Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten und sollen zu einem Vernehmungstermin erscheinen? Dies bedeutet, dass gegen Sie ein Anfangsverdacht vorliegt, mithin, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird.

Sollten Sie eine Vorladung erhalten haben und insofern der Begehung einer Straftat beschuldigt werden, ist es existenziell, sofort zu handeln und sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

Vorladung als Beschuldigter von der Polizei oder Staatsanwaltschaft

Ihr Anwalt wird für Sie die komplette Kommunikation mit Staatsanwalt und Polizei übernehmen und bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragen. Auf Grundlage der erfolgten Akteneinsicht kann eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Diese hat nicht selten das Ziel, das Verfahren noch im Ermittlungsverfahren einzustellen.

Bereits im Ermittlungsverfahren einen fachlich versierten Rechtsanwalt heranzuziehen, hat zudem den Vorteil, dass in diesem frühen Verfahrungsstadium eine ausführliche Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgearbeitet werden kann. In dieser findet eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht detaillierte Auseinandersetzung mit Ihrem Tatvorwurf statt, die es zum Ziel hat, bestenfalls eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO zu bewirken.

Vergegenwärtigen Sie sich, dass Sie ein Rechtsanwalt zum frühen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens über Ihre grundlegenden Rechte aufklären wird.

So haben Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren das Recht zu schweigen. Wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen, darf Ihnen dies nicht zur Last gelegt werden.

Auch sind Sie daher nicht verpflichtet, einer solchen Vorladung nachzukommen. Selbst dann, wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind, sollten Sie niemals (ohne Rechtsbeistand) zu einer Vernehmung bei der Polizei erscheinen.

Anfangsverdacht: Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Dem Ermittlungsverfahren liegt das Ziel zugrunde, Straftaten zu verfolgen und aufzuklären. Als Ausfluss des Legalitätsprinzips obliegt in diesem Abschnitt des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft die Verfahrensherrschaft, § 152 Abs. 2 StPO.

Eingeleitet wird das Ermittlungsverfahren grundlegend bei Verdacht einer Straftat. Dieser kann der Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf einem anderen Wege zugetragen werden. Der Verdacht einer Straftat löst bei der Staatsanwaltschaft die Pflicht zur Sachverhaltserforschung aus, § 160 Abs. 1 StPO. Liegen sodann zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vor, ist die Staatsanwaltschaft gemäß § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung eines Ermittlungserfahrens verpflichtet.

Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens setzt die Annahme eines Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten voraus. Dieser ist bereits dann gegeben, wenn die Begehung einer Straftat nicht völlig ausgeschlossen erscheint, mithin, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte das Vorliegen einer Straftat nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen lassen, §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO.

Staatsanwaltschaftliche Befugnisse im Ermittlungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft ist „Herrin es Ermittlungsverfahrens“ und darf sich bei der Ausforschung des Sachverhalts der Unterstützung der Polizei bedienen.

Fungieren die Polizeibeamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, § 152 GVG, sind sie an die Weisungen der Staatsanwaltschaft gebunden. Die Polizei wird zur Erforschung von Straftaten und der Sicherung von Beweisen, also schwerpunktmäßig repressiv, tätig.

Staatsanwaltschaft und Polizei stehen im Ermittlungsverfahren eine Fülle an Ermittlungstätigkeiten zur Verfügung. Neben den allgemeinen Befugnissen der Zeugenvernehmung, § 163a StPO, der vorläufigen Festnahme, § 127 StPO oder der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b StPO, sind – wegen ihres häufigen Vorkommens sowie ihrer teils gravierenden Eingriffsintensität – insbesondere die Durchsuchung, der Arrest und die Sicherstellung und Beschlagnahme hervorzuheben.

Ein Anfangsverdacht sowie die Vermutung, dass das mit der verhältnismäßigen Durchsuchung gemäß § 102 StPO bezweckte Ziel erreicht werde, reichen grundsätzlich aus, um eine Durchsuchung bei einem Verdächtigen nach den §§ 102 ff. StPO zu legitimieren. Die Durchsuchung kann dem Auffinden von Beweismitteln, aber auch der Ergreifung des Beschuldigten dienen. Gemäß § 103 StPO kann grundsätzlich zudem auch eine Durchsuchung bei unverdächtigen Personen zulässig sein. Zu beachten ist die eingeschränkte Kompetenz, Durchsuchungen zur Nachtzeit durchzuführen, § 104 StPO.

Als sehr einschneidend erlebt wird der Vermögensarrest nach §§ 111e ff. StPO. Dieser ermöglicht es dem Gericht, und bei Gefahr im Verzug der Staatsanwaltschaft, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts das Vermögen des Beschuldigten per Beschluss (zur Sicherung der Vollstreckung einer späteren möglichen Einziehung von Wertersatz) zu sichern.

