Tabaksteuergesetz Steuerrecht Göttingen

IQOS & Glo – Darf erhitzter Tabak zusätzlich besteuert werden? Streit um die Vereinbarkeit des Tabaksteuergesetzes mit EU-Recht

Hersteller rauchfreier Zigarettenalternativen haben dieser Tage wenig zu lachen. Nachdem bereits der Deutsche Bundestag im Jahr 2021 beschlossen hatte, das deutsche Tabaksteuergesetz zu ändern und Tabakerhitzer sowie elektronische Zigaretten annähernd so hoch zu besteuern wie konventionelle Zigaretten, entschied nun kürzlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14.03.2024 (C 336/22), dass eine solche Steuererhöhung mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Doch was ist die Tabaksteuer eigentlich? Und was hat der Europäische Gerichtshof damit zu tun?

Eine Tabaksteuer wird in Deutschland bereits seit dem Jahr 1906 auf Tabakwaren aller Art, wie Zigaretten, Zigarren oder Pfeifentabak, erhoben.

Die Tabaksteuer ist als Verbrauchsteuer eine sog. indirekte Steuer. Bei der Verbrauchsteuer werden auf den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Steuern erhoben. Abgesehen von Tabak sind etwa auch Alkohol und Kaffee verbrauchsteuerpflichtig. Jeder, der diese Güter erwirbt, zahlt also eine Verbrauchsteuer auf die entsprechenden Produkte.

Die Tabaksteuer ist zusätzlich eine sog. besondere Verbrauchsteuer, welche bundesgesetzlich geregelt wird, wobei die Gesetzgebungskompetenz dem Bund zufällt. Rechtsgrundlage für die Tabaksteuer bildet das deutsche Tabaksteuergesetz (TabStG).

Seit dem 1. Januar 1993 ist die Tabaksteuer in der Europäischen Union harmonisiert. Das deutsche Tabaksteuergesetz basiert also inzwischen weitgehend auf gemeinsamen EU-Richtlinien. Aus diesem Grund hat der Europäische Gerichtshof eine Entscheidungskompetenz, wenn es um Fragen rund um die deutsche Tabaksteuer geht.

Bis Ende 2021 wurden Tabakstränge, die in Tabakerhitzer eingeführt werden, nur nach dem Steuersatz für Pfeifentabak versteuert.

Im Jahr 2021 beschloss der Bundestag jedoch, neben herkömmlichen Zigaretten, Zigarren und Zigarillos auch E-Zigaretten und Tabakerhitzer ab dem Jahr 2022 höher zu besteuern.

Das Gesetz unterwirft nikotinhaltige Substanzen zur Verwendung von E-Zigaretten erstmals der Tabaksteuer – bisher galt für sie nur die Umsatzsteuer.

Für erhitzten Tabak wurde eine zusätzliche Steuer eingeführt. § 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG regelt nun, dass für erhitzten Tabak nunmehr eine Verbrauchsteuer und eine neue Zusatzsteuer entrichtet werden muss.

Die f6 Cigarettenfabrik GmbH Co. KG führte gegen das Hauptzollamt Braunschweig einen Rechtsstreit und erhob beim Finanzgericht Düsseldorf Klage, weil sie die zusätzliche Steuer für rechtswidrig hielt. Ihrer Auffassung nach sei die neue deutsche Zusatzsteuer nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere nicht mit Art. 1 Abs. 2 der Verbrauchsteuer-Richtlinie (RL 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008). Nach dieser Regelung können auf verbrauchsteuerpflichtige Waren zusätzliche Steuern für besondere Zwecke erhoben werden.

Das Finanzgericht konnte die streitigen Rechtsfragen in dem finanzgerichtlichen Verfahren nicht mit Sicherheit beantworten und machte von der Möglichkeit Gebrauch, das Gerichtsverfahren gem. Art. 267 des Vertrags der Arbeitsweise über die Europäische Union (AEUV) auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass die Voraussetzungen der EU-Richtlinie durch die Regelung des nationalen Tabaksteuergesetzes erfüllt seien.

Zum einen falle erhitzter Tabak unter den Begriff „Rauchtabak“ im Sinne des EU-Rechts und sei damit gem. Art. 1 Abs 2 der vorgebrachten EU-Richtlinie verbrauchsteuerpflichtig.

Zum anderen sei ein besonderer Zweck erfüllt, der die Belegung mit einer Zusatzsteuer rechtfertige. So solle mittels der Zusatzsteuer die Besteuerung von erhitztem Tabak der Besteuerung von Zigaretten angenähert werden – mit dem Ziel, nikotinabhängige Menschen davon abzuhalten, Zigaretten durch den ebenfalls gesundheitsschädlichen Tabak zu ersetzen.

Das zuständige Finanzgericht muss sich nun unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erneut mit der Klage befassen und in der Sache eine Entscheidung treffen.

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