Gegen Sie wurde ein Eröffnungsbeschluss erlassen und Sie finden sich als Angeklagter in einem Hauptverfahren wieder?

Entscheidet das Gericht im Zwischenverfahren, die Anklageschrift zuzulassen, wird das Hauptverfahren eingeleitet.

In Rahmen des Hauptverfahrens werden ein oder mehrere mündliche Verhandlungen vor dem Strafgericht durchgeführt, bei denen der Tatvorwurf geprüft wird. Sie befinden sich folglich in dem Stadium des Verfahren, in welchem durch das zuständige Gericht entschieden wird, ob Sie verurteilt oder freigesprochen werden. Ferner besteht auch in diesem Verfahrensabschnitt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung.

Selbstverständlich ist eine professionelle anwaltliche Vertretung im Hauptverfahren unverzichtbar – haben Sie bis dahin auf Hinzuziehung eines Strafverteidigers verzichtet, ist dies gemäß § 137 StPO auch im Stadium der Hauptverhandlung noch möglich.

Die Funktionen der Hauptverhandlung

Der Hauptverhandlung liegt das Ziel zugrunde, den relevanten Sachverhalt endgültig und objektiv abschließend aufzuklären, um so über die Frage Ihrer Schuld oder Unschuld entscheiden zu können. Ergebnis der durchgeführten Gerichtsverhandlung kann eine Verurteilung, aber auch eine Einstellung des Verfahrens (gegen Auflagen) oder ein Freispruch sein.

Die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung

An der Hauptverhandlung nehmen Sie als Angeklagter, wir als Ihr Rechtsbeistand, der ausschließlich Ihre Interessen vertritt, sowie einer oder mehrere Richter, ggf. Schöffen (ehrenamtliche Richter), ein Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Gerichts teil. Darüber hinaus können Zeugen, Sachverständige und/oder Nebenkläger anwesend sein. Sollten Sie zwischen 14 und 21 Jahre alt sein, gelten Sie vor Gericht als Jugendlicher bzw. als Heranwachsender, sodass zusätzlich eine Person von der Jugendgerichtshilfe anwesend ist.

Der Ablauf der Hauptverhandlung im Einzelnen

Dem Gang der Hauptverhandlung liegt zentral die Regelung des § 243 StPO zugrunde. Demnach folgt auf den Aufruf der Sache – der Eröffnung des Hauptverfahrens durch den vorsitzenden Richter – die Vernehmung des Angeklagten zur Person. Nachdem der Staatsanwalt die Anklageschrift mit dem Inhalt verliest, mit welchem diese im Eröffnungsbeschluss zugelassen wurde, wird der Angeklagte zur Sache vernommen. In diesem Zusammenhang wird der Richter den Angeklagten auf die Möglichkeit zur Aussageverweigerung hinweisen und eine entsprechende Belehrung vornehmen.

Die folgende Beweisaufnahme stellt das Kernstück der Hauptverhandlung dar. In diesem Verfahrensabschnitt werden Zeugen vernommen, Gegenstände in Augenschein genommen und möglicherweise Sachverständige gehört. Ein großer Gestaltungsspielraum besteht für den Strafverteidiger im Rahmen der Beweisaufnahme: Neben der Möglichkeit, selbst Beweisanträge zu stellen, kommt ihm und auch Ihnen selbst ein Fragerecht zu.

Neben dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft sind die anschließenden Schlussvorträge durch das Plädoyer des Strafverteidigers geprägt. In diesem besteht eine weitere Möglichkeit, das Urteil im Sinne des Angeklagten zu beeinflussen. Mit dem letzten Wort des Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 stopp schließt das Kernstück der Hauptverhandlung.

Die anschließende Beratung des Gerichts fußt auf dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Verbleibende Zweifel an der Schuld des Angeklagten haben zur Folge, dass das Gericht diese nach dem Grundsatz in dubio pro reo freispricht.

