MPP - Strafrecht und Steuerrecht Göttingen

Erfolgreiche Sprungrevision der MPP-Strafverteidiger

In einem Verfahren wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) haben wir das amtsgerichtliche Urteil mit einer ausführlich begründeten Sachrüge mittels einer sog. Sprungrevision angegriffen.

Wir hatten in der Hauptverhandlung einen Freispruch unserer beiden Mandanten beantragt. Durch das Amtsgericht wurden diese jedoch zu Geldstrafen von 80 und 90 Tagessätzen verurteilt.

Das Oberlandesgericht folgte der Revision und hob das Urteil auf. Es geht nun von vorne los – Ziel bleibt ein Freispruch.

Was ist eine Sprungrevision?

Gem. § 335 Abs. 1 StPO kann ein Urteil, gegen welches das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist, statt mit einer Berufung auch mit einer Revision angefochten werden.

Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts kann demzufolge sowohl das Rechtsmittel der Berufung als auch das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Sofern es sich bei dem eingelegten Rechtsmittel um eine Revision handelt, wird diese als sog. Sprungrevision bezeichnet (das mögliche Rechtsmittel der Berufung als zweite Tatsacheninstanz wird im wahrsten Sinne des Wortes übersprungen).

Gem. § 335 Abs. 2 StPO entscheidet über eine Sprungrevision das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre. Zuständiges Gericht ist daher nicht wie im Falle der Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Landgerichts der Bundesgerichtshof, sondern das örtlich zuständige Oberlandesgericht (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG).

In der Praxis wird zumeist vorerst ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt. Insofern muss zunächst nur zum Ausdruck kommen, dass der Angeklagte das Urteil anficht, ohne sich bereits endgültig auf ein Rechtsmittel festgelegt zu haben.

Erfolgt innerhalb der einmonatigen Revisionsbegründungsfrist, welche mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung beginnt, keine Begründung, wird das Rechtsmittel automatisch als Berufung behandelt und es findet eine zweite Tatsacheninstanz statt.

Stellt das Oberlandesgerichts fest, dass tatsächlich Rechtsfehler vorliegen, wird das Urteil aufgehoben und sodann an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Angeklagte gewinnt damit eine Instanz. Wird die Sprungrevision jedoch abgelehnt, hat der Angeklagte die Instanz der Berufung übersprungen und diese insofern verloren. Angesichts dieses Risikos wird von diesem Rechtsmittel nur sehr selten Gebrauch gemacht.

In der Praxis kann eine mögliche Sprungrevision von Seiten der Staatsanwaltschaft dadurch verhindert werden, dass diese das Rechtsmittel der Berufung einlegt. In diesem Fall wird die Revision des Angeklagten gem. § 335 Abs. 3 S. 1 StPO als Berufung behandelt, solange die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen worden ist. Wird die Berufung ausschließlich zu dem Zweck der Verhinderung der Sprungrevision eingelegt, sprechen Strafverteidiger von einer sog. Sperrberufung der Staatsanwaltschaft.

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