Influencerin sitzt auf dem Boden und schreibt an ihrem Laptop

Müssen Influencer Geschenke versteuern?

Der Beruf der/der Influencer*in hat sich in den letzten Jahren immer stärker von einem Hobby Einzelner hin zu einer lukrativen Tätigkeit einer Vielzahl von Personen entwickelt.

Geld verdienen lässt sich auf den Social-Media-Kanälen Instagram, TikTok, Snapchat, YouTube und Facebook mit Produktrezensionen, gesponserten Postings oder aber durch Teilnahmen an Veranstaltungen.

Sobald Influencer*innen eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausüben sind sie Unternehmer*innen. Ob und welche Steuern sie im entrichten müssen, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen. Relevant ist dabei insbesondere die Verpflichtung zur Entrichtung von Einkommens-, Gewerbe- sowie Umsatzsteuer.

Gewinne aus der Tätigkeit als Influencer*in lösen grundsätzlich folgende Steuern aus:

Hinsichtlich der Einkommenssteuer gilt ein jährlicher Grundfreibetrag von 10.908 Euro (Stand 2023; der Grundfreibetrag bezieht sich dabei auch auf Einnahmen aus anderen Tätigkeiten, z. B. als Arbeitnehmer*in), liegen die Einnahmen höher, ist die Einkommensteuer zu entrichten.

Gewerbesteuer ist ab einem Gewinn von mehr als 24.500 Euro zu entrichten.

Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuer besteht, sofern die Umsätze im Vorjahr über 22.000 Euro lagen, ansonsten gilt die Kleinunternehmerregelung.

Vielfach wird die steuerliche Relevanz der Tätigkeit als Influencer*in jedoch verkannt. Dies insbesondere deshalb, weil die Betroffenen oftmals kein Bewusstsein für die steuerliche Bedeutung ihres Handelns haben.

Unsicherheiten bestehen vor allem, wenn der/die Influencer*in keinen Geldbetrag für ihre Tätigkeit erhält. So entsteht die Frage, ob und wie kostenlose Reisen, Hotelübernachtungen, geschenkte Produkte oder Einladungen zu Veranstaltungen zu versteuern sind.

Grundsätzlich stellen die erhaltenen Waren/Dienstleistungen Einnahmen in Form von Sachzuwendungen dar, welche im Rahmen der Einkommenssteuer bzw. im Rahmen der Umsatz- und Gewerbesteuer zu versteuern sind.

Der Wert der Ware muss grundsätzlich als Betriebseinnahme erfasst werden.

Nutzt der/die Influencer*in die Ware ausschließlich betrieblich, so können in Höhe des Wertes der kostenlos erhaltenen Ware/Dienstleistung Betriebsausgaben geltend machen (entweder Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter oder Abschreibung über Nutzungsdauer).

Nutzt er/sie die Waren/Dienstleistungen hingegen rein privat, müssen diese als gewinnerhöhende Entnahmen versteuern werden.

Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Liegt der Wert eines geschenkten Artikels nicht über 10 Euro, so stellt dieser einen sog. Streuartikel dar und ist deshalb nicht zu versteuern
  • Artikel, die nur zu Testzwecken erhalten und anschließend wieder zurückgeben werden, müssen nicht versteuert werden
  • Der Schenkende (Hersteller einer Ware) kann die Ware nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent versteuern, wenn der Wert des Geschenkes nicht über 10.000 Euro liegt

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