Sofern keine vorherige Verfahrenseinstellung erfolgt ist, wird die Hauptverhandlung mit der Urteilsverkündung, welches in einem Freispruch oder einer Verurteilung besteht, beendet. Das Urteil wird schriftlich begründet, und muss im Rahmen der Frist des § 275 StPO der Geschäftsstelle schriftlich ausgearbeitet vorgelegt werden.

Wie können wir Sie in der Hauptverhandlung unterstützen?

Die bereits angemerkte Option, im Rahmen der Beweisaufnahme Beweisanträge zu stellen, stellt ein wesentliches Steuerungselement des Strafverteidigers im Hauptverfahren dar. Durch das Anbieten verschiedenster Beweismittel – Zeugen, Sachverständigen, Urkunden, Inaugenscheinnahme usw. – können wir die Wahrscheinlichkeit erhöhen, Entlastungstatsachen vorzubringen.

Dazu beitragen kann auch die Vernehmung von Zeugen durch den Strafverteidiger, die nicht durch diesen und den Angeklagten gestellt wurden. Häufig können durch Befragungen dieser Zeugen widersprüchliche Zeugenaussagen aufgedeckt oder durch eine detailliertere Beleuchtung der Randbereiche des Tatgeschehens, dieses umfassend und potenziell für den Angeklagten entlastend gewürdigt werden.

Bieten die konkreten Umstände dazu Anlass, obliegt es dem Strafverteidiger zudem, einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit des Richters zu stellen, § 24 StPO. Voraussetzung dafür ist eine begründete Annahme gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Richters.

Unbestritten prägend für das Hauptverfahren und ein zentrales Element der Verteidigungsstrategie des Strafverteidigers ist dessen Plädoyer im Rahmen der Schlussvorträge. Es eröffnet dem Strafverteidiger am Ende des Hauptverfahrens die Möglichkeit, den Sachverhalt abschließend zu würdigen, und im Lichte der angestrengten Beweisanträge und Verteidigungsmittel, umfassend und versiert im Sinne des Angeklagten zu plädieren.

Aufgabe des Strafverteidigers im Hauptverfahren ist daneben insgesamt, die Verhandlung aktiv mitzugestalten, entlastende Umstände für den Angeklagten erkennen und umzusetzen, und diese Anliegen in einer vorausgehenden, umfassenden individuellen Verteidigungsstrategie gemeinsam zu priorisieren.

So können wir Sie in der Hauptverhandlung unterstützen.

Unsere Beratungsangebote für eine optimale Verteidigung im Hauptverfahren

Wir bereiten Sie bestmöglich auf die anberaumte Hauptverhandlung vor. In einem persönlichen Gespräch erläutern wir Ihnen den Ablauf einer Verhandlung vor dem Strafgericht, sodass Sie wissen, was auf Sie zukommt, sodass für Sie unangenehme Überraschungen vermieden werden können. Gerne beantworten wir Ihnen alle offenen Fragen und nehmen Ihnen bestehende Sorgen oder Befürchtungen mittels umfassender Beratung.

Gemeinsam erarbeiten wir die bestmögliche Verteidigungsstrategie für Ihren individuellen Fall. Unser Ziel im Hauptverfahren ist es, Sie effektiv und konsequent zu verteidigen und Ihnen dabei ein faires Verfahren zu ermöglichen.

Häufige Fragen

In der Regel werden Hauptverhandlungen aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes öffentlich durchgeführt. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist ein grundlegendes Prinzip des Rechtsstaats, das sicherstellen soll, dass Gerichtsverfahren für die Allgemeinheit zugänglich sind. Er bedeutet, dass Verhandlungen vor Gericht grundsätzlich öffentlich stattfinden, sodass jeder – auch ohne persönliches Interesse am Verfahren – als Zuhörer teilnehmen kann. Ausnahmen gelten jedoch beispielsweise im Jugendstrafrecht, wenn sensible Details, wie intime Aspekte einer Tat, zur Sprache kommen oder wenn Staatsgeheimnisse oder die öffentliche Sicherheit gewahrt werden sollen. In solchen Fällen kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen.

Nein, als Angeklagter sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Sie haben das gesetzlich verankerte Recht zu schweigen (§ 136 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet, dass Sie weder bei der Polizei noch vor Gericht eine Aussage machen müssen. Ihr Schweigen darf nicht negativ gegen Sie ausgelegt werden.

