Der Strafbefehl wird per Post zugestellt. Hierfür steht der Briefkasten symbolisch.
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Strafbefehl – Überblick und Verteidigungsmöglichkeiten

Das Wich­tigste in Kürze


Strafe ohne Verhand­lung: Ein Straf­be­fehl verhängt eine Strafe für eine Tat ohne Gerichts­ver­hand­lung, um das Verfahren zu beschleu­nigen und Kosten zu sparen.

Zwei Wochen Einspruchs­frist: Wenn Sie einen Straf­be­fehl erhalten, haben Sie nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzu­legen. Zögern Sie nicht, schnell zu handeln.

Möglich­keiten nach Erhalt: Sie können den Straf­be­fehl akzep­tieren und die Strafe annehmen oder inner­halb der Frist Einspruch einlegen.

Folgen einer Annahme: Die Annahme des Straf­be­fehls kann zu einer Eintra­gung im Bundes­zen­tral­re­gister führen, was beruf­liche und persön­liche Konse­quenzen haben kann.

Einspruch und Vertei­di­gung: Ein Einspruch hebt den Straf­be­fehl auf und führt in der Regel zu einer Haupt­ver­hand­lung, bei der Sie sich vertei­digen und Beweise vorbringen können.

Sie öffnen den Brief­kaste und finden in diesem einen gelben Umschlag, in welchem sich ein Doku­ment befindet, mittels dessen eine Strafe gegen Sie verhängt wird. Wenn Sie einen solchen Straf­be­fehl erhalten haben, sollten Sie möglichst sofort handeln und sich anwalt­lich beraten lassen. Da ein Einspruch gegen einen Straf­be­fehl inner­halb von zwei Wochen nach der Zustel­lung der Post­zu­stel­lungs­ur­kunde einge­legt werden muss, sollten Sie schnell aktiv werden und sich mit einem Rechts­be­stand in Verbin­dung setzen.

Strafbefehl — Strafe ohne Verhandlung?

Ein Straf­be­fehl (§§ 407 — 412 StPO) ist eine schrift­liche Anord­nung des Gerichts, die eine Strafe für eine bestimmte rechts­wid­rige Tat fest­setzt und ohne vorhe­rige münd­liche Verhand­lung verhängt wird. Der Straf­be­fehl dient dazu, die Justiz zu entlasten und die Verfah­rens­dauer und ‑kosten zu senken.

Auf Antrag der Staats­an­walt­schaft kann das Gericht verschie­dene Rechts­folgen der Tat im Straf­be­fehl fest­setzen, wie z. B. Geld­strafen, Fahr­ver­bote oder eine Entzie­hung der Fahr­erlaubnis sowie, sofern der Ange­schul­digte einen Vertei­diger hat, auch eine Frei­heits­strafe bis zu einem Jahr, wenn deren Voll­stre­ckung zur Bewäh­rung ausge­setzt wird.

Ein Straf­be­fehl wird rechts­kräftig, wenn der Beschul­digte nicht inner­halb von zwei Wochen nach Erhalt Einspruch einlegt. Ein rechts­kräf­tiger Straf­be­fehl ist gleich­be­deu­tend mit einem Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO).

Wann ein Strafbefehl rechtskräftig wird.

Anstelle eines Straf­be­fehls kann die Staats­an­walt­schaft auch Anklage erheben und die Eröff­nung der Haupt­ver­hand­lung bean­tragen. Dies kann der Fall sein, wenn die Staats­an­walt­schaft eine höhere Strafe als im Straf­be­fehls­ver­fahren fordert. Jedoch bietet der Straf­be­fehl eine schnel­lere und kosten­güns­ti­gere Möglich­keit, die Straf­sache abzu­schließen.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Strafbefehl erfüllt sein?

Ein Straf­be­fehl kann nur bei einem Vergehen (§ 12 Abs. 1 StGB) erlassen werden. Das sind solche rechts­wid­rigen Taten, die im Mindestmaß mit einer Frei­heits­strafe unter einem Jahr oder mit Geld­strafe bedroht sind.

Zusätz­lich muss ein hinrei­chender Tatver­dacht (§ 203 StPO) bestehen. Das bedeutet, dass es wahr­schein­li­cher sein muss, dass es zu einer Verur­tei­lung des Beschul­digten als zu einem Frei­spruch kommen wird. Hierzu muss die Straf­sache einfach und über­sicht­lich sein, das heißt, es dürfen keine kompli­zierten Beweis­fragen oder Rechts­pro­bleme vorliegen.

Die Schuld des Täters wird nicht fest­ge­stellt, sondern ledig­lich für wahr­schein­lich gehalten. Dabei entscheidet das Gericht in einem sog. „summa­ri­schen Verfahren“, das heißt rein nach dem Inhalt der Straf­akte ohne Haupt­ver­hand­lung.

Zweck des Straf­be­fehls ist es, Baga­tell­kri­mi­na­li­täten zu erfassen. Dies betrifft insbe­son­dere die einfache Körper­ver­let­zung (§ 223 StGB), kleine Laden­dieb­stähle (§ 242 StGB), das Fahren ohne Fahr­erlaubnis (§ 21 StVG), Trun­ken­heit im Verkehr (§ 316 StGB) oder die Nutzung von öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln ohne gültigen Fahr­schein (§ 265a StGB).

Was können Sie tun, wenn Sie einen Strafbefehl bekommen haben?

Wenn Sie einen Straf­be­fehl erhalten haben, haben Sie grund­sätz­lich zwei Möglich­keiten: Sie können den Straf­be­fehl akzep­tieren oder Einspruch gegen diesen einlegen.

Wenn Sie den Straf­be­fehl akzep­tieren, müssen Sie die Geld­strafe bezahlen oder die Strafe verbüßen. Außerdem wird der Straf­be­fehl in das Bundes­zen­tral­re­gister und gege­be­nen­falls in das Fahr­eig­nungs­re­gister einge­tragen. Dies kann nega­tive Folgen für Ihre beruf­liche und persön­liche Zukunft haben.

Wenn Sie den Straf­be­fehl nicht akzep­tieren, können Sie inner­halb von zwei Wochen nach Zustel­lung Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Der Einspruch muss bei dem Gericht, das den Straf­be­fehl erlassen hat, schrift­lich oder zu Proto­koll der Geschäfts­stelle erhoben werden. Dabei müssen Sie grund­sätz­lich nicht begründen, warum Sie Einspruch einlegen.

Der Einspruch hat zur Folge, dass der Straf­be­fehl keine Wirkung entfaltet und es zu einer Haupt­ver­hand­lung vor dem Gericht kommt. In der Haupt­ver­hand­lung können Sie sich vertei­digen, Beweise vorbringen, Zeugen benennen und Fragen stellen. Sie können auch einen Rechts­an­walt oder Rechts­an­wältin beauf­tragen, welche/r Sie berät und vertritt. Das Gericht kann dann den Straf­be­fehl aufheben, abän­dern oder bestä­tigen. Es kann auch eine höhere oder nied­ri­gere Strafe verhängen.

Eine beson­dere Form des Einspruchs ist der soge­nannte beschränkte Einspruch (§ 410 Abs. 2 StPO). Dabei haben Sie die Möglich­keit den Einspruch auf einen bestimmten Teil des Straf­be­fehls zu beschränken, zum Beispiel auf die Höhe der Geld­strafe oder die Dauer des Fahr­ver­bots.

Der Vorteil eines beschränkten Einspruchs ist, dass Sie nur das Risiko einer höheren Strafe für den ange­foch­tenen Teil eingehen. Der Nach­teil ist, dass Sie den nicht ange­foch­tenen Teil des Straf­be­fehls akzep­tieren und die entspre­chende Strafe zahlen oder verbüßen müssen. Außerdem kann das Gericht in der Haupt­ver­hand­lung auch andere Umstände berück­sich­tigen, die zu Ihren Ungunsten spre­chen.

Die Gefahren und Risiken eines Strafbefehls

Mittels des Straf­be­fehls soll die Justiz entlastet werden. Straf­be­fehle können dazu führen, dass lang­wie­rige und kost­spie­lige Gerichts­ver­fahren umge­gangen werden.

Zugleich werden aber rechts­staat­liche Prin­zi­pien wie „keine Strafe ohne Schuld“ verwäs­sert, indem es eben nicht zu einer genauen Prüfung des Sach­ver­halts kommt, sondern nur die Schuld des Täters für wahr­schein­lich gehalten wird, oder die Grund­sätze der Öffent­lich­keit, Münd­lich­keit und Unmit­tel­bar­keit einer Haupt­ver­hand­lung unter­graben werden.

Daneben lässt sich in der Praxis beob­achten, dass die Mehr­zahl der Straf­be­fehle sich vor allem an ärmere und sozial schwä­chere Gesell­schafts­schichten richtet, beispiels­weise Obdach­lose, Drogen­ab­hän­gige, psychisch Kranke oder auch einkom­mens­schwache Rentner. Neben dem Problem der Zustel­lung des Straf­be­fehls, ist die Sprache in dem Schreiben oft schwer verständ­lich. Das kann dazu führen, dass die Adres­saten des Straf­be­fehls diesen und insbe­son­dere die Hinweise bezüg­lich ihrer mögli­chen Rechts­mittel, nicht richtig verstehen.

Ein Straf­be­fehl ist kein harm­loses Schreiben, sondern eine ernste Ange­le­gen­heit, die Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten. Durch einen Straf­be­fehl werden Sie als schuldig ange­sehen und erhalten eine Strafe, die Ihre finan­zi­elle, beruf­liche und persön­liche Situa­tion beein­träch­tigen kann. Ein Straf­be­fehl kann zu einer Eintra­gung in das Führungs­zeugnis führen, welche Ihnen zum Beispiel bei der Bewer­bung um einen Job oder eine Wohnung Schwie­rig­keiten bereiten oder auch Ihre Fahr­erlaubnis gefährden kann, wenn Sie wegen einer Verkehrs­straftat belangt werden. Zudem kann ein Straf­be­fehl auch Ihre Rechte einschränken, wie zum Beispiel bei der Ausübung eines Ehren­amts.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn Sie einen Straf­be­fehl erhalten haben, sollten Sie nicht voreilig handeln, sondern sich zunächst an einen erfah­renen und quali­fi­zierten Rechts­an­walt wenden. Unsere Kanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner verfügt über eine lang­jäh­rige Exper­tise im Straf­recht & Steu­er­recht und kann Sie umfas­send und indi­vi­duell beraten.

Wir prüfen für Sie, ob der Straf­be­fehl recht­mäßig und ange­messen ist, ob Sie Einspruch einlegen sollten und welche Chancen und Risiken damit verbunden sind.

Wir vertreten Sie auch vor Gericht und setzen uns für Ihre Rechte und Inter­essen ein. Wir sind für Sie da, wenn Sie einen Straf­be­fehl erhalten haben.

Sollten Sie einen Straf­be­fehl erhalten habe, kontak­tieren Sie uns möglichst umge­hend, damit wir in der Frist von zwei Wochen nach Zustel­lung Einspruch gegen den Straf­be­fehl einlegen können.

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