MPP - Strafrecht und Steuerrecht Göttingen

Erfolgreiche Sprungrevision der MPP-Strafverteidiger

In einem Verfahren wegen Straf­ver­ei­te­lung im Amt (§ 258a StGB) haben wir das amts­ge­richt­liche Urteil mit einer ausführ­lich begrün­deten Sach­rüge mittels einer sog. Sprung­re­vi­sion ange­griffen.

Wir hatten in der Haupt­ver­hand­lung einen Frei­spruch unserer beiden Mandanten bean­tragt. Durch das Amts­ge­richt wurden diese jedoch zu Geld­strafen von 80 und 90 Tages­sätzen verur­teilt.

Das Ober­lan­des­ge­richt folgte der Revi­sion und hob das Urteil auf. Es geht nun von vorne los – Ziel bleibt ein Frei­spruch.

Was ist eine Sprungrevision?

Gem. § 335 Abs. 1 StPO kann ein Urteil, gegen welches das Rechts­mittel der Beru­fung zulässig ist, statt mit einer Beru­fung auch mit einer Revi­sion ange­fochten werden.

Gegen ein erst­in­stanz­li­ches Urteil des Amts­ge­richts kann demzu­folge sowohl das Rechts­mittel der Beru­fung als auch das Rechts­mittel der Revi­sion einge­legt werden.

Sofern es sich bei dem einge­legten Rechts­mittel um eine Revi­sion handelt, wird diese als sog. Sprung­re­vi­sion bezeichnet (das mögliche Rechts­mittel der Beru­fung als zweite Tatsa­chen­in­stanz wird im wahrsten Sinne des Wortes über­sprungen).

Gem. § 335 Abs. 2 StPO entscheidet über eine Sprung­re­vi­sion das Gericht, das zur Entschei­dung berufen wäre, wenn die Revi­sion nach durch­ge­führter Beru­fung einge­legt worden wäre. Zustän­diges Gericht ist daher nicht wie im Falle der Revi­sion gegen ein erst­in­stanz­li­ches Urteil eines Land­ge­richts der Bundes­ge­richtshof, sondern das örtlich zustän­dige Ober­lan­des­ge­richt (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG).

In der Praxis wird zumeist vorerst ein unbe­stimmtes Rechts­mittel einge­legt. Inso­fern muss zunächst nur zum Ausdruck kommen, dass der Ange­klagte das Urteil anficht, ohne sich bereits endgültig auf ein Rechts­mittel fest­ge­legt zu haben.

Erfolgt inner­halb der einmo­na­tigen Revi­si­ons­be­grün­dungs­frist, welche mit der Zustel­lung der schrift­li­chen Urteils­be­grün­dung beginnt, keine Begrün­dung, wird das Rechts­mittel auto­ma­tisch als Beru­fung behan­delt und es findet eine zweite Tatsa­chen­in­stanz statt.

Stellt das Ober­lan­des­ge­richts fest, dass tatsäch­lich Rechts­fehler vorliegen, wird das Urteil aufge­hoben und sodann an das Amts­ge­richt zurück­ver­wiesen. Der Ange­klagte gewinnt damit eine Instanz. Wird die Sprung­re­vi­sion jedoch abge­lehnt, hat der Ange­klagte die Instanz der Beru­fung über­sprungen und diese inso­fern verloren. Ange­sichts dieses Risikos wird von diesem Rechts­mittel nur sehr selten Gebrauch gemacht.

In der Praxis kann eine mögliche Sprung­re­vi­sion von Seiten der Staats­an­walt­schaft dadurch verhin­dert werden, dass diese das Rechts­mittel der Beru­fung einlegt. In diesem Fall wird die Revi­sion des Ange­klagten gem. § 335 Abs. 3 S. 1 StPO als Beru­fung behan­delt, solange die Beru­fung der Staats­an­walt­schaft nicht zurück­ge­nommen oder als unzu­lässig verworfen worden ist. Wird die Beru­fung ausschließ­lich zu dem Zweck der Verhin­de­rung der Sprung­re­vi­sion einge­legt, spre­chen Straf­ver­tei­diger von einer sog. Sperr­be­ru­fung der Staats­an­walt­schaft.

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