Kompetente Beratung im Steuerrecht – Ihr Steueranwalt deutschlandweit
Bei dem Rechtsbereich des Steuerrechts handelt es sich um ein rechtliches Gebiet, das alle EinwohnerInnen Deutschlands auf die eine oder andere Weise im alltäglichen oder unternehmerischen Kontext tangiert.
In verschiedensten Konstellationen finden Sie sich als Steuersubjekt eines Steuerobjekts wieder und werden als steuerpflichtige Person häufig zur Begleichung einer Steuerschuld herangezogen.
Doch woraus folgt diese Fülle an Steuersachverhalten und was können Sie tun, wenn Sie einen Konflikt mit dem Finanzamt oder den haben?
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Rechtsquellen des Steuerrechts, stellen die wichtigsten steuerrechtlichen Grundbegriffe dar, erläutern den Unterschied zwischen Steuerverfahren und Strafverfahren und geben Ihnen eine Orientierung, wann Sie unbedingt einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht zu Rate ziehen sollten. So stehen wir Ihnen nicht nur zur Seite, wenn Sie Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren sind, sondern auch dann, wenn Sie mit einer Betriebsprüfung konfrontiert werden oder aber Zweifel an einem ergangenen Steuerbescheid haben.

Rechtsquellen des Steuerrechts
Die Komplexität des deutschen Steuerrechts spiegelt sich bereits in seiner Vielzahl an Rechtsquellen wider. Neben den allgemeinen Steuergesetzen (z. B. Abgabenordnung, Bewertungsgesetz) und besonderen Steuergesetzen (z. B. Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz), binden insbesondere auch Durchführungsverordnungen, welche die Finanzverwaltung aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen angesichts Art. 80 GG, erlassen kann, die Gerichte und die Finanzverwaltung in ihrer Entscheidungsfindung in der Praxis. Ausschließlich die Finanzverwaltung binden demgegenüber Verwaltungsanweisungen, da diese als Dienstanweisungen einer übergeordneten Behörde fungieren. Die Rechtsprechung in streitigen Steuerangelegenheiten auf Länderebene wird durch die Finanzgerichte, und auf Bundesebene durch den Bundesfinanzhof übernommen.
Grundbegriffe des Steuerrechts
In Abgrenzung zu Gebühren und Beiträgen sind unter Steuern nach der Kopfnorm des § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen zu verstehen, die nicht eine Geldleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Eine Einteilungsvariante differenziert zwischen Personen-, Objekt-, Verkehrs-, und Verbrauchssteuern, wobei zu der ersten Kategorie insbesondere die Einkommens- und Körperschaftssteuer, zu den Objektsteuern die Gewerbe-, und zu den Verkehrssteuern die Umsatzsteuer zählt.
Als steuerpflichtige juristische oder natürliche Person (bei letzterer erfolgt eine Zuordnung durch eine Steuernummer gemäß § 139b AO) werden Sie bezüglich einschlägiger Steuergegenstände in der Regel – eine Abweichung stellt etwa die Abführung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers an das Finanzamt dar –, der Höhe nach im Einzelnen in Abhängigkeit von Bemessungsgrundlage und Steuersatz, als Steuerschuldner herangezogen.
Steuerverfahren vs. Strafverfahren
Wenn Sie mit dem Finanzamt in Konflikt geraten, können zwei verschiedene Verfahren relevant werden: das Steuerverfahren und das Steuerstrafverfahren. Beide Verfahren sind rechtlich unabhängig, können sich jedoch inhaltlich überschneiden und gegenseitig beeinflussen. Daher ist es entscheidend, frühzeitig eine erfahrene Anwaltskanzlei hinzuzuziehen, die Sie in beiden Verfahren umfassend unterstützt.
Das Steuerverfahren dient der Festsetzung und Erhebung von Steuern. Es beginnt üblicherweise mit der Einreichung einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung beim Finanzamt, die anschließend geprüft wird. Das Ergebnis ist ein Steuerbescheid, gegen den Sie Einspruch einlegen oder Klage erheben können. Ziel ist es, mögliche Fehler zu korrigieren oder ungerechtfertigte Steuerforderungen abzuwehren.
Ein Steuerstrafverfahren verfolgt das Ziel, Steuerstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten wie Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung zu ermitteln und zu ahnden. Es wird von der Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung eingeleitet, wenn ein Anfangsverdacht besteht – veranlasst durch eine Anzeige, eine Selbstanzeige oder durch Prüfungen des Finanzamts. Hier kann eine professionelle Verteidigung durch einen Anwalt entscheidend sein, um Ihre Rechte zu schützen.
Obwohl beide Verfahren getrennt sind, gibt es praktische Wechselwirkungen. Die im Steuerverfahren festgesetzten Steuerbeträge können die Strafzumessung im Strafverfahren beeinflussen und umgekehrt können strafrechtliche Entscheidungen im Steuerverfahren zu Nachforderungen führen. Vor diesem Hintergrund ist es überaus wichtig, beide Verfahren strategisch im Blick zu behalten.

Unterstützung durch unsere Steueranwälte und Fachanwälte für Steuerrecht
Als fachlich versierte und langjährig erfahrene Kanzlei im Steuerrecht und Strafrecht können wir Sie in verschiedensten steuerrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Problematiken und Fragen unterstützen.
Unsere Kanzlei für Steuerrecht und Steuerstrafrecht hilft Ihnen nicht nur, Ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen, sondern minimiert auch strafrechtliche Risiken. Durch die strategische Optimierung Ihrer Steuererklärungen oder Selbstanzeigen sowie eine wirksame Vertretung vor Finanzbehörden und Gerichten können mögliche Sanktionen reduziert oder Verfahren eingestellt werden. Mit unserer Expertise im Steuerrecht und Steuerstrafrecht begleiten wir Sie durch beide Verfahren. Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende Beratung, entschlossene Vertretung und eine gezielte Verteidigungsstrategie, um Ihre Interessen zu schützen und die bestmögliche Lösung zu erreichen. Wir stehen Ihnen von Beginn an zur Seite und setzen uns engagiert für Ihre Rechte ein.
In Zeiten moderner Technologien ist unsere steuerrechtliche Expertise nicht auf unseren Hauptstandort Göttingen beschränkt. Unsere Kanzlei hat einen geeigneten und effizienten Rahmen für rechtliche Fernberatungen geschaffen. Fühlen Sie sich gerne eingeladen, telefonisch oder per Online-Beratung unseren Rechtsrat in Anspruch zu nehmen. Sie werden eine der persönlichen Beratung gleichwertige, kompetente und effiziente Unterstützung erhalten.
Zögern Sie nicht vor einer baldigen Kontaktaufnahme. Gerne erreichen Sie uns jederzeit telefonisch oder per E-Mail. Vertraulichkeit, Datenschutz, und eine schnelle Beantwortung Ihrer Anfrage garantieren wir Ihnen.
Verteidigung im Steuerstrafverfahren
Wir vertreten sie sowohl außergerichtliche als auch gerichtlich hinsichtlich aller Steuerdelikte und unterstützen sie umgehend im Falle einer Hausdurchsuchung.
Sollten Sie Steuern hinterzogen haben, helfen wir Ihnen weiter – unabhängig davon, ob das Finanzamt bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat oder aber noch nicht das Vergehen aufmerksam geworden ist und Sie Straffreiheit mittels einer Selbstanzeige erlangen wollen. Wir analysieren Ihren Fall individuell und sorgfältig und entwickeln Ihre Erfolgsstrategie.
Probleme mit dem Finanzamt
Auch dann, wenn Sie Probleme mit dem Finanzamt haben, unterstützen wir Sie tatkräftig. Unser Tätigwerden erstreckt sich nicht nur auf die Unterstützung bei einer Betriebsprüfung, sondern auch auf die Abwehr von Nachzahlungsforderungen, die Beratung im Vollstreckungsverfahren und die Abwehr von Haftungsbescheiden.
Wir werden für Sie in den verschiedenen Stufen des Besteuerungsverfahrens tätig - insbesondere im Hinblick auf die problemanfälligen Konstellationen im Bereich der Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
Zweifel an Ihrem Steuerbescheid
Das ohnehin komplexe Besteuerungsverfahren gewinnt dadurch an Relevanz, dass Steuerbescheide grundsätzlich in Bestandskraft erwachsen. Sollten Sie mögliche Fehler oder Ungereimtheiten hinsichtlich eines Steuerbescheides feststellen und innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist keinen Einspruch einlegen, erwächst der Steuerbescheid gemäß § 355 AO in formeller Bestandskraft und ist nicht mehr anfechtbar, Eng umgrenzte Ausnahmen bestehen in den Fällen des Vorbehaltes der Nachprüfung gemäß §164 AO, des Vorläufigkeitsvermerkes nach § 165 AO und der die Bestandskraft durchbrechenden Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO.
Gerade deshalb ist eine schnelle Prüfung Ihres Steuerbescheides innerhalb der Einspruchsfrist überaus wichtig. Wir übernehmen nicht nur diese Prüfung des Steuerbescheides für Sie, sondern führen Sie durch das gesamte Einspruchsverfahren, beantragen die Aussetzung der Vollziehung und vertreten Sie vor dem Finanzgericht.
Die vielfältigen Rechtsschutzmöglichkeiten in Gestalt von Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungsverfahrens sowie Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der Vollstreckungsverfahren, Stundungsverfahren und Erlassverfahren, setzen wir kompetent für Sie und mit Ihnen um. Unsere enge Zusammenarbeit mit SteuerberaterInnen rundet dieses Angebot ganzheitlich für Sie ab und dient als Garant für eine qualitativ hochwertige Rechtsberatung.