MPP - Strafrecht und Steuerrecht Göttingen

Hygiene-Verstöße in der Gastronomie

Der Land­kreis Göttingen kontrol­liert Gastro­no­mie­be­triebe viel­fach, mit der Folge, dass viele – auch sehr renom­mierte – Restau­rants und lebens­mit­tel­ver­ar­bei­tende Betriebe auf eine öffent­liche Liste gesetzt werden, weil bei ihnen Hygiene-Verstöße fest­ge­stellt wurden.

Diese Liste umfasst Infor­ma­tion der Öffent­lich­keit über die Über­schrei­tung fest­ge­legter zuläs­siger Grenz­werte, Höchst­ge­halte oder Höchst­mengen und das Vorhan­den­sein nicht zuge­las­sener oder verbo­tener Stoffe sowie sons­tige Verstöße gegen Lebens­mit­tel­si­cher­heits­vor­schriften.

Unge­achtet dessen, dass die veröf­fent­lichten Infor­ma­tionen sich nicht als amtliche Warnung klas­si­fi­zieren lassen, kann das Erscheinen eines Betriebes auf eben dieser öffent­lich zugäng­li­chen Hygie­never­stoß-Liste rufschä­di­gend sein und erheb­liche Umsatz­ein­bußen mit sich bringen.

Im Falle der Fest­stel­lung eines Verstoßes gegen Lebens­mit­tel­hy­gie­ne­vor­schriften kann die Behörde bei Ordnungs­wid­rig­keiten von Amts wegen ein Bußgeld fest­setzen. Bei erheb­li­cheren Verstößen über­mit­telt die Behörde die rele­vanten Infor­ma­tionen an die Staats­an­walt­schaft, welche sodann ein straf­recht­li­ches Ermitt­lungs­ver­fahren einleiten kann.

Für die Betriebs­in­haber ist im Einzel­fall nur schwer fest­stellbar, ob sie sich strafbar gemacht haben, da die Vorschriften des einschlä­gigen Lebens­mittel- und Futter­mit­tel­ge­setz­buch (LFGB) recht kompli­ziert sind.

Gerade deshalb ist es beson­ders wichtig, sich juris­tisch beraten zu lassen, wenn ein Ermitt­lungs­ver­fahren einge­leitet wurde. Spätes­tens dann, wenn ein Gastronom einen Straf­be­fehl erhalten hat, sollte er sich an einen fach­lich versierten Rechts­bei­stand wenden. So kann gegen eine verhängte Geld­buße vorge­gangen, aber auch mögliche Neben­folgen, wie Tätig­keits­ver­bote, vermieden werden.

Die Kanzlei MPP berät und vertritt Sie best­mög­lich, wenn gegen Sie aufgrund eines mögli­chen Hygie­never­stoßes ein Bußgeld verhängt oder ein straf­recht­li­ches Ermitt­lungs­ver­fahren einge­leitet wurde.

Für weitere Infor­ma­tionen lesen Sie das Inter­view von Rechts­an­walt Karl-Heinz Mügge zu der Thematik „Hygiene-Verstöße in der Gastro­nomie“:

Göttinger Tage­blatt

Welche Sank­tionen drohen bei Verstößen gegen Lebens­mit­tel­si­cher­heits­vor­schriften?

National werden Mindest- und Höchst­sank­tionen bei Verstößen gegen Lebens­mit­tel­si­cher­heits­vor­schriften und ‑stan­dards u. a. im Lebensmittel‑, Bedarfs­ge­gen­stände- und Futter­mit­tel­ge­setz­buch (Lebens­mittel- und Futter­mit­tel­ge­setz­buch – LFGB) gere­gelt. Ferner ahnden z. B. auch das Milch- und Marga­ri­n­ege­setz (Milch­MargG) oder das Wein­ge­setz (WeinG) Verstöße gegen Lebens­mit­tel­si­cher­heits­vor­schriften.

Das LFGB enthält in den §§ 58 und 59 Straf­vor­schriften, die mit Frei­heits­strafe bzw. Geld­strafe geahndet werden können.

