen, um sie dazu veran­lassen, mitunter erheb­liche Geld­summen zu inves­tieren.

Diese Gelder sollen durch die Mitar­bei­te­rInnen der Trading-Platt­formen sodann jedoch niemals ange­legt werden, sondern die Eröff­nung eines Handel-Kontos sowie die Vornahme von Handels­trans­ak­tionen nur vorge­täuscht werden.

Erlass eines Haftbefehls/ Anord­nung von Unter­su­chungs­haft

Nicht selten werden gegen die Beschul­digten Haft­be­fehle erlassen und diese in Unter­su­chungs­haft verbracht. Begrün­dend wird zumeist ange­nommen, dass die Haft­gründe der Flucht­ge­fahr, Verdun­ke­lungs­ge­fahr und/oder Wieder­ho­lungs­ge­fahr vorliegen.

Eine Flucht­ge­fahr i. S. d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO wird über­wie­gend dann ange­nommen, wenn die Würdi­gung aller Umstände des Einzel­falls es wahr­schein­li­cher macht, dass der Beschul­digte sich dem Verfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfü­gung halten wird.

Hierbei darf die Annahme der Flucht­ge­fahr nicht auf Vermu­tungen gestützt werden, sondern muss sich aus bestimmten Tatsa­chen ergeben. Dass eine Flucht­ge­fahr „denkbar“ ist, etwa weil der Beschul­digte, Ausländer ist und daher Verbin­dungen ins Ausland haben könnte, genügt ebenso wenig für die Annahme einer Flucht­ge­fahr wie die Vermu­tung, der Beschul­digte lebe in prekären wirt­schaft­li­chen Verhält­nissen.

Erfor­der­lich ist eine Gesamt­ab­wä­gung aller für und gegen eine drohende Flucht spre­chende Gesichts­punkte. Zu den maßgeb­li­chen Umständen gehören vor allem die Art der dem Beschul­digten vorge­wor­fenen Tat, die Persön­lich­keit des Beschul­digten, seine Lebens­ver­hält­nisse, sein Vorleben sowie sein Verhalten vor und nach der Tat. Zu berück­sich­tigen ist insbe­son­dere auch ein von der Straf­er­war­tung gege­be­nen­falls ausge­hender erheb­li­cher Anreiz zur Flucht.

In Fällen des Cyber-Trading-Betruges verfügen die Beschul­digten zumeist ausschließ­lich über einen Wohn­sitz im Ausland. Die Ermitt­lungen und Verfahren finden in Deutsch­land statt, da geschä­digte Personen, ihren Wohn­sitz im Ausland haben. Möglich ist es dabei, dass die Beschul­digten sich niemals selbst in Deutsch­land aufge­halten haben.

Der Haft­grund der Verdun­ke­lungs­ge­fahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht, wenn das Verhalten des Beschul­digten den drin­genden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Hand­lungen auf sach­liche oder persön­liche Beweis­mittel einge­wirkt und dadurch die Ermitt­lung der Wahr­heit erschwert werden wird. Hierbei wird von Seiten der Ermitt­lungs­be­hörden befürchtet, dass die Beschul­digten Kontakt zu anderen Personen der Täter­grup­pie­rung aufnehmen, diese warnen, beein­flus­send oder ander­weitig auf diese einwirken sowie Beweis­mittel beisei­te­schaffen, vernichten oder verfäl­schen können.

Nach § 112a StPO kann die Unter­su­chungs­haft auch dann ange­ordnet werden, wenn eine Wieder­ho­lungs­ge­fahr ange­nommen wird, mithin der Täter drin­gend verdächtig ist, eine der in Nr. 1 oder 2 aufge­lis­teten Straf­taten begangen zu haben und darüber hinaus bestimmte Tatsa­chen die Gefahr begründen, dass er weitere erheb­liche Straf­taten glei­cher Art begehen oder die Straftat fort­setzen werde.

Die erlas­senen Haft­be­fehle im Rahmen von Cyber-Trading-Betrugs­ver­fahren stützen sich zumeist dann auf den subsi­diären Haft­grund der Wieder­ho­lungs­ge­fahr, wenn der weitere Betrieb von Call­cen­tern ange­nommen wird bzw. bekannt ist und davon ausge­gangen wird, dass in diesen weitere gleich­ge­la­gerte Delikte begangen werden.

Erlass eines internationalen/europäischen Haft­be­fehls

Wenn die Beschul­digten sich nicht in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land, sondern im Ausland befinden und zwecks Straf­ver­fol­gung gesucht werden, kann ein inter­na­tio­naler Haft­be­fehl oder ein euro­päi­scher Haft­be­fehl ausge­stellt werden.

Ein inter­na­tio­naler Haft­be­fehl ist kein eigen­stän­diger straf­recht­li­cher Haft­be­fehl, sondern ein natio­naler Unter­su­chungs- oder Voll­stre­ckungs­haft­be­fehl, der in einer inter­na­tio­nalen Form ausge­stellt ist und zusätz­lich einen Auslie­fe­rungs­an­trag für die Fälle der Fest­nahme im Ausland beinhaltet.

Ein euro­päi­scher Haft­be­fehl (EuHb) ist ein Unter­fall eines inter­na­tio­nalen Haft­be­fehls und eben­falls kein eigen­stän­diger Haft­be­fehl, sondern ein Fahn­dungs­mittel. Ein euro­päi­scher Haft­be­fehl soll die Auslie­fe­rung von Beschul­digten inner­halb der Euro­päi­schen Union ermög­li­chen und erleich­tern. Der Euro­päi­sche Haft­be­fehl stellt ein verein­fachtes grenz­über­schrei­tendes justi­zi­elles Verfahren für die Über­gabe gesuchter Personen zwecks Straf­ver­fol­gung oder Voll­stre­ckung einer Frei­heits­strafe oder einer frei­heits­ent­zie­henden Maßregel der Siche­rung dar.

Ein euro­päi­scher Haft­be­fehl, der von einer Justiz­be­hörde eines EU-Landes ausge­stellt wurde, gilt im gesamten Gebiet der Euro­päi­schen Union. Bei der Anwen­dung des euro­päi­schen Haft­be­fehls müssen die Behörden die Verfah­rens­rechte der Verdäch­tigen oder der beschul­digten Personen achten, z. B. das Recht auf Infor­ma­tion, auf Hinzu­zie­hung eines Rechts­an­walts und eines Dolmet­schers und auf Prozess­kos­ten­hilfe nach Maßgabe des Rechts des Landes, in dem die Fest­nahme erfolgt.

Anwalt­liche Vertre­tung von Beschul­digten in Cyber-Trading-Betrugs­ver­fahren

MPP vertritt Sie, wenn Sie sich selbst oder ein Ange­hö­riger sich mit dem Vorwurf des Cyber-Trading-Betrugs konfron­tiert sieht.

Wir sind bereits in einer Viel­zahl von derar­tigen Betrugs­ver­fahren tätig gewesen und verfügen über die notwen­dige Exper­tise, um auch Sie in dem gegen Sie geführten Prozess zu begleiten und optimal zu vertreten.

Sofern sich ein Ange­hö­riger von ihnen bereits in Unter­su­chungs­haft befindet, suchen wir diesen umge­hend in der Justiz­voll­zugs­an­stalt auf, um über die Möglich­keit einer Haft­prü­fung oder Haft­be­schwerde aufzu­klären, bei der Bean­tra­gung von Telefon- und Besuchs­er­laub­nissen zu unter­stützen und mit dem Beschul­digten gemeinsam den Verfah­rens­stand zu erör­tern.

Ähnliche Beiträge