Influencerin sitzt auf dem Boden und schreibt an ihrem Laptop

Müssen Influencer Geschenke versteuern?

Der Beruf der/der Influencer*in hat sich in den letzten Jahren immer stärker von einem Hobby Einzelner hin zu einer lukra­tiven Tätig­keit einer Viel­zahl von Personen entwi­ckelt.

Geld verdienen lässt sich auf den Social-Media-Kanälen Insta­gram, TikTok, Snap­chat, YouTube und Face­book mit Produkt­re­zen­sionen, gespon­serten Postings oder aber durch Teil­nahmen an Veran­stal­tungen.

Sobald Influencer*innen eine gewerb­liche Tätig­keit selbst­ständig und nach­haltig zur Erzie­lung von Einnahmen ausüben sind sie Unternehmer*innen. Ob und welche Steuern sie entrichten müssen, richtet sich nach den Einzel­steu­er­ge­setzen. Rele­vant ist dabei insbe­son­dere die Verpflich­tung zur Entrich­tung von Einkommens‑, Gewerbe- sowie Umsatz­steuer.

Gewinne aus der Tätig­keit als Influencer*in lösen grund­sätz­lich folgende Steuern aus:

Hinsicht­lich der Einkom­mens­steuer gilt ein jähr­li­cher Grund­frei­be­trag von 10.908 Euro (Stand 2023; der Grund­frei­be­trag bezieht sich dabei auch auf Einnahmen aus anderen Tätig­keiten, z. B. als Arbeitnehmer*in), liegen die Einnahmen höher, ist die Einkom­men­steuer zu entrichten.

Gewer­be­steuer ist ab einem Gewinn von mehr als 24.500 Euro zu entrichten.

Eine Verpflich­tung zur Entrich­tung von Umsatz­steuer besteht, sofern die Umsätze im Vorjahr über 22.000 Euro lagen, ansonsten gilt die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung.

Viel­fach wird die steu­er­liche Rele­vanz der Tätig­keit als Influencer*in jedoch verkannt. Dies insbe­son­dere deshalb, weil die Betrof­fenen oftmals kein Bewusst­sein für die steu­er­liche Bedeu­tung ihres Handelns haben.

Unsi­cher­heiten bestehen vor allem, wenn der/die Influencer*in keinen Geld­be­trag für ihre Tätig­keit erhält. So entsteht die Frage, ob und wie kosten­lose Reisen, Hotel­über­nach­tungen, geschenkte Produkte oder Einla­dungen zu Veran­stal­tungen zu versteuern sind.

Grund­sätz­lich stellen die erhal­tenen Waren/Dienstleistungen Einnahmen in Form von Sach­zu­wen­dungen dar, welche im Rahmen der Einkom­mens­steuer bzw. im Rahmen der Umsatz- und Gewer­be­steuer zu versteuern sind.

Der Wert der Ware muss grund­sätz­lich als Betriebs­ein­nahme erfasst werden.

Nutzt der/die Influencer*in die Ware ausschließ­lich betrieb­lich, so können in Höhe des Wertes der kostenlos erhal­tenen Ware/Dienstleistung Betriebs­aus­gaben geltend machen (entweder Sofort­abzug für gering­wer­tige Wirt­schafts­güter oder Abschrei­bung über Nutzungs­dauer).

Nutzt er/sie die Waren/Dienstleistungen hingegen rein privat, müssen diese als gewin­n­er­hö­hende Entnahmen versteuern werden.

Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Liegt der Wert eines geschenkten Arti­kels nicht über 10 Euro, so stellt dieser einen sog. Streu­ar­tikel dar und ist deshalb nicht zu versteuern
  • Artikel, die nur zu Test­zwe­cken erhalten und anschlie­ßend wieder zurück­geben werden, müssen nicht versteuert werden
  • Der Schen­kende (Hersteller einer Ware) kann die Ware nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent versteuern, wenn der Wert des Geschenkes nicht über 10.000 Euro liegt

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