Strafrecht

Korruptionsstrafrecht

Korruption definiert sich als Ausnutzen einer Machtstellung, um sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen.

Korruption bedeutet insofern den Missbrauch einer Vertrauensstellung in der Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik oder auch in nichtwirtschaftlichen Vereinigungen oder Organisationen, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.

Das nationale Korruptionsstrafrecht umfasst die Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Amtsträgern (§§ 333 f. StGB) und die Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Gesundheitswesen (§§ 299 ff. StGB), die Vorteilgewährung und Vorteilsannahme (§ 331 f. StGB), die Wählerbestechung (§ 108 b StGB), Abgeordnetenbestechung (§ 108 e StGB) sowie Unterschlagung im Amt oder Dienst (§ 246 StGB).

Aufgrund der voranschreitenden Verschärfung der Gesetze vor dem Hintergrund einer immer umfassenderen Korruptionsbekämpfung steigt auch die Anzahl der geführten Strafverfahren wegen des Verdachts der Korruption stetig an.

Die Grenzen zwischen einer korrupten Handlung und einer respektvollen gesellschaftlichen Verhaltensweise, etwa in Form einer Einladung zum Essen, lassen sich oftmals nur schwer bestimmen. So kann ein „Freundschaftsdienst“ sich schnell als Erlangen oder Vergeben eines verbotenen Vorteils darstellen.

Da Korruptionsverfahren schwerwiegende Auswirkungen haben können, welche sich nicht nur auf eine mögliche strafrechtliche Sanktionierung konzentrieren, sondern ebenso arbeits- oder disziplinarrechtliche Folgen haben können, bedarf es einer Verteidigung, die alle mögliche Nebenfolgen im Blick hat.

Wir verteidigen und beraten Einzelpersonen und Unternehmen dabei nicht nur im Fall bestehender korruptionsstrafrechtlicher Vorwürfe, sondern bereits präventiv. Wir erläutern Ihnen branchenspezifische Risiken vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage und erstellen Compliance-Richtlinie – mit dem Ziel der Vermeidung jedweden Korruptionsvorwurfes.