Die Arrestvollziehung erfolgt sodann nach Maßgabe des § 111f StPO. Besonders wegen der weitreichenden Einflussnahme auch auf das legal erworbene Vermögen des Beschuldigten, gehört der Vermögensarrest zu den gravierendsten strafprozessualen Zwangsmaßnahmen.

Einen Zugriff auf Gegenstände, die als potenzielle Beweismittel dienen können, ermöglicht die Regelung des § 94 StPO bei Vorliegen eines Anfangsverdachts die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken. Je nachdem, ob die Herausgabe freiwillig erfolgt, liegt eine Sicherstellung gemäß § 94 Abs. 1 StPO oder eine Beschlagnahme gemäß § 94 Abs. 2 StPO, vor. Insoweit sind etwaige Beschlagnahmeverbote zu beachten, §§ 96 ff. StPO.

Abschluss des Ermittlungsverfahrens: Einstellung oder Anklageerhebung

Nachdem das Ermittlungsverfahren – unter Anwendung der genannten oder auch vielfältiger weiterer Ermittlungsmaßnahmen – abgeschlossen ist, obliegt es der Staatsanwaltschaft, abhängig vom festgestellten Verdachtsgrad, über den weiteren Verfahrensgang zu entscheiden:

Das Verfahren kann gemäß § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO eingestellt werden, wobei eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO dann erfolgen wird, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht begründet haben. Der Beschuldigte ist mittels einer Einstellungsnachricht über die Einstellung des Verfahrens zu informieren.

Trotz hinreichenden Tatverdachts kann eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO als Ausfluss des Opportunitätsprinzips wegen Geringfügigkeit erfolgen.

§ 153 StPO sieht sodann eine Einstellung ohne Auflage vor, während § 153a StPO auflagenbewehrt ist.

In Deutschland wurden im Jahr 2024 von 5,5 Millionen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 59 % aller Ermittlungsverfahren eingestellt. Eine Einstellung gegen Auflagen erfolgte bei 3 % der erledigten Ermittlungsverfahren. Dass Ihr Verfahren bei einer effizienten Beratung zur Einstellung führt, ist daher bereits statistisch eine realistische Option.

Einstellung Verfahren durch effiziente Beratung

Im Falle der Begründung eines hinreichenden Tatverdachts erhebt die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 1 StPO die Anklage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht. Ein hinreichender Tatverdacht wird angenommen, wenn nach der vorläufigen Bewertung der Beweissituation eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft übersendet dazu die Ermittlungsakte und die von ihr verfassten Anklageschrift. Mit dem Eingang ist die Anklage erhoben, sodass das sogenannte Zwischenverfahren beginnt, in welchem das Gericht darüber entscheidet, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder anderenfalls vorläufig einzustellen ist. Zudem wird der Beschuldigte nun zum Angeschuldigten. Erscheint dieser nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens hinreichend verdächtig, beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. § 203 StPO).

Es obliegt der Staatsanwaltschaft, bei minderschweren Delikten nach § 407 StPO einen Strafbefehl zu erlassen oder bei einem tatsächlich einfach gelagerten Fall oder einer klaren Beweislage ein beschleunigtes Verfahren zu beantragen, § 417 StPO.

Schnellstmöglich im Ermittlungsverfahren Verteidiger einschalten

Wenden Sie sich an uns, sobald Sie eine Vorladung in Ihrem Briefkasten vorfinden. Wir teilen der Polizei und/oder Staatsanwaltschaft mit, dass Sie nicht zu dem Termin erscheinen werden. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt jedwede Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden durch unsere Kanzlei.

Weiterhin werden wir umgehend Akteneinsicht beantragen, da erst bei Vorliegen der Akte festgestellt werden kann, was die Staatsanwaltschaft Ihnen konkret vorwirft und auf welche Beweise und Indizien der Tatvorwurf gestützt wird.

Wir besprechen gemeinsam mit Ihnen den Tatvorwurf, erarbeiten eine Verteidigungsstrategie und erörtern insbesondere, ob es sinnvoll ist, bereits im Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft abzugeben. So kann eine Stellungnahme innerhalb dieses Verfahrensstadiums häufig zur Einstellung des Verfahrens führen oder aber zumindest ermöglichen, der Staatsanwaltschaft den Sachverhalt aus Ihrer Sicht zu schildern.

Ermittlungsverfahren – die wichtigsten Tipps in Kürze:

  • Bewahren Sie Ruhe
  • Schweigen Sie
  • Folgen Sie der Vorladung der Polizei nicht
  • Füllen Sie keinen Anhörungsbogen aus und unterschreiben nichts
  • Nehmen Sie Kontakt zu uns auf