Influencer Steuer

Dürfen Influencer ihre Kleidung von der Steuer absetzen?

Eine Berufs­gruppe, die sich in den letzten Jahren immer wieder vor Gericht wieder­fand, ist die der Influencer – sei es aufgrund unge­kenn­zeich­neter Produkt­plat­zie­rungen oder gar Schleich­wer­bung, Strei­tig­keiten um sog. Influencer-Verträge oder medi­en­wirk­samer Konflikte mit eben­falls als Influen­ce­rInnen tätigen Kolle­gInnen.

Dieses Mal stritt sich das Finanzamt mit einer Mode­blog­gerin, die ihre Ausgaben für Klei­dung und Acces­soires in der Steu­er­erklä­rung als Betriebs­aus­gaben (Einkünften aus Gewer­be­be­trieb) geltend machen wollte.

Die Klägerin betrieb ihren Blog auf verschie­denen Social-Media-Kanälen sowie über eine eigene Website und erstellte in diesem Rahmen regel­mäßig Fotos und Stories.

Zusätz­lich zu diversen Waren, welche die Influen­cerin von verschie­denen Firmen erhielt, um diese zu bewerben, erwarb sie Klei­dungs­stücke und Acces­soires von ihrem eigenen Geld und präsen­tierte diese eben­falls im Rahmen ihrer Tätig­keit auf den von ihr genutzten Platt­formen.

Die entspre­chenden Aufwen­dungen wollte gem. § 4 Abs. 4 des Einkom­mens­steu­er­ge­setzes (EStG) als Betriebs­aus­gaben berück­sich­tigen.

Klei­dung und Acces­soires als Betriebs­aus­gabe geltend machen, klingt zu schön, um wahr zu sein? Laut Urteil des Finanz­ge­richts Nieder­sachsen vom 13.11.2023 (3 K 11195/21) ist es das auch:

Der 3. Senat des Finanz­ge­richts Nieder­sachsen folgte im Wesent­li­chen der Argu­men­ta­tion des beklagten Finanz­amts.

Das Problem im vorlie­genden Fall findet sich in der Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG. Laut dieser Rege­lung dürfen Beträge, die für den Haus­halt des Steu­er­pflich­tigen sowie für Aufwen­dungen der Lebens­füh­rung, die die wirt­schaft­liche und gesell­schaft­liche Stel­lung des Steu­er­pflich­tigen mit sich bringt, nicht von dessen Einkünften abge­zogen werden. Das gilt ausdrück­lich auch dann, wenn die Aufwen­dungen zur Förde­rung des Berufs oder der Tätig­keit des Steu­er­pflich­tigen erfolgen.

Genau eine solche Konstel­la­tion lag in dem durch das Finanz­ge­richt zu entschei­denden Rechts­streits vor. Laut Senat ist eine Tren­nung zwischen betrieb­li­cher und privater Sphäre bei „gewöhn­li­cher bürger­li­cher Klei­dung und Mode-Acces­soires“ nicht möglich. Unab­hängig von der tatsäch­li­chen Nutzung, führe die nahe­lie­gende Möglich­keit der Privat­nut­zung dieser Klei­dungs­stücke dazu, dass eine steu­er­liche Berück­sich­ti­gung ausge­schlossen sei.

Typi­sche Berufs­klei­dung, für die ein Betriebs­aus­ga­ben­abzug möglich sei, sie nur dann anzu­nehmen, wenn diese nach ihrer objek­tiven Beschaf­fen­heit nahezu ausschließ­lich für die beruf­liche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sei bzw. bei welcher die beruf­liche Verwen­dungs­be­stim­mung bereits aus ihrer Beschaf­fen­heit entweder durch ihre Unter­schei­dungs­funk­tion oder durch ihre Schutz­funk­tion folge.

Mit anderen Worten: Bauar­beiter oder Schorn­stein­feger werden ihre Arbeits­klei­dung allein aufgrund ihrer Beschaf­fen­heit und Zweck­be­stim­mung wohl kaum im Alltag tragen – es handelt sich schlicht um ganz typi­sche Berufs­klei­dung. In solchen Fällen kommt ein Betriebs­aus­ga­ben­abzug durchaus in Betracht. Bei einer Influen­cerin, die Alltags­klei­dung präsen­tiert und bewirbt, kann zumin­dest nicht ausge­schlossen werden, dass diese Klei­dung von ihr auch privat genutzt wird.

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