Strafrecht

Rechtsmittelverfahren (Berufung, Revision & Beschwerde)

Sind Sie von einem Strafgericht für schuldig befunden und zu einer Strafe verurteilt worden, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich gegen das ergangene Urteil zur Wehr zu setzen.

Die gegen Sie ergangene gerichtliche Entscheidung ist nicht zwingend endgültig. Im sogenannten Rechtsmittelverfahren besteht die Möglichkeit gegen diese Entscheidung vor dem sogenannten Berufungs- oder Revisionsgericht – einem Gericht höherer Instanz – vorzugehen.

Je nachdem bei welchem Gericht die erstinstanzliche Verhandlung stattgefunden hat, ist eine Berufung oder (Sprung-)Revision das statthafte Rechtsmittel.

Wir besprechen gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen, welches Rechtsmittel in Ihrem konkreten Fall in Frage kommt und inwiefern das Rechtsmittelverfahren Erfolg verspricht.

Berufung

Gegen Urteile des Amtsgerichts (Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts) ist die Berufung zulässig.

Das Rechtsmittel der Berufung kann binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden (Rechtsmittelfrist). Es ist daher von besonderer Wichtigkeit, dass Sie sich schnellstmöglich nach dem stattgefundenen Hauptverhandlungstermin mit uns in Verbindung setzen.

Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird die formelle Rechtskraft des Urteils gehemmt. Dies bedeutet, dass das Urteil des Amtsgerichts nicht rechtskräftig und die im Urteil festgesetzte Strafe zunächst nicht vollzogen wird.

Möglich ist es dabei, die Berufung nur gegen einzelne Beschwerdepunkte zu richten, wie z. B. das Strafmaß.

Zuständiges Berufungsgericht ist das Landgericht (Kleine Strafkammer). Das Berufungsverfahren stellt keine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern eine vollständig neue Tatsacheninstanz dar. Die Sache wird neu verhandelt, d. h. es findet eine erneute Hauptverhandlung statt, in welcher die Zeugen abermals gehört und Beweismittel nochmals ausgewertet werden. Dabei können auch neue Beweismittel vorgebracht und weitere Zeugen geladen werden.

Im Falle einer durch den Angeklagten eingelegten Berufung, besteht das sog. Verschlechterungsverbot. Der Angeklagte kann diesem Verbot nach nicht zu einer höheren Strafe verurteilt werden. Nur für den – seltenen – Fall, dass (auch) die Staatanwaltschaft Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt haben sollte, kann eine Verschlechterung eintreten.

Revision

Die Revision kommt dann in Betracht, wenn eine Verletzung des Verfahrensrechts oder des materiellen Rechts durch das Gericht der 1. Instanz vorliegt.

Eine Revision ist das statthafte Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile eines Landgerichts sowie Oberlandesgerichts. Zuständig für die Revision ist in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH). Die Revision kann auch als sog. Sprungrevision gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts sowie gegen Berufungsurteile des Landgerichts nach erstinstanzlichem Urteil eines Amtsgerichts eingelegt werden. In diesen Fällen ist ein Oberlandesgericht zuständig für die Revision.

Das Rechtsmittel der Revision ist binnen einer Woche nach Urteilsverkündung einzulegen (Rechtsmittelfrist). Es ist daher von besonderer Wichtigkeit, dass Sie sich schnellstmöglich nach dem stattgefundenen Hauptverhandlungstermin mit uns in Verbindung setzen.

Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird die formelle Rechtskraft des Urteils gehemmt. Dies bedeutet, dass das Urteil nicht rechtskräftig und die festgesetzte Strafe zunächst nicht vollzogen wird.

Das Rechtsmittel der Revision unterscheidet sich deutlich von dem Rechtsmittel der Berufung.

Im Falle einer Revision findet keine weitere Tatsachenverhandlung statt, die Zeugen werden nicht erneut geladen, die Beweismittel nicht erneut vorgebracht. Der Sachverhalt, welcher erstinstanzlich festgestellt wurde, wird zugrunde gelegt und das Revisionsgericht beurteilt, ob das erstinstanzliche Verfahren rechtmäßig durchgeführt und das Urteil schlüssig auf den festgestellten Sachverhalt gestützt wurde.

Anders als ein Berufungsverfahren ist ein Revisionsverfahren zumeist ein rein schriftliches Verfahren (nur in seltenen Ausnahmefällen finden mündliche Verhandlungen statt, in denen die Verfahrensbeteiligten jedoch ausschließlich die Verletzung der Rechtsanwendung erörtern).

Anders als beim Rechtmittel der Berufung ist das eingelegte Rechtsmittel im Falle einer Revision zwingend im Wege einer sog. Revisionsschrift zu begründen. Die Begründung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe durch einen Rechtsanwalt (oder durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle) erfolgen.

Im Falle eines erfolgreichen Revisionsverfahrens, hebt das Revisionsgericht das erstinstanzliche Urteil (teilweise) auf und verweist es an das Ausgangsgericht zurück, welches dann – unter Beachtung der Ausführungen des Revisionsgerichts – eine erneute Verhandlung durchführt.

Die Revision stellt die letzte Chance dar, ein fehlerhaftes Urteil zu korrigieren und damit die verbundene Strafe abzuschwächen oder gar abzuwenden.

Da die Revisionsbegründung zwingend innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils erfolgen muss und daher wenig Zeit bleibt, Ihren Fall sorgfältig und akribisch zu prüfen, melden Sie sich bestenfalls umgehend, wenn Sie die Durchführung eines Revisionsverfahrens in Erwägung ziehen.

Beschwerde 

Neben der Berufung und der Revision ist die Beschwerde das dritte zur Verfügung stehende Rechtsmittel in der Strafprozessordnung. Sie ist in den §§ 296 ff. StPO geregelt.

Die Beschwerde kann sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch dem Beschuldigten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter oder Verteidiger, dem Privatkläger oder dem Nebenkläger eingelegt werden.

Soweit die Beschwerde durch den Beschuldigten selbst oder durch die Staatsanwaltschaft zu dessen Gunsten eingelegt wurde, darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden – es gilt ein Verschlechterungsverbot (sog. „reformatio in peius“). Legt die Staatsanwaltschaft die Beschwerde hingegen zu Ungunsten des Beschuldigten ein, so kann die neue Entscheidung dessen Position auch negativ verändern.

Wie andere Rechtsmittel, entfaltet auch die Beschwerde einen Devolutiveffekt. Das heißt, ein Gericht höherer Instanz entscheidet noch einmal über die Sache. Bei Beschlüssen und Verfügungen auf Ebene des Amtsgerichts ist demnach das Landgericht zuständig (§ 73 I GVG); für die Entscheidungen auf Landgerichtsebene wiederum das Oberlandesgericht (§ 121 I Nr. 2 und 3 GVG). Der Bundesgerichtshof ist nur in bestimmten Fällen zuständiges Beschwerdegericht (§ 135 II GVG).

Allerdings kann vorher auch schon das ursprüngliche Gericht der Beschwerde abhelfen (§ 306 II 1 StPO), bevor sich das höherinstanzliche Gericht mit ihr beschäftigt.

Das Beschwerdegericht überprüft die angefochtene Entscheidung in rechtlicher sowie in tatsächlicher Hinsicht. Hält es die eingelegte Beschwerde für zulässig und begründet, so entscheidet es in der Sache wiederum durch einen gesonderten Beschluss (§ 309 II StPO).

Einen Suspensiveffekt entfaltet die Beschwerde hingegen grundsätzlich nicht. Die formelle Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung wird insofern nicht gehemmt, sodass diese vollzogen werden kann. Hierin besteht ein entscheidender Unterschied zur Berufung und Revision.

Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen drei Arten der Beschwerde:

  • Einfache Beschwerde, § 304 StPO

Die einfache Beschwerde kommt in der Praxis am häufigsten vor und ist gewissermaßen ein echter „Allrounder“. Sie unterliegt keiner Frist und kann in jedem Stadium des Verfahrens eingelegt werden. Sie ist gegen jegliche Beschlüsse und Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte oder der Berufungsinstanzen statthaft (z.B. Haft- oder Durchsuchungsbeschlüsse).

Eine einfache Beschwerde kann, neben den oben genannten Parteien, auch durch Zeugen, Sachverständige und andere Personen erhoben werden.

  • Sofortige Beschwerde, § 311 StPO

Die sofortige Beschwerde ist nur in bestimmten, im Gesetz ausdrücklich benannten Fällen, notwendig (z. B. bei einem Gesamtstrafenbeschluss). Sie ist binnen einer Woche einzulegen.

  • Weitere Beschwerde, § 310 StPO

Grundsätzlich kann die gerichtliche Entscheidung über eine Beschwerde nicht noch einmal mit einer Beschwerde angefochten werden. § 310 I StPO bildet hierzu in den Fällen einer Verhaftung, einer einstweiligen Unterbringung und bestimmten Anordnungen des Vermögensarrests eine Ausnahme: In diesen Konstellationen kann gegen die entsprechende Entscheidung des Landes- bzw. Oberlandesgerichts über die Beschwerde eine sog. weitere Beschwerde eingelegt werden.

Für den Erfolg einer Beschwerde vor dem Beschwerdegericht ist eine ausführliche Begründung, die umfassend auf alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte eingeht, unerlässliche Voraussetzung. Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten und den Erfolgschancen des Rechtsmittels. Falls wir einen positiven Ausgang als realistisch einschätzen, legen wir für Sie Beschwerde ein und stehen Ihnen im gesamten weiteren Prozess zur Seite.