Es kann sinnvoll sein, keine Angaben zu machen, bevor Sie sich mit einem Strafverteidiger beraten haben. Dieser kann die Beweise und die Vorwürfe prüfen und gemeinsam mit Ihnen entscheiden, ob und wie eine Aussage abgegeben werden sollte. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht, um mögliche Nachteile zu vermeiden.

Ob es sinnvoll ist, eine Tat zu gestehen, hängt stark vom Einzelfall und den konkreten Umständen ab. Ein Geständnis kann in bestimmten Fällen strafmildernd wirken, da es die Ermittlungen erleichtert und Reue zeigen kann. Allerdings sollte ein Geständnis immer sorgfältig abgewogen werden, da es gleichzeitig als Schuldeingeständnis gilt und die Grundlage für eine Verurteilung sein kann.

Bevor Sie sich entscheiden, ist es ratsam, die Beweise und die Strategie der Verteidigung gemeinsam mit einem erfahrenen Strafverteidiger zu prüfen. Ein Geständnis sollte niemals unüberlegt abgegeben werden, sondern immer im Kontext der gesamten Verteidigung bewertet werden. Sprechen Sie daher unbedingt mit einem Anwalt, bevor Sie sich zu einer Aussage entscheiden.

Nein, Ihre Familienmitglieder sind nicht verpflichtet, als Zeugen gegen Sie auszusagen. Nach § 52 stopp haben nahe Angehörige ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht. Dazu zählen beispielsweise Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder und Geschwister. Dieses Recht bedeutet, dass sie sich entscheiden können, ob sie aussagen möchten oder nicht.

Es ist wichtig, dass Ihre Angehörigen vor der Vernehmung über dieses Recht informiert werden. Sollten sie sich dazu entschließen, keine Aussage zu machen, dürfen ihnen daraus keine Nachteile entstehen. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht dient dazu, familiäre Bindungen zu schützen und Konflikte zwischen Loyalität und Wahrheitspflicht zu vermeiden.

Ja, als Angeklagter haben Sie das Recht, selbst Zeugen zu benennen. Dies ist ein wichtiger Bestandteil Ihrer Verteidigung. Zeugen, die Ihre Version der Ereignisse bestätigen oder entlastende Informationen liefern können, sollten so früh wie möglich Ihrem Strafverteidiger oder dem Gericht mitgeteilt werden.

Ihr Strafverteidiger kann diese Zeugen in die Verteidigungsstrategie einbinden und dafür sorgen, dass sie im Verfahren geladen und gehört werden. Das Gericht ist verpflichtet, die Aussagen dieser Zeugen in der Verhandlung zu berücksichtigen, sofern sie für den Fall relevant sind. Besprechen Sie mit Ihrem Anwalt, welche Zeugen Ihre Position stärken könnten, um sicherzustellen, dass alle entlastenden Beweise in das Verfahren eingebracht werden.

Die Dauer eines Gerichtsverfahrens hängt stark vom Einzelfall ab und lässt sich daher nicht pauschal bestimmen. Manche Verhandlungen sind bereits nach 30 Minuten abgeschlossen, während andere sich über Wochen oder sogar Monate erstrecken können, insbesondere wenn umfangreiche Beweisaufnahmen erforderlich sind. Oft lässt sich jedoch anhand der Anklageschrift und der darin aufgeführten Beweismittel eine erste Einschätzung zur voraussichtlichen Verfahrensdauer treffen.

Wählen Sie saubere Kleidung, in der Sie sich wohlfühlen. Es ist nicht erforderlich, im Anzug, mit Krawatte oder im Kostüm vor Gericht zu erscheinen. Allerdings sind extrem legere Outfits wie ein Minirock mit Trägertop und Flip-Flops oder eine Jogginghose mit Fußballtrikot für eine Zeugenvernehmung nicht angemessen. Außerdem ist es nicht gestattet, während der Verhandlung eine Sonnenbrille oder Mütze zu tragen.