Krypto-Steuerstrafrecht: Nahaufnahem einer Münze mit Bitcoin-Prägung
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Steuerhinterziehung beim Handel mit Kryptowährungen

Kryp­to­wäh­rungen erfreuen sich seit Jahren einer stei­genden Beliebt­heit. Dies nicht nur deshalb, weil sie ein höheres Maß an Anony­mität im geschäft­li­chen Verkehr ermög­li­chen, sondern vor allem auch deshalb, weil sich durch das Kaufen und Verkaufen von Bitcoin, Ripple, Monero, Ether etc. erheb­liche Gewinne erzielen lassen.

Wurden sich zunächst weder von den mit Kryp­to­wäh­rung handelnden Personen noch von der Finanz­ver­wal­tung umfas­sende Gedanken um die Besteue­rung von Kryp­to­wäh­rungen gemacht, weil die Rechts­lage unklar war und der Kryp­to­mark wenig trans­pa­rent, steht der Handel mit Kryp­to­wäh­rung mitt­ler­weile häufig im Fokus finanz­be­hörd­li­cher Prüfungen.

Die Besteue­rung von Kryp­to­wäh­rungen ist in Deutsch­land gesetz­lich nicht explizit gere­gelt. Es kommen daher die allge­meinen Steu­er­re­ge­lungen zur Anwen­dung, welche jedoch wegen der Neuar­tig­keit dieser Wirt­schafts­güter (Bitcoin, Ether, Polygon, Solana etc.) nicht immer eindeutig und unpro­ble­ma­tisch ist.

Im Hinblick auf die einschlä­gige Steu­erart ist rele­vant, ob die Kryp­to­wäh­rung im Privat- oder Betriebs­ver­mögen gehalten wird.

Sofern die Kryp­to­wäh­rungen im Privat­ver­mögen gehalten werden, sind die hieraus resul­tie­renden Gewinne aus dem Verkauf inner­halb der einjäh­rigen Speku­la­ti­ons­frist als Einkünfte aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften von „anderen Wirt­schafts­gü­tern“ gem. § 23 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. EStG steu­er­pflichtig. Hierfür gilt eine Frei­grenze in Höhe von 600 Euro im Jahr, bis zu deren Errei­chung alle Veräu­ße­rungs­ge­schäfte des Veran­la­gungs­zeit­raums steu­er­frei bleiben. Die gene­rierten Gewinne unter­fallen nicht der Kapi­tal­ertrags­steuer.

Werden Kryp­to­wäh­rungen im Betriebs­ver­mögen gehalten, mithin der Handel mit der Kryp­to­wäh­rung gewerb­lich geführt, unter­liegt dieses Tätig­werden stets der Einkommen- bzw. Körper­schaft­steuer und der Gewer­be­steuer. Der erzielte Gewinn ergibt sich aus der Diffe­renz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufs­preis. Hinsicht­lich der Gewerb­steuer sieht § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG einen Frei­be­trag in Höhe von 24.500 Euro vor.

Die Nicht­an­zeige der Gewinne aus dem Handel mit Kryp­to­wäh­rung kann nicht nur steu­er­liche, sondern auch straf­recht­liche Konse­quenzen mit sich bringen.

Werden Gewinne aus dem Handel mit Kryp­to­wäh­rung, die die jähr­liche Frei­grenze über­schreiten, bei der Steu­er­erklä­rung verschwiegen, unrichtig oder unvoll­ständig ange­geben, stellt dies eine Steu­er­hin­ter­zie­hung gemäß § 370 Abs. 1 AO dar.

In subjek­tiver Hinsicht genügt es dabei für eine Straf­bar­keit, dass der Steu­er­pflich­tige es für möglich hält, dass diese Gewinne steu­er­pflichtig sind. Nur dann, wenn der Steu­er­pflich­tige ledig­lich leicht­fertig gehan­delt hat, ist das Verhalten nicht straf­be­wehrt, sondern wird als Ordnungs­wid­rig­keit geahndet.

Eine Verur­tei­lung wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung kann erheb­liche Konse­quenzen haben. Zum einen droht – je nach Höhe der hinter­zo­genen Steuer – die Verhän­gung einer Geld- bzw. Frei­heits­strafe von bis zu zehn Jahren. Zum anderen sind neben der Rück­zah­lung der hinter­zo­genen Steuern auch Zinsen und Verspä­tungs­zu­schläge zu zahlen.

Im Falle der Abgabe einer Steu­er­erklä­rung unter Miss­ach­tung der zu erklä­renden Gewinne aus Kryp­to­ge­schäften besteht die Möglich­keit einer straf­be­frei­enden Selbst­an­zeige. Diese entfaltet dann straf­be­frei­ende Wirkung, wenn sie noch vor der Bear­bei­tung der Steu­er­erklä­rung durch die Finanz­be­hörde bei dieser eingeht und alle fehlenden Angaben voll­ständig enthält.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren oder Steu­er­ver­fahren (Steu­er­straf­ver­fahren) sein, so kontak­tieren Sie uns gerne.

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