Die Haftung im deutschen Steuerrecht definiert sich als Einstandspflicht mit dem eigenen Vermögen für eine fremde Steuerschuld. Durch einen Haftungsbescheid kann das Finanzamt Sie demnach wegen einer fremden Steuerschuld in Anspruch nehmen.

Die Haftungsentscheidung stellt sich als Ermessensentscheidung der Finanzbehörde dar. Vor Inanspruchnahme muss die Behörde als Haftungsgläubigerin neben dem Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes prüfen, ob sie einen in Frage kommenden Haftungsschuldner in Haftung nehmen will und für den Fall, dass mehrere mögliche Schuldner in Betracht kommen, welchen sie in die Haftung nehmen will. Zu diesem Zweck muss dem möglichen Haftungsschuldner vorab rechtliches Gehör gewährt werden.

Sie dürfen grundsätzlich erst dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor versucht worden ist, die Steuerschuld vom eigentlichen Steuerschuldner zu erhalten.

Haftungsbescheid gegen bestimmte Berufsgruppen

Das Gesetz sieht differente Fälle vor, in denen eine Haftungsinanspruchnahme in Betracht kommt. Ein Haftungsbescheid kann insbesondere gegen einen Geschäftsführer, einen gesetzlichen Vertreter oder Arbeitgeber ergehen. Daneben kann ein Haftungsbescheid gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69 AO, die dieser in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, erlassen werden.

Zur Abwehr eines Haftungsbescheids ist es erforderlich sowohl eine eingehende Prüfung der besonderen Voraussetzungen des einschlägigen Haftungsanspruchs vorzunehmen als auch das Bestehen des Steueranspruches zu überprüfen.

Wir übernehmen für Sie sowohl die Überprüfung eines gegen Sie erlassenen Haftungsbescheids als auch die Prüfung des Bestehens der vermeintlichen Steuerschuld.

Gegen einen erlassenen Haftungsbescheid können wir für Sie Einspruch einlegen sowie im Falle eines erfolglosen Einspruchsverfahren Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben.