MPP Strafrecht & Steuerrecht Göttingen: Bild von Hochhaustürmen, die in den Himmel ragen

Cyber-Trading – Anlagebetrug im Internet?

Trading-Plattformen im Internet boomen seit Jahren. Die größten Anbieter haben Millionen von Kunden. Ihre Standorte finden sich beispielsweise auf Zypern oder in Israel.

Aktuell mehren sich die Prozesse rund um den Vorwurf von Cyber-Trading-Betrug.

Den Beschuldigten wird vorgeworfen, vermeintliche Geldanlageprodukte wie Aktien, Devisen oder Kryptowährungen zum Handel anzubieten, das angelegte Geld jedoch tatsächlich nie zu investieren und so die AnlegerInnen um ihr Vermögen zu bringen. Aufgrund der Annahme von organisierten Strukturen, in welchen eine Vielzahl von Personen tätig werden, sehen sich die Beschuldigten zumeist mit dem Vorwurf eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges konfrontiert – einem Vorwurf, welcher mit hohen Haftstrafen geahndet werden kann. Mitunter wird den Beschuldigten auch die Straftat der Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen.

Staatsanwaltschaften gehen von professionellen Online-Anlagebetrug aus

Die Trading-Plattformen sollen professionelles Bildmaterial und Design verwenden, um den Eindruck eines offiziell lizenzierten Anbieters zu erwecken. Die Anmeldung und Verifizierung durch die angeworbenen Personen soll sehr leicht möglich sein und den KundInnen so vermitteln, dass es sich um einen seriösen Finanzdienstleister handelt.

Gegenstand der Ermittlungen ist zumeist die Annahme, dass von Seiten der Callcenter-MitarbeiterInnen schnelle Renditen, hohe Kurssprünge und vermeintlich einmalige Investmentchancen versprochen, jedoch tatsächlich keine existenten Trading- oder Broker-Leistungen angeboten werden.

Die Callcenter sollen wie modernste Unternehmen organisiert seien, über ein differenziertes Management und eine Buchhaltung verfügen, Steuern zahlen und für eine hohe Zufriedenheit ihrer MitarbeiterInnen sorgen, welche für angeworbene AnlegerInnen Boni-Zahlungen erhalten sollen.

Die Callcenter-MitarbeiterInnen sollen weiterhin in psychologischen Manipulationstechniken geschult seien und sich – so der Vorwurf – in der Position von angeblichen Finanzberatern durch persönliche Telefonate, E-Mails und Chatnachrichten ein Vertrauensverhältnis zu den potenziellen Opfern erschleichen, um sie dazu veranlassen, mitunter erhebliche Geldsummen zu investieren.

Diese Gelder sollen durch die MitarbeiterInnen der Trading-Plattformen sodann jedoch niemals angelegt werden, sondern die Eröffnung eines Handel-Kontos sowie die Vornahme von Handelstransaktionen nur vorgetäuscht werden.

Erlass eines Haftbefehls/ Anordnung von Untersuchungshaft

Nicht selten werden gegen die Beschuldigten Haftbefehle erlassen und diese in Untersuchungshaft verbracht. Begründend wird zumeist angenommen, dass die Haftgründe der Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und/oder Wiederholungsgefahr vorliegen.

Eine Fluchtgefahr i. S. d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO wird überwiegend dann angenommen, wenn die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls es wahrscheinlicher macht, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird.

Hierbei darf die Annahme der Fluchtgefahr nicht auf Vermutungen gestützt werden, sondern muss sich aus bestimmten Tatsachen ergeben. Dass eine Fluchtgefahr „denkbar“ ist, etwa weil der Beschuldigte, Ausländer ist und daher Verbindungen ins Ausland haben könnte, genügt ebenso wenig für die Annahme einer Fluchtgefahr wie die Vermutung, der Beschuldigte lebe in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen.

Erforderlich ist eine Gesamtabwägung aller für und gegen eine drohende Flucht sprechende Gesichtspunkte. Zu den maßgeblichen Umständen gehören vor allem die Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Lebensverhältnisse, sein Vorleben sowie sein Verhalten vor und nach der Tat. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch ein von der Straferwartung gegebenenfalls ausgehender erheblicher Anreiz zur Flucht.

