Zum Bereich des Steuerstrafrechts zählen all jene gesetzlichen Bestimmungen, die Verstöße gegen steuerrechtliche Vorgaben mit Sanktionen bedrohen. Die Straftatbestände im materiellen Steuerstrafrecht sind die Steuerhinterziehung (§ 370 AO), der Bannbruch (§ 372 AO), der gewerbsmäßige, gewaltsame oder bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO) und die Steuerhehlerei (§ 374 AO).

Die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist das zentrale Delikt im Steuerstrafrecht. Eine solche begeht, wer vorsätzlich durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eine Steuerverkürzung herbeiführt oder einen sonst nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt. 

Steuern hinterzieht regelmäßig, wer gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung, bei Steueranmeldungen oder bei Anträgen und Auskünften macht. Welche Angaben im Einzelnen gemacht werden müssen, lässt sich den jeweiligen Steuergesetzen, wie z. B. dem Umsatzsteuergesetz, entnehmen. 

Besonderheit im Steuerstrafrecht

Im Bereich Steuerstrafrecht wird das allgemeine Steuerrecht von den Besonderheiten eines Strafverfahrens überlagert. Durch diese Überlagerung der Abgabenordnung (als Verfahrensrecht für das Besteuerungsverfahren) durch die Strafprozessordnung (als Verfahrensrecht für den Strafprozess), kann es durch die mitunter konträren Verfahrensordnungen zu vielfältigen Spannungen kommen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass einer beschuldigten Person im Strafverfahren ein umfassendes Recht zu Schweigen zusteht, im Steuerrecht dagegen jedoch Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Steuerpflichtigen bestehen, ergeben sich gravierende Widersprüche.

Vor diesem Hintergrund ist eine frühzeitige, vorbeugende Beratung durch einen Fachanwalt/eine Fachanwältin auf dem Gebiet Steuerstrafrecht für Sie besonders wichtig und zielführend. Wir beraten Sie zum einen bereits im Frühstadium zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Konfliktsituationen. Zum anderen verteidigen wir Sie im Falle eines Steuerstrafverfahrens professionell und häufig in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Steuerberatern.

Die Grenze zu einer strafbaren Steuerhinterziehung kann regelrecht unbemerkt überschritten worden sein. Von den Steuerverfolgungsbehörden wird dabei schnell ein mögliches vorsätzliches Handeln unterstellt. Daher stellt eine sachgerechte, auf fundierten Kenntnissen des Steuerrechts beruhende Beratung den Schlüssel zu einer bestmöglichen Verteidigung dar.

Wir können Sie im Rechtsgebiet Steuerstrafrecht optimal verteidigen. Wir verfügen nicht nur über die praktischen strafprozessualen Erfahrungen, sondern wir überblicken auch das Steuerrecht in seiner Gänze sowie die bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhänge. Auf dieser Grundlage verfolgen wir mit Ihnen gemeinsam Ihr individuelles Verteidigungsziel – sei es die Einstellung des Verfahrens, die Vermeidung einer Gerichtsverhandlung oder aber eine möglichst milde Strafe.