Strafrecht

Insolvenzstrafrecht

Kommt ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten droht häufig nicht nur der Verlust der unternehmerischen Existenz, sondern auch ein Strafverfahren wegen Insolvenzstraftaten (oftmals einhergehend mit dem Vorwurf eines Bankrotts, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Urkundenfälschung, Untreue oder Steuerhinterziehung).

Der Straftatbestand einer Insolvenzverschleppung gem. § 15a Insolvenzordnung (InsO) ist bereits dann erfüllt, wenn der (tatsächliche oder faktische) Geschäftsführer einer GmbH und unter bestimmten Umständen auch Gesellschafter bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht innerhalb von drei Wochen Insolvenz anmelden und einen Insolvenzantrag stellen.

Der Eintritt einer Überschuldung oder gar einer Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 15a InsO wird vielfach nicht erkannt und die strenge 3-Wochen-Frist infolgedessen nicht beachtet. Schnell droht in diesen Fällen ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung gegen den oder die Geschäftsführer.

Zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Insolvenzverschleppung kann es dabei aus verschiedenen Gründen kommen. Möglich ist nicht nur, dass eine Strafanzeige durch einen geschädigten Vertragspartner erstattet wird oder strafrechtlich relevante Sachverhalte durch Recherchen des zuständigen Insolvenzverwalters aufgedeckt werden, sondern jede Insolvenzakte wird bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei einem ablehnenden Gerichtsbeschluss mangels Masse an die Staatsanwaltschaft zwecks Überprüfung möglicher strafrechtlicher Vorwürfe weitergeleitet.

Um es gar nicht zu einer solchen Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kommen zu lassen, beraten wir insbesondere GmbH-Geschäftsführer sowie Vorstände von Aktiengesellschaften und Unternehmen bereits präventiv im Vorfeld.

Falls Sie eine Vorladung erhalten haben sollten, arbeiten wir auf eine außergerichtliche Erledigung – idealerweise durch Einstellung des Verfahrens oder durch Strafbefehl – hin. So lassen sich Insolvenzstraftaten vielfach nur schwer nachweisen. Gelingt es der Staatsanwaltschaft nicht, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen, können wir das Verfahren zu einem positiven Ausgang für Sie bringen.

Im Rahmen unserer Verteidigung haben wir stets die Gefahr beruflicher Konsequenzen sowie einer zivilrechtlichen Haftung der Betroffenen im Blick und verfolgen daher nicht nur das Ziel, die strafrechtlichen Risiken für Sie zu minimieren, sondern wollen es Ihnen ebenso ermöglichen, sich schnell wieder auf Ihre beruflichen Ziele zu konzentrieren.