MPP Strafrecht & Steuerrecht Göttingen: Bild von Hochhaustürmen, die in den Himmel ragen

Hygiene-Verstöße in der Gastronomie

Der Landkreis Göttingen kontrolliert Gastronomiebetriebe vielfach, mit der Folge, dass viele – auch sehr renommierte – Restaurants und lebensmittelverarbeitende Betriebe auf eine öffentliche Liste gesetzt werden, weil bei ihnen Hygiene-Verstöße festgestellt wurden.

Diese Liste umfasst Information der Öffentlichkeit über die Überschreitung festgelegter zulässiger Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen und das Vorhandensein nicht zugelassener oder verbotener Stoffe sowie sonstige Verstöße gegen Lebensmittelsicherheitsvorschriften.

Ungeachtet dessen, dass die veröffentlichten Informationen sich nicht als amtliche Warnung klassifizieren lassen, kann das Erscheinen eines Betriebes auf eben dieser öffentlich zugänglichen Hygieneverstoß-Liste rufschädigend sein und erhebliche Umsatzeinbußen mit sich bringen.

Im Falle der Feststellung eines Verstoßes gegen Lebensmittelhygienevorschriften kann die Behörde bei Ordnungswidrigkeiten von Amts wegen ein Bußgeld festsetzen. Bei erheblicheren Verstößen übermittelt die Behörde die relevanten Informationen an die Staatsanwaltschaft, welche sodann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleiten kann.

Für die Betriebsinhaber ist im Einzelfall nur schwer feststellbar, ob sie sich strafbar gemacht haben, da die Vorschriften des einschlägigen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) recht kompliziert sind.

Gerade deshalb ist es besonders wichtig, sich juristisch beraten zu lassen, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Spätestens dann, wenn ein Gastronom einen Strafbefehl erhalten hat, sollte er sich an einen fachlich versierten Rechtsbeistand wenden. So kann gegen eine verhängte Geldbuße vorgegangen, aber auch mögliche Nebenfolgen, wie Tätigkeitsverbote, vermieden werden.

Die Kanzlei MPP berät und vertritt Sie bestmöglich, wenn gegen Sie aufgrund eines möglichen Hygieneverstoßes ein Bußgeld verhängt oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Für weitere Informationen lesen Sie das Interview von Rechtsanwalt Karl-Heinz Mügge zu der Thematik „Hygiene-Verstöße in der Gastronomie“:

Göttinger Tageblatt

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen Lebensmittelsicherheitsvorschriften?

National werden Mindest- und Höchstsanktionen bei Verstößen gegen Lebensmittelsicherheitsvorschriften und -standards u. a. im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) geregelt. Ferner ahnden z. B. auch das Milch- und Margarinegesetz (MilchMargG) oder das Weingesetz (WeinG) Verstöße gegen Lebensmittelsicherheitsvorschriften.

Das LFGB enthält in den §§ 58 und 59 Strafvorschriften, die mit Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe geahndet werden können.

Das Gesetz unterscheidet zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Verstößen gegen Lebensmittelsicherheitsvorschriften. Ein vorsätzlicher Verstoß wird gem. § 58 LFGB einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe und in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. Auch der Versuch ist nach § 58 Abs. 4 LFGB strafbar. Im Falle eines durch Fahrlässigkeit bedingten Vorliegens einer der in § 58 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Handlungen sieht § 58 Abs. 6 LFGB eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

§ 60 LFGB erfasst verschiedene Bußgeldvorschriften, die mit einer Geldbuße von bis zu hunderttausend Euro geahndet werden können. Ordnungswidrig handelt danach u. a., wer bestimmte in § 59 bezeichnete Handlungen fahrlässig begeht. Da das LFGB keine anderslautende Vorgabe für eine Mindestgeldbuße enthält, beträgt die Geldbuße nach § 17 Abs. 1 OWiG14 mindestens fünf Euro.

Als Nebenfolge einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gelten die Einziehung von Gegenständen (§ 61 LFGB) oder auch Tätigkeitsverbote.

Wer ist zuständig für die Lebensmittelüberwachung?

Die Lebensmittelüberwachung ist in Deutschland Aufgabe der Bundesländer. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erläutert:

In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die amtliche Lebensmittelüberwachung bei den Bundesländern. Die Überwachung wird vom zuständigen Landesministerium oder der zuständigen Senatsverwaltung in den Stadtstaaten koordiniert. Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte nehmen vor Ort Proben und kontrollieren Betriebe. Die amtlichen Kontrollen erstrecken sich auf alle Stufen der Lebensmittelherstellung: Erzeuger-, und Herstellerunternehmen werden ebenso kontrolliert wie die Lagerung, die Beförderung und der Verkauf der Nahrungsmittel sowie die Gastronomie. Die Betriebe werden ohne Vorankündigung in einem bestimmten Turnus oder nach Hinweisen von Verbrauchern oder Dritten kontrolliert. Betriebe, die bereits negativ aufgefallen sind, werden häufiger überprüft.

Die Behörden wachen über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf die Zusammensetzung, die gesundheitliche Unbedenklichkeit und die richtige Kennzeichnung der Lebensmittel. Auch die hygienischen Verhältnisse und andere Aspekte der Lebensmittelsicherheit sowie die Eigenkontrollsysteme der Betriebe werden überprüft. Gesucht wird nach krankheitserregenden Keimen, Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen und anderen unerwünschten Stoffen. Auch die Zusammensetzung und Kennzeichnung der Produkte wird überprüft. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen bestehende Vorschriften, werden die Produkte beanstandet und im Falle einer Gesundheitsgefährdung aus dem Handel entfernt.

Wenn Verbraucher den Eindruck haben, dass von einem Lebensmittel Risiken für die Gesundheit ausgehen oder es in anderer Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, können sie sich an die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Kommunen wenden. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, solchen Beschwerden nachzugehen.“ (Deutscher Bundestag, Sachstand Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Lebensmittelsicherheit, S. 7).

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