Das Gesetz unter­scheidet zwischen vorsätz­li­chen und fahr­läs­sigen Verstößen gegen Lebens­mit­tel­si­cher­heits­vor­schriften. Ein vorsätz­li­cher Verstoß wird gem. § 58 LFGB einer Frei­heits­strafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geld­strafe und in beson­ders schweren Fällen mit einer Frei­heits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. Auch der Versuch ist nach § 58 Abs. 4 LFGB strafbar. Im Falle eines durch Fahr­läs­sig­keit bedingten Vorlie­gens einer der in § 58 Abs. 1 bis 3 bezeich­neten Hand­lungen sieht § 58 Abs. 6 LFGB eine Frei­heits­strafe von bis zu einem Jahr oder eine Geld­strafe vor.

§ 60 LFGB erfasst verschie­dene Bußgeld­vor­schriften, die mit einer Geld­buße von bis zu hundert­tau­send Euro geahndet werden können. Ordnungs­widrig handelt danach u. a., wer bestimmte in § 59 bezeich­nete Hand­lungen fahr­lässig begeht. Da das LFGB keine anders­lau­tende Vorgabe für eine Mindest­geld­buße enthält, beträgt die Geld­buße nach § 17 Abs. 1 OWiG14 mindes­tens fünf Euro.

Als Neben­folge einer Straftat oder Ordnungs­wid­rig­keit gelten die Einzie­hung von Gegen­ständen (§ 61 LFGB) oder auch Tätig­keits­ver­bote.

Wer ist zuständig für die Lebens­mit­tel­über­wa­chung?

Die Lebens­mit­tel­über­wa­chung ist in Deutsch­land Aufgabe der Bundes­länder. Das Bundesamt für Verbrau­cher­schutz und Lebens­mit­tel­si­cher­heit (BVL) erläu­tert:

In Deutsch­land liegt die Zustän­dig­keit für die amtliche Lebens­mit­tel­über­wa­chung bei den Bundes­län­dern. Die Über­wa­chung wird vom zustän­digen Landes­mi­nis­te­rium oder der zustän­digen Senats­ver­wal­tung in den Stadt­staaten koor­di­niert. Die Lebens­mit­tel­über­wa­chungs- und Vete­ri­när­ämter der Kreise und kreis­freien Städte nehmen vor Ort Proben und kontrol­lieren Betriebe. Die amtli­chen Kontrollen erstre­cken sich auf alle Stufen der Lebens­mit­tel­her­stel­lung: Erzeuger‑, und Herstel­ler­un­ter­nehmen werden ebenso kontrol­liert wie die Lage­rung, die Beför­de­rung und der Verkauf der Nahrungs­mittel sowie die Gastro­nomie. Die Betriebe werden ohne Vorankün­di­gung in einem bestimmten Turnus oder nach Hinweisen von Verbrau­chern oder Dritten kontrol­liert. Betriebe, die bereits negativ aufge­fallen sind, werden häufiger über­prüft.

Die Behörden wachen über die Einhal­tung der gesetz­li­chen Vorschriften im Hinblick auf die Zusam­men­set­zung, die gesund­heit­liche Unbe­denk­lich­keit und die rich­tige Kenn­zeich­nung der Lebens­mittel. Auch die hygie­ni­schen Verhält­nisse und andere Aspekte der Lebens­mit­tel­si­cher­heit sowie die Eigen­kon­troll­sys­teme der Betriebe werden über­prüft. Gesucht wird nach krank­heits­er­re­genden Keimen, Rück­ständen von Pflan­zen­schutz­mit­teln, Schwer­me­tallen und anderen uner­wünschten Stoffen. Auch die Zusam­men­set­zung und Kenn­zeich­nung der Produkte wird über­prüft. Ergeben sich Anhalts­punkte für einen Verstoß gegen bestehende Vorschriften, werden die Produkte bean­standet und im Falle einer Gesund­heits­ge­fähr­dung aus dem Handel entfernt.

Wenn Verbrau­cher den Eindruck haben, dass von einem Lebens­mittel Risiken für die Gesund­heit ausgehen oder es in anderer Hinsicht nicht den gesetz­li­chen Anfor­de­rungen entspricht, können sie sich an die Lebens­mit­tel­über­wa­chungs- und Vete­ri­när­ämter der Kommunen wenden. Die zustän­digen Behörden sind verpflichtet, solchen Beschwerden nach­zu­gehen.“ (Deut­scher Bundestag, Sach­stand Straf- und Bußgeld­vor­schriften bei Verstößen gegen die Lebens­mit­tel­si­cher­heit, S. 7).

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