Scheinrechnungen, Abdeckrechnungen, Strohmannrechnungen und Co
Viele Unternehmer sehen sich in ihrem unternehmerischen Leben irgendwann einmal mit dem Vorwurf des Finanzamtes auseinander gesetzt, durch das Erstellen von sog. Scheinrechnungen eine Steuerhinterziehung begangen zu haben.
Kern des Vorwurfes, mit welchem Restaurantbetreiber, Friseursalon-Inhaber, Bauunternehmer und Co konfrontiert werden, ist oftmals die Annahme der Finanzbehörde, dass eine Leistung von einem angeblich leistenden Unternehmer an einen Rechnungsempfänger vorgetäuscht wurde und eine Leistungserbringung tatsächlich nicht erfolgt ist.
Weitere Vorwürfe konzentrieren sich auf den Verdacht, der Unternehmer habe seine Mitarbeiter schwarz bezahlt und sich sodann von einem anderen Unternehmen Scheinrechnungen schreiben lassen, um Betriebsausgaben geltend machen zu.
Was Sie wissen müssen und wie wir Ihnen helfen können
Scheinrechnungen sind Rechnungen, die einen bestimmten Geschäftsvorgang vorspiegeln oder verbergen.
Sie werden eingesetzt, um den Umsatz oder die Kosten eines Unternehmens zu manipulieren und dadurch Steuern zu sparen oder zu hinterziehen. Dabei beeinflussen sie vor allem die Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer.
Scheinrechnungen können sowohl von Rechnungsausstellern als auch von Rechnungsempfängern verwendet werden, um ihre steuerliche Lage zu optimieren.
Scheinrechnungen können unterschiedliche Formen annehmen. Zu den gängigen Arten gehören unter anderem:
- Echte Scheinrechnungen: Ein Unternehmen stellt einem anderen Unternehmen eine Rechnung aus, ohne dass es zu einem Leistungsaustausch kam, damit der Rechnungsempfänger zu Unrecht den Betriebsausgabenabzug sowie die Vorsteuer geltend machen kann.
- Umgehungsgeschäfte: Es wird eine Rechnung ausgestellt, die ein anderes Geschäft verdecken soll, z. B. die Zahlung von Bestechungsgeldern.
- Verdeckte Geschäfte: Es kommt zu einem Leistungsaustausch zwischen zwei Personen, jedoch zu einem anderen als in der Rechnung ausgestellt wird, z. B. um eine günstigere Besteuerung zu erreichen.
- Abdeckrechnungen: Ein klassisches Beispiel hierfür ist, dass ein Unternehmer seinen Mitarbeitern den Lohn schwarz auszahlt und dadurch keine Betriebsausgaben geltend machen kann. Um diesen Nachteil auszugleichen, beauftragt er ein anderes Unternehmen, das ihm Rechnungen für Scheinleistungen ausstellt. Der Rechnungsempfänger kann dann die fingierte Rechnung als Betriebsausgabe abziehen und zusätzlich den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.
- Strohmannrechnungen: Es wird eine Rechnung ausgestellt, die einen falschen Rechnungsaussteller oder Rechnungsempfänger angibt. Dabei dient der falsche Rechnungsaussteller oder Rechnungsempfänger lediglich als Strohmann für das in Wahrheit leistende Unternehmen.
- Verträge mit nahen Angehörigen: Beispielsweise beschäftigt der Unternehmer seinen Ehepartner, der angeblich die Buchhaltung erledigt oder der Selbstständige mietet Räume von Verwandten an und beansprucht diese als Betriebsausgabe. In diesen Fällen muss mit Hilfe des sog. Fremdvergleichs geprüft werden, ob überhaupt ein Arbeits- oder Mietverhältnis vorliegt.
- Gefälligkeitsrechnungen: Die ausgestellte Rechnung enthält eine nicht erbrachte oder überhöhte Leistung, z. B. um einen Geschäftspartner einen Vorteil zu verschaffen oder ihm zu helfen.
- Gefälschte Rechnungen: Es wird eine Rechnung ausgestellt, die eine gefälschte Unterschrift, ein gefälschtes Datum, eine gefälschte Rechnungsnummer oder andere falsche Angaben enthält, z. B. um eine frühere oder spätere Zahlung zu begründen oder zu vermeiden.
§ 42 Abs. 2 AO zeigt die Problematik der sog. Scheinrechnungen auf:
„Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.“
Stellt das Finanzamt oder die Steuerfahndung somit eine Scheinrechnung fest, ist diese steuerlich unwirksam. Folglich dürfen unter anderem keine Betriebsausgaben und Vorsteuerabzüge, die auf Basis einer Scheinrechnung geltend gemacht wurden, berücksichtigt werden.
Welche Auswirkung hat die Aufdeckung einer Scheinrechnung?
Der Vorwurf der Verwendung oder Erhaltung von Scheinrechnungen stellt eine ernsthafte Gefahr für Ihre steuerliche und strafrechtliche Integrität dar.
Das Finanzamt kann die Steuerfestsetzung korrigieren und erhebliche Nachforderungen mit Zinsen und Verspätungszuschlägen geltend machen.
Des Weiteren besteht das Risiko einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Beihilfe hierzu (§ 370 AO, § 27 I StGB). Die Strafmaßnahmen können je nach Schwere und Umfang der Tat von Geldstrafen bis zu Freiheitsentzug variieren. Zudem kann das Ansehen des Unternehmens oder der Person, welche die Scheinrechnungen erhalten und ausgestellt hat, dauerhaft beeinträchtigt werden.
Wie können wir Ihnen helfen?
Wenn das Finanzamt oder die Steuerfahndung eine potenzielle Scheinrechnung bei Ihnen aufdeckt, sollten Sie nicht in Panik geraten, sondern sich professionelle Hilfe suchen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner ist auf Steuerrecht und Strafrecht spezialisiert und kann Ihnen daher bestmöglich bei der Verteidigung gegen den Vorwurf der Scheinrechnung helfen.
Wir prüfen die Rechnungen und die zugrunde liegenden Verträge, um die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung zu belegen.
Wir vertreten Sie gegenüber dem Finanzamt und den Strafbehörden und setzen uns für Ihre Rechte ein.
Wir beraten Sie auch über mögliche Selbstanzeigen, um eine Strafmilderung oder Strafbefreiung zu erreichen. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und unserem Fachwissen zur Seite, um Ihnen die bestmögliche Lösung zu bieten.
Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschuldigter in einem Strafverfahren oder Steuerverfahren (Steuerstrafverfahren) sein, so kontaktieren Sie uns gerne.