Gegen Sie wurde ein Eröffnungsbeschluss erlassen und Sie finden sich als Angeklagter in einem Hauptverfahren wieder?
Entscheidet das Gericht im Zwischenverfahren, die Anklageschrift zuzulassen, wird das Hauptverfahren eingeleitet.
In Rahmen des Hauptverfahrens werden ein oder mehrere mündliche Verhandlungen vor dem Strafgericht durchgeführt, bei denen der Tatvorwurf geprüft wird. Sie befinden sich folglich in dem Stadium des Verfahren, in welchem durch das zuständige Gericht entschieden wird, ob Sie verurteilt oder freigesprochen werden. Ferner besteht auch in diesem Verfahrensabschnitt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung.
Selbstverständlich ist eine professionelle anwaltliche Vertretung im Hauptverfahren unverzichtbar – haben Sie bis dahin auf Hinzuziehung eines Strafverteidigers verzichtet, ist dies gemäß § 137 StPO auch im Stadium der Hauptverhandlung noch möglich.
Die Funktionen der Hauptverhandlung
Der Hauptverhandlung liegt das Ziel zugrunde, den relevanten Sachverhalt endgültig und objektiv abschließend aufzuklären, um so über die Frage Ihrer Schuld oder Unschuld entscheiden zu können. Ergebnis der durchgeführten Gerichtsverhandlung kann eine Verurteilung, aber auch eine Einstellung des Verfahrens (gegen Auflagen) oder ein Freispruch sein.
Die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung
An der Hauptverhandlung nehmen Sie als Angeklagter, wir als Ihr Rechtsbeistand, der ausschließlich Ihre Interessen vertritt, sowie einer oder mehrere Richter, ggf. Schöffen (ehrenamtliche Richter), ein Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Gerichts teil. Darüber hinaus können Zeugen, Sachverständige und/oder Nebenkläger anwesend sein. Sollten Sie zwischen 14 und 21 Jahre alt sein, gelten Sie vor Gericht als Jugendlicher bzw. als Heranwachsender, sodass zusätzlich eine Person von der Jugendgerichtshilfe anwesend ist.
Der Ablauf der Hauptverhandlung im Einzelnen
Dem Gang der Hauptverhandlung liegt zentral die Regelung des § 243 StPO zugrunde. Demnach folgt auf den Aufruf der Sache – der Eröffnung des Hauptverfahrens durch den vorsitzenden Richter – die Vernehmung des Angeklagten zur Person. Nachdem der Staatsanwalt die Anklageschrift mit dem Inhalt verliest, mit welchem diese im Eröffnungsbeschluss zugelassen wurde, wird der Angeklagte zur Sache vernommen. In diesem Zusammenhang wird der Richter den Angeklagten auf die Möglichkeit zur Aussageverweigerung hinweisen und eine entsprechende Belehrung vornehmen.
Die folgende Beweisaufnahme stellt das Kernstück der Hauptverhandlung dar. In diesem Verfahrensabschnitt werden Zeugen vernommen, Gegenstände in Augenschein genommen und möglicherweise Sachverständige gehört. Ein großer Gestaltungsspielraum besteht für den Strafverteidiger im Rahmen der Beweisaufnahme: Neben der Möglichkeit, selbst Beweisanträge zu stellen, kommt ihm und auch Ihnen selbst ein Fragerecht zu.
Neben dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft sind die anschließenden Schlussvorträge durch das Plädoyer des Strafverteidigers geprägt. In diesem besteht eine weitere Möglichkeit, das Urteil im Sinne des Angeklagten zu beeinflussen. Mit dem letzten Wort des Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 stopp schließt das Kernstück der Hauptverhandlung.
Die anschließende Beratung des Gerichts fußt auf dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Verbleibende Zweifel an der Schuld des Angeklagten haben zur Folge, dass das Gericht diese nach dem Grundsatz in dubio pro reo freispricht.
Sofern keine vorherige Verfahrenseinstellung erfolgt ist, wird die Hauptverhandlung mit der Urteilsverkündung, welches in einem Freispruch oder einer Verurteilung besteht, beendet. Das Urteil wird schriftlich begründet, und muss im Rahmen der Frist des § 275 StPO der Geschäftsstelle schriftlich ausgearbeitet vorgelegt werden.
Wie können wir Sie in der Hauptverhandlung unterstützen?
Die bereits angemerkte Option, im Rahmen der Beweisaufnahme Beweisanträge zu stellen, stellt ein wesentliches Steuerungselement des Strafverteidigers im Hauptverfahren dar. Durch das Anbieten verschiedenster Beweismittel – Zeugen, Sachverständigen, Urkunden, Inaugenscheinnahme usw. – können wir die Wahrscheinlichkeit erhöhen, Entlastungstatsachen vorzubringen.
Dazu beitragen kann auch die Vernehmung von Zeugen durch den Strafverteidiger, die nicht durch diesen und den Angeklagten gestellt wurden. Häufig können durch Befragungen dieser Zeugen widersprüchliche Zeugenaussagen aufgedeckt oder durch eine detailliertere Beleuchtung der Randbereiche des Tatgeschehens, dieses umfassend und potenziell für den Angeklagten entlastend gewürdigt werden.
Bieten die konkreten Umstände dazu Anlass, obliegt es dem Strafverteidiger zudem, einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit des Richters zu stellen, § 24 StPO. Voraussetzung dafür ist eine begründete Annahme gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Richters.
Unbestritten prägend für das Hauptverfahren und ein zentrales Element der Verteidigungsstrategie des Strafverteidigers ist dessen Plädoyer im Rahmen der Schlussvorträge. Es eröffnet dem Strafverteidiger am Ende des Hauptverfahrens die Möglichkeit, den Sachverhalt abschließend zu würdigen, und im Lichte der angestrengten Beweisanträge und Verteidigungsmittel, umfassend und versiert im Sinne des Angeklagten zu plädieren.
Aufgabe des Strafverteidigers im Hauptverfahren ist daneben insgesamt, die Verhandlung aktiv mitzugestalten, entlastende Umstände für den Angeklagten erkennen und umzusetzen, und diese Anliegen in einer vorausgehenden, umfassenden individuellen Verteidigungsstrategie gemeinsam zu priorisieren.
Unsere Beratungsangebote für eine optimale Verteidigung im Hauptverfahren
Wir bereiten Sie bestmöglich auf die anberaumte Hauptverhandlung vor. In einem persönlichen Gespräch erläutern wir Ihnen den Ablauf einer Verhandlung vor dem Strafgericht, sodass Sie wissen, was auf Sie zukommt, sodass für Sie unangenehme Überraschungen vermieden werden können. Gerne beantworten wir Ihnen alle offenen Fragen und nehmen Ihnen bestehende Sorgen oder Befürchtungen mittels umfassender Beratung.
Gemeinsam erarbeiten wir die bestmögliche Verteidigungsstrategie für Ihren individuellen Fall. Unser Ziel im Hauptverfahren ist es, Sie effektiv und konsequent zu verteidigen und Ihnen dabei ein faires Verfahren zu ermöglichen.