
Ihr Anwalt für Steuerstrafrecht
Ihre spezialisierten Anwälte und Strafverteidiger im Steuerstrafrecht
Steuerstrafrechtliche Vorwürfe entstehen schneller als viele denken, etwa nach einer Betriebsprüfung, wegen einer Steuererklärung oder im Zusammenhang mit unternehmerischen Entscheidungen. Als spezialisierte Rechtsanwälte für Strafrecht und Steuerrecht verteidigen wir Mandanten im Steuerstrafverfahren fachlich versiert, strategisch und mit dem erforderlichen Weitblick.

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Service 20265.0 verified by TrustindexTrustindex verifies that the company has a review score above 4.5, based on reviews collected on Google over the past 12 months, qualifying it to receive the Top Rated Certificate.
3 Spezialisierte Rechtsanwälte für Steuerstrafrecht
Zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht
Bundesweit – über 30 Jahre Erfahrung
Erfahrung
Engagement
Mandate
Erreichbarkeit im Notfall
Das Wichtigste in Kürze
Ein Steuerstrafverfahren kann Ihre Existenz gefährden.
Viele Mandanten kommen zu uns, weil ein Fehler in der Buchhaltung, ein Schreiben des Finanzamts oder eine Betriebsprüfung plötzlich strafrechtliche Dimensionen angenommen hat. Was zunächst wie ein steuerliches Problem wirkt, kann schnell existenzbedrohend werden – für Ihr Unternehmen, Ihren Ruf und im schlimmsten Fall auch für Ihre persönliche Freiheit.
Eine frühzeitige und diskrete Verteidigung ist kein Luxus, sondern dringend erforderlich, um sich gegen die Vorwürfe der Ermittlungsbehörden zu verteidigen.
Insbesondere bei einer Steuerhinterziehung mit hohem Steuerