Krypto-Steuerstrafrecht: Nahaufnahem einer Münze mit Bitcoin-Prägung
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Steuerhinterziehung beim Handel mit Kryptowährungen

Kryptowährungen erfreuen sich seit Jahren einer steigenden Beliebtheit. Dies nicht nur deshalb, weil sie ein höheres Maß an Anonymität im geschäftlichen Verkehr ermöglichen, sondern vor allem auch deshalb, weil sich durch das Kaufen und Verkaufen von Bitcoin, Ripple, Monero, Ether etc. erhebliche Gewinne erzielen lassen.

Wurden sich zunächst weder von den mit Kryptowährung handelnden Personen noch von der Finanzverwaltung umfassende Gedanken um die Besteuerung von Kryptowährungen gemacht, weil die Rechtslage unklar war und der Kryptomark wenig transparent, steht der Handel mit Kryptowährung mittlerweile häufig im Fokus finanzbehördlicher Prüfungen.

Die Besteuerung von Kryptowährungen ist in Deutschland gesetzlich nicht explizit geregelt. Es kommen daher die allgemeinen Steuerregelungen zur Anwendung, welche jedoch wegen der Neuartigkeit dieser Wirtschaftsgüter (Bitcoin, Ether, Polygon, Solana etc.) nicht immer eindeutig und unproblematisch ist.

Im Hinblick auf die einschlägige Steuerart ist relevant, ob die Kryptowährung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird.

Sofern die Kryptowährungen im Privatvermögen gehalten werden, sind die hieraus resultierenden Gewinne aus dem Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von „anderen Wirtschaftsgütern“ gem. § 23 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. EStG steuerpflichtig. Hierfür gilt eine Freigrenze in Höhe von 600 Euro im Jahr, bis zu deren Erreichung alle Veräußerungsgeschäfte des Veranlagungszeitraums steuerfrei bleiben. Die generierten Gewinne unterfallen nicht der Kapitalertragssteuer.

Werden Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten, mithin der Handel mit der Kryptowährung gewerblich geführt, unterliegt dieses Tätigwerden stets der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Der erzielte Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis. Hinsichtlich der Gewerbsteuer sieht § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro vor.

Die Nichtanzeige der Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährung kann nicht nur steuerliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen.

Werden Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährung, die die jährliche Freigrenze überschreiten, bei der Steuererklärung verschwiegen, unrichtig oder unvollständig angegeben, stellt dies eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO dar.

In subjektiver Hinsicht genügt es dabei für eine Strafbarkeit, dass der Steuerpflichtige es für möglich hält, dass diese Gewinne steuerpflichtig sind. Nur dann, wenn der Steuerpflichtige lediglich leichtfertig gehandelt hat, ist das Verhalten nicht strafbewehrt, sondern wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann erhebliche Konsequenzen haben. Zum einen droht – je nach Höhe der hinterzogenen Steuer – die Verhängung einer Geld- bzw. Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Zum anderen sind neben der Rückzahlung der hinterzogenen Steuern auch Zinsen und Verspätungszuschläge zu zahlen.

Im Falle der Abgabe einer Steuererklärung unter Missachtung der zu erklärenden Gewinne aus Kryptogeschäften besteht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Diese entfaltet dann strafbefreiende Wirkung, wenn sie noch vor der Bearbeitung der Steuererklärung durch die Finanzbehörde bei dieser eingeht und alle fehlenden Angaben vollständig enthält.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschuldigter in einem Strafverfahren oder Steuerverfahren (Steuerstrafverfahren) sein, so kontaktieren Sie uns gerne.

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