Strafrecht

Ermittlungsverfahren

Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten und sollen zu einem Vernehmungstermin erscheinen?

Dies bedeutet, dass gegen Sie ein Anfangsverdacht vorliegt, mithin, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Ein Anfangsverdacht besteht bereits dann, wenn die Begehung einer Straftat nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO.

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie das Recht zu schweigen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, darf Ihnen dies nicht zur Last gelegt werden.

Sie sind daher auch nicht verpflichtet, einer solchen Vorladung nachzukommen. Selbst dann, wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind, sollten Sie niemals (ohne Rechtsbeistand) zu einer Vernehmung bei der Polizei erscheinen.

Wenden Sie sich daher an uns, sobald Sie eine Vorladung in Ihrem Briefkasten vorfinden. Wir teilen der Polizei und/oder Staatsanwaltschaft mit, dass Sie nicht zu dem Termin erscheinen werden. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt jedwede Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden durch unsere Kanzlei.

Weiterhin werden wir umgehend Akteneinsicht beantragen, da erst bei Vorliegen der Akte festgestellt werden kann, was die Staatsanwaltschaft Ihnen konkret vorwirft und auf welche Beweise und Indizien dieser Tatvorwurf gestützt wird.

Wir besprechen gemeinsam mit Ihnen den Tatvorwurf, erarbeiten eine Verteidigungsstrategie und erörtern insbesondere, ob es sinnvoll ist, bereits im Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft abzugeben. So kann eine Stellungnahme innerhalb dieses Verfahrensstadiums häufig zur Einstellung des Verfahrens führen oder aber zumindest ermöglichen, der Staatsanwaltschaft den Sachverhalt aus Ihrer Sicht zu schildern.

Die wichtigsten Tipps in Kürze:

  • Bewahren Sie Ruhe
  • Schweigen Sie
  • Folgen Sie der Vorladung der Polizei nicht
  • Füllen Sie keinen Anhörungsbogen aus und unterschreiben nichts
  • Nehmen Sie Kontakt zu uns auf