Tabaksteuergesetz Steuerrecht Göttingen

IQOS & Glo – Darf erhitzter Tabak zusätzlich besteuert werden?

Hersteller rauch­freier Ziga­ret­ten­al­ter­na­tiven haben dieser Tage wenig zu lachen. Nachdem bereits der Deut­sche Bundestag im Jahr 2021 beschlossen hatte, das deut­sche Tabak­steu­er­ge­setz zu ändern und Tabak­er­hitzer sowie elek­tro­ni­sche Ziga­retten annä­hernd so hoch zu besteuern wie konven­tio­nelle Ziga­retten, entschied nun kürz­lich auch der Euro­päi­sche Gerichtshof mit Urteil vom 14.03.2024 (C 336/22), dass eine solche Steu­er­erhö­hung mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Doch was ist die Tabak­steuer eigent­lich? Und was hat der Euro­päi­sche Gerichtshof damit zu tun?

Eine Tabak­steuer wird in Deutsch­land bereits seit dem Jahr 1906 auf Tabak­waren aller Art, wie Ziga­retten, Zigarren oder Pfei­fen­tabak, erhoben.

Die Tabak­steuer ist als Verbrauch­steuer eine sog. indi­rekte Steuer. Bei der Verbrauch­steuer werden auf den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren oder die Inan­spruch­nahme von Dienst­leis­tungen Steuern erhoben. Abge­sehen von Tabak sind etwa auch Alkohol und Kaffee verbrauch­steu­er­pflichtig. Jeder, der diese Güter erwirbt, zahlt also eine Verbrauch­steuer auf die entspre­chenden Produkte.

Die Tabak­steuer ist zusätz­lich eine sog. beson­dere Verbrauch­steuer, welche bundes­ge­setz­lich gere­gelt wird, wobei die Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz dem Bund zufällt. Rechts­grund­lage für die Tabak­steuer bildet das deut­sche Tabak­steu­er­ge­setz (TabStG).

Seit dem 1. Januar 1993 ist die Tabak­steuer in der Euro­päi­schen Union harmo­ni­siert. Das deut­sche Tabak­steu­er­ge­setz basiert also inzwi­schen weit­ge­hend auf gemein­samen EU-Richt­li­nien. Aus diesem Grund hat der Euro­päi­sche Gerichtshof eine Entschei­dungs­kom­pe­tenz, wenn es um Fragen rund um die deut­sche Tabak­steuer geht.

Bis Ende 2021 wurden Tabakstränge, die in Tabak­er­hitzer einge­führt werden, nur nach dem Steu­er­satz für Pfei­fen­tabak versteuert.

Im Jahr 2021 beschloss der Bundestag jedoch, neben herkömm­li­chen Ziga­retten, Zigarren und Ziga­rillos auch E‑Zigaretten und Tabak­er­hitzer ab dem Jahr 2022 höher zu besteuern.

Das Gesetz unter­wirft niko­tin­hal­tige Substanzen zur Verwen­dung von E‑Zigaretten erst­mals der Tabak­steuer – bisher galt für sie nur die Umsatz­steuer.

Für erhitzten Tabak wurde eine zusätz­liche Steuer einge­führt. § 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG regelt nun, dass für erhitzten Tabak nunmehr eine Verbrauch­steuer und eine neue Zusatz­steuer entrichtet werden muss.

Die f6 Ciga­ret­ten­fa­brik GmbH Co. KG führte gegen das Haupt­zollamt Braun­schweig einen Rechts­streit und erhob beim Finanz­ge­richt Düssel­dorf Klage, weil sie die zusätz­liche Steuer für rechts­widrig hielt. Ihrer Auffas­sung nach sei die neue deut­sche Zusatz­steuer nicht mit dem Unions­recht vereinbar, insbe­son­dere nicht mit Art. 1 Abs. 2 der Verbrauch­steuer-Richt­linie (RL 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008). Nach dieser Rege­lung können auf verbrauch­steu­er­pflich­tige Waren zusätz­liche Steuern für beson­dere Zwecke erhoben werden.

Das Finanz­ge­richt konnte die strei­tigen Rechts­fragen in dem finanz­ge­richt­li­chen Verfahren nicht mit Sicher­heit beant­worten und machte von der Möglich­keit Gebrauch, das Gerichts­ver­fahren gem. Art. 267 des Vertrags der Arbeits­weise über die Euro­päi­sche Union (AEUV) auszu­setzen und dem Euro­päi­schen Gerichtshof vorzu­legen.

Der Euro­päi­sche Gerichtshof stellte fest, dass die Voraus­set­zungen der EU-Richt­linie durch die Rege­lung des natio­nalen Tabak­steu­er­ge­setzes erfüllt seien.

Zum einen falle erhitzter Tabak unter den Begriff „Rauch­tabak“ im Sinne des EU-Rechts und sei damit gem. Art. 1 Abs 2 der vorge­brachten EU-Richt­linie verbrauch­steu­er­pflichtig.

Zum anderen sei ein beson­derer Zweck erfüllt, der die Bele­gung mit einer Zusatz­steuer recht­fer­tige. So solle mittels der Zusatz­steuer die Besteue­rung von erhitztem Tabak der Besteue­rung von Ziga­retten ange­nä­hert werden – mit dem Ziel, niko­tin­ab­hän­gige Menschen davon abzu­halten, Ziga­retten durch den eben­falls gesund­heits­schäd­li­chen Tabak zu ersetzen.

Das zustän­dige Finanz­ge­richt muss sich nun unter Berück­sich­ti­gung der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs erneut mit der Klage befassen und in der Sache eine Entschei­dung treffen.

Ähnliche Beiträge