In Fällen des Cyber-Trading-Betruges verfügen die Beschuldigten zumeist ausschließlich über einen Wohnsitz im Ausland. Die Ermittlungen und Verfahren finden in Deutschland statt, da geschädigte Personen, ihren Wohnsitz im Ausland haben. Möglich ist es dabei, dass die Beschuldigten sich niemals selbst in Deutschland aufgehalten haben.

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird. Hierbei wird von Seiten der Ermittlungsbehörden befürchtet, dass die Beschuldigten Kontakt zu anderen Personen der Tätergruppierung aufnehmen, diese warnen, beeinflussend oder anderweitig auf diese einwirken sowie Beweismittel beiseiteschaffen, vernichten oder verfälschen können.

Nach § 112a StPO kann die Untersuchungshaft auch dann angeordnet werden, wenn eine Wiederholungsgefahr angenommen wird, mithin der Täter dringend verdächtig ist, eine der in Nr. 1 oder 2 aufgelisteten Straftaten begangen zu haben und darüber hinaus bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde.

Die erlassenen Haftbefehle im Rahmen von Cyber-Trading-Betrugsverfahren stützen sich zumeist dann auf den subsidiären Haftgrund der Wiederholungsgefahr, wenn der weitere Betrieb von Callcentern angenommen wird bzw. bekannt ist und davon ausgegangen wird, dass in diesen weitere gleichgelagerte Delikte begangen werden.

Erlass eines internationalen/europäischen Haftbefehls

Wenn die Beschuldigten sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland befinden und zwecks Strafverfolgung gesucht werden, kann ein internationaler Haftbefehl oder ein europäischer Haftbefehl ausgestellt werden.

Ein internationaler Haftbefehl ist kein eigenständiger strafrechtlicher Haftbefehl, sondern ein nationaler Untersuchungs- oder Vollstreckungshaftbefehl, der in einer internationalen Form ausgestellt ist und zusätzlich einen Auslieferungsantrag für die Fälle der Festnahme im Ausland beinhaltet.

Ein europäischer Haftbefehl (EuHb) ist ein Unterfall eines internationalen Haftbefehls und ebenfalls kein eigenständiger Haftbefehl, sondern ein Fahndungsmittel. Ein europäischer Haftbefehl soll die Auslieferung von Beschuldigten innerhalb der Europäischen Union ermöglichen und erleichtern. Der Europäische Haftbefehl stellt ein vereinfachtes grenzüberschreitendes justizielles Verfahren für die Übergabe gesuchter Personen zwecks Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung dar.

Ein europäischer Haftbefehl, der von einer Justizbehörde eines EU-Landes ausgestellt wurde, gilt im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Bei der Anwendung des europäischen Haftbefehls müssen die Behörden die Verfahrensrechte der Verdächtigen oder der beschuldigten Personen achten, z. B. das Recht auf Information, auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eines Dolmetschers und auf Prozesskostenhilfe nach Maßgabe des Rechts des Landes, in dem die Festnahme erfolgt.

Anwaltliche Vertretung von Beschuldigten in Cyber-Trading-Betrugsverfahren

MPP vertritt Sie, wenn Sie sich selbst oder ein Angehöriger sich mit dem Vorwurf des Cyber-Trading-Betrugs konfrontiert sieht.

Wir sind bereits in einer Vielzahl von derartigen Betrugsverfahren tätig gewesen und verfügen über die notwendige Expertise, um auch Sie in dem gegen Sie geführten Prozess zu begleiten und optimal zu vertreten.

Sofern sich ein Angehöriger von ihnen bereits in Untersuchungshaft befindet, suchen wir diesen umgehend in der Justizvollzugsanstalt auf, um über die Möglichkeit einer Haftprüfung oder Haftbeschwerde aufzuklären, bei der Beantragung von Telefon- und Besuchserlaubnissen zu unterstützen und mit dem Beschuldigten gemeinsam den Verfahrensstand zu erörtern.

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