Strafrecht

Opfervertretung

Nicht nur die (vermeintlichen) Täter einer Straftat haben in Deutschland das Recht auf anwaltliche Vertretung, sondern auch die Geschädigten, Opfer und Zeugen. Die Praxis zeigt, dass gerade auch diese verletzen Personen einer Straftat anwaltlicher Hilfe bedürfen.

Sollten Sie Opfer einer Straftat geworden sein, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Von einer einmaligen Beratung über ihre rechtlichen Möglichkeiten hin bis zu der Erstattung einer Strafanzeige oder der Erhebung einer Nebenklage stehen wir Ihnen empathisch zur Seite, um mit Ihnen gemeinsam die individuell für Sie richtigen Entscheidungen zu treffen und Sie während des Verfahrens sowohl mit unserer juristischen Kompetenz als auch emotional zu unterstützen.

Erstattung einer Strafanzeige 

Sobald die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von Lebensvorgängen erhalten, die strafrechtlich von Bedeutung sein können, sind sie aufgrund des sog. Legalitätsprinzips (§ 152 II StPO) verpflichtet, in der betreffenden Angelegenheit zu ermitteln.

Wenn Bürger die Polizei oder Staatsanwaltschaft über das mögliche Vorliegen einer Straftat informieren, spricht man häufig nur davon, dass eine Tat angezeigt wurde. Eigentlich unterscheidet man im rechtlichen Sinne aber zwischen dem Vorliegen einer Strafanzeige (§ 158 I StPO) und einem Strafantrag (§§ 77 ff. StGB).

Strafanzeigen können, ungebunden an eine Form oder Frist, durch jeden erstattet werden, der eine mögliche Straftat zur Kenntnis bringen möchte. Hierbei spielt es keine Rolle, weshalb die Person selbst vom Sachverhalt weiß – sie kann z. B. Zeuge oder Opfer sein oder ihr wurden die Geschehnisse schlicht durch Dritte zugetragen. Sobald die Strafanzeige erstattet wurde, liegt die Entscheidung über weitere Schritte ausschließlich bei den Ermittlungsbehörden. Ist eine Strafanzeige gestellt, kann sie also nicht mehr zurückgenommen werden.

Ein Strafantrag muss dagegen unter Wahrung einer Frist von drei Monaten schriftlich vom Verletzten einer Straftat gestellt werden. Ein Strafantrag ist dann von Bedeutung, wenn der Verletzte die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat begeht, welche nicht durch Polizei und Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt werden muss. Dies ist z. B. bei einer Beleidigung oder einem Hausfriedensbruch der Fall. Hier ist die Stellung eines Strafantrags unentbehrlich. Bis zum Abschluss des Strafverfahrens kann ein Strafantrag jederzeit zurückgenommen werden.

Gerade bei langen und komplizierten Sachverhalten lohnt es sich, eine rechtsanwaltliche Einschätzung einzuholen und den Geschehensablauf im Hinblick auf alle bedeutsamen Aspekte zu strukturieren und rechtlich begutachten zu lassen. Dies beschleunigt einerseits den Verfahrensgang und stellt andererseits sicher, dass Polizei und Staatsanwaltschaft von allen für die strafrechtliche Beurteilung relevanten Tatsachen Kenntnis erlangen.

Besonders als geschädigte Person einer Straftat liegt es im eigenen Interesse, eine Verurteilung am Ende des Verfahrens zu erreichen. Die Chancen hierauf steigen mit einem professionell formulierten Strafantrag bzw. Strafanzeige immens. Darüber hinaus besteht von Beginn an die Möglichkeit, gleichzeitig auch zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in den Blick zu nehmen.

Ob Strafanzeige oder Strafantrag: Wir unterstützen Sie gerne dabei, ein Strafverfahren in Gang zu setzen, informieren Sie über alle weiteren möglichen Schritte und sind ggf. auch im gesamten weiteren Verfahren für Sie da.

Zeugenbeistand

Haben Sie eine Vorladung als Zeuge im Strafverfahren und sind unsicher, welche Pflichten mit diesem Schreiben einhergehen? Wollen Sie wissen, ob Sie der Ladung nachkommen und als Zeuge aussagen müssen? Haben Sie Sorge, sich selbst oder einen Familienangehörigen belasten zu müssen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Als Zeuge haben Sie gem. § 68b StPO grundsätzlich das Recht einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin als Zeugenbeistand hinzuzuziehen.

In jedem Stadium des Verfahrens begleiten wir Sie zu Ihrer Vernehmung vor der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Bereits im Vorfeld erklären wir Ihnen Ihre Rechte und Pflichten, erläutern Ihnen den Ablauf des bevorstehenden Termins, bereiten Sie auf diesen vor und nehmen Ihnen so die Sorge vor der unbekannten Situation.

Aufgrund unserer Erfahrung können wir Sie in der Vernehmungssituation unterstützen und bereits durch unsere Anwesenheit bewirken, dass die jeweilige Vernehmungsperson, Ihre Rechte umfassend wahrt. Darüber hinaus haben wir dabei das Recht, unzulässige Fragen sowie Suggestivfragen zu beanstanden und zu vermeiden, dass Sie Fragen beantworten, welche Sie nicht hätten beantworten müssen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, Akteneinsicht für Sie zu beantragen. Diese Möglichkeit erörtern wir ebenso gerne mit Ihnen wie die Möglichkeit der Beiordnung eines Zeugenbeistandes auf Kosten der Staatskasse. Eine solche Beiordnung kommt insbesondere in Betracht, wenn ersichtlich ist, dass Sie Ihre Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen können und Ihren schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann.

