Das Einspruchsverfahren als außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren im Steuerrecht ist im siebenten Teil der Abgabenordnung (§§ 347 ff. AO) geregelt.
Ein Einspruch ist – vorbehaltlicher anderer Zuständigkeiten – tauglicher Rechtsbefehl gegen Verwaltungsakte in steuerlichen Angelegenheiten. Ein Einspruch kann eingelegt werden, wenn Sie als Steuerpflichtiger durch den Verwaltungsakt (oder dessen Unterlassung) beschwert sind, denn: Entscheidungen der Finanzämter müssen nicht ungeprüft hingenommen werden.
In den meisten Fällen richtet sich der Einspruch im Steuerverfahren gegen einen vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheid.
Sollten Sie einen Steuerbescheid erhalten haben, mit dessen Erlass Sie nicht einverstanden sind, ist es besonders wichtig, dass Sie sich möglichst schnell mit uns in Verbindung setzen, da die Frist zur Einlegung lediglich einen Monat ab der Bekanntgabe des Bescheides beträgt.
Die Einlegung des Einspruchs führt dazu, dass das Finanzamt, das den Steuerbescheid erlassen hat, diesen überprüfen muss, ohne hierfür Kosten oder Gebühren verlangen zu dürfen.
Bis zur Bekanntgabe der Entscheidung kann der Einspruch jederzeit zurückgenommen werden.
Die Finanzbehörde entscheidet über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung. Wird dem Einspruch ganz oder teilweise stattgegeben, ist der Einspruch mithin erfolgreich, erfolgt die Entscheidung in der Regel durch einen entsprechend geänderten und mit der Entscheidung verbundenen Verwaltungsakt (Abhilfebescheid). Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, ergeht ein gesonderter Bescheid über die Zurückweisung des Einspruchs.
Durch den Einspruch wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt; der Einspruch hat insofern keine aussetzende Wirkung. Die Erhebung der erhobenen Abgaben wird durch den Einspruch nicht aufgehalten, d. h. die mit dem Steuerbescheid verbundenen Zahlungsaufforderungen bleiben ungeachtet des Einspruchsverfahrens bestehen.
Die Behörde kann die Vollziehung jedoch ganz oder teilweise aussetzen. Dies soll auf Antrag erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen – oder wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte. Wurden Abgaben bereits entrichtet, so kann nach den genannten Voraussetzungen auf Antrag die Aufhebung der Vollziehung erfolgen. Bereits entrichtete Abgaben werden dann bis zu einer Entscheidung erstattet.
Sofern die Entscheidung über den Einspruch ganz oder zum Teil von anderen Rechtsstreitigkeiten abhängt, kann die Behörde die Entscheidung bis zu deren Erledigung eigenständig aussetzen, unter Umständen auch nach Anregung durch den Einspruchsführer.