Influencer Steuer

Dürfen Influencer ihre Kleidung von der Steuer absetzen?

Eine Berufsgruppe, die sich in den letzten Jahren immer wieder vor Gericht wiederfand, ist die der Influencer – sei es aufgrund ungekennzeichneter Produktplatzierungen oder gar Schleichwerbung, Streitigkeiten um sog. Influencer-Verträge oder medienwirksamer Konflikte mit ebenfalls als InfluencerInnen tätigen KollegInnen.

Dieses Mal stritt sich das Finanzamt mit einer Modebloggerin, die ihre Ausgaben für Kleidung und Accessoires in der Steuererklärung als Betriebsausgaben (Einkünften aus Gewerbebetrieb) geltend machen wollte.

Die Klägerin betrieb ihren Blog auf verschiedenen Social-Media-Kanälen sowie über eine eigene Website und erstellte in diesem Rahmen regelmäßig Fotos und Stories.

Zusätzlich zu diversen Waren, welche die Influencerin von verschiedenen Firmen erhielt, um diese zu bewerben, erwarb sie Kleidungsstücke und Accessoires von ihrem eigenen Geld und präsentierte diese ebenfalls im Rahmen ihrer Tätigkeit auf den von ihr genutzten Plattformen.

Die entsprechenden Aufwendungen wollte gem. § 4 Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben berücksichtigen.

Kleidung und Accessoires als Betriebsausgabe geltend machen, klingt zu schön, um wahr zu sein? Laut Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 13.11.2023 (3 K 11195/21) ist es das auch:

Der 3. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen folgte im Wesentlichen der Argumentation des beklagten Finanzamts.

Das Problem im vorliegenden Fall findet sich in der Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG. Laut dieser Regelung dürfen Beträge, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen sowie für Aufwendungen der Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht von dessen Einkünften abgezogen werden. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Genau eine solche Konstellation lag in dem durch das Finanzgericht zu entscheidenden Rechtsstreits vor. Laut Senat ist eine Trennung zwischen betrieblicher und privater Sphäre bei „gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires“ nicht möglich. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, führe die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung dieser Kleidungsstücke dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei.

Typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich sei, sie nur dann anzunehmen, wenn diese nach ihrer objektiven Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sei bzw. bei welcher die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion folge.

Mit anderen Worten: Bauarbeiter oder Schornsteinfeger werden ihre Arbeitskleidung allein aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung wohl kaum im Alltag tragen – es handelt sich schlicht um ganz typische Berufskleidung. In solchen Fällen kommt ein Betriebsausgabenabzug durchaus in Betracht. Bei einer Influencerin, die Alltagskleidung präsentiert und bewirbt, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass diese Kleidung von ihr auch privat genutzt wird.

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