Wir beraten Sie weiterhin gerne zu der Frage des Bestehens eines möglichen Zeugnisverweigerungs- und/oder Aussageverweigerungsrechts.

Unter besonderen Umständen sind Maßnahmen für den Schutz des Zeugen in Erwägung zu ziehen. Dazu gehört z. B. die Ausschließung der Öffentlichkeit oder einzelner Personen. Auch die Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung (§ 274 StPO) könnte angebracht sein. Sollten entsprechende Schutzmaßnahmen erforderlich erscheinen, werden wir dies frühzeitig dem Gericht kommunizieren.

Nebenklage

Als Verletzter einer Straftat haben Sie die Möglichkeit sich in dem darauffolgenden Strafverfahren mittels einer sog. Nebenklage anzuschließen. Eine Nebenklage kommt z. B. bei Sexual-, Körperverletzungs- sowie Beleidigungsdelikten in Betracht. Die gleiche Befugnis steht den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten zu.

Besonders schutzwürdigen Nebenklägern kann nach § 397a Abs. 1 StPO ein anwaltlicher Beistand auf Staatskosten beigeordnet werden. Dies kommt beispielsweise bei Straftaten wie besonders schweren Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176a, 176 b StGB), sexueller Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB), bei versuchten Tötungsdelikten sowie bei Tötungen naher Angehöriger in Betracht. Die Beiordnung eines Opferanwalts auf Staatskosten befreit Sie von jeglichem finanziellen Risiko.

Die Nebenklage dient der Besserstellung der Rechte des Verletzten im Strafverfahren gegen den Täter. Sie gibt dem Verletzen die Möglichkeit, dem Straftäter nicht in der Rolle eines „Opfers“ gegenüberzutreten, was häufig der psychologischen Bewältigung der Folgen der Straftat dient.

Als Nebenkläger nehmen Sie die Position eines mit besonderen Rechten ausgestatteten eigenständigen Verfahrensbeteiligten ein. Sie haben u. a. das Recht, vollständig an der Hauptverhandlung teilzunehmen, Fragen an den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige zustellen, Beweise zu erheben, Akteneinsicht zu nehmen, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen und eine Entschädigung für die Folgen der Tat zu fordern. Bedingt durch diese Rechte ist es Ihnen möglich, aktiv Einfluss auf das Verfahren zu nehmen. Die Nebenklage stellt damit ein wichtiges Instrument für den Sie als Verletzten dar, um sich am Strafverfahren beteiligen zu können.

Wenn wir für Sie als Rechtsbeistand tätig werden, nehmen auch wir eine besondere prozessuale Stellung während des Verfahrens ein. Aufgrund dieser steht auch uns u. a. ein eigenes Frage- und Beweisantragsrecht zu.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Ausschließung der Öffentlichkeit während Ihrer Vernehmung zu beantragen oder aber den Antrag zu stellen, dass Ihre Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt.

Der Anschluss als Nebenkläger offeriert auch die Möglichkeit, Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bereits in dem stattfindenden Strafverfahren geltend zu machen (Adhäsionsverfahren), sodass eine gesonderte Geltendmachung in einem zeitaufwendigen Zivilverfahren entbehrlich wird.

Die Anschlusserklärung als Nebenklage ist in jedem Verfahrensstadium möglich (sollte in den meisten Fällen jedoch möglichst früh, mithin im Ermittlungsverfahren vorgenommen werden) und auch die Rücknahme kann jederzeit erfolgen.

Ein verurteilter Angeklagter trägt nach dem Verfahren grundsätzlich die Kosten, welche durch die Nebenklage entstanden sind.

Gewaltschutz

Sind Sie Oper häuslicher Gewalt geworden oder wird Ihnen von einer anderen Person nachgestellt (Stalking)? Trauen Sie sich kaum noch vor die Tür, aus Angst davor, dieser Person zu begegnen? Werden Sie beleidigt und bedroht? In all diesen Fällen können wir für Sie eine gerichtliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen.

Eine solche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz kommt nicht erst dann in Betracht, wenn tatsächlich schon etwas passiert ist, sondern kann bereits präventiv beantragt werden. Es besteht damit die Möglichkeit, Straftaten gegen Sie vorzubeugen oder, sollte Sie bereits Opfer einer Straftat geworden sein, Sie vor weiteren Gewalthandlungen zu schützen.

Nach erfolgtem Antrag kann das zuständige Gericht verschiedene Anordnungen treffen. Dem Antragsgegner können etwa folgende Handlungen untersagt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 GewSchG):

  • Betreten der Wohnung des Antragsstellers,
  • Aufenthalt in einem gewissen Umkreis der Wohnung des Antragsstellers,
  • Aufsuchen eines bestimmten Ortes, an dem sich der Antragssteller regelmäßig aufhält (z.B. der Arbeitsplatz),
  • Kontaktaufnahme mit dem Antragssteller (persönlich, schriftlich, per Telefon, durch Dritte usw.).

In den meisten Fällen ergeht der Beschluss in kürzester Zeit nach Antragstellung, der Antragsgegner wird im Eilverfahren nicht angehört und es findet keine mündliche Verhandlung statt (außer dann, wenn der Antragsgegner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Erlass der Anordnung beantragen, um seine Sicht der Dinge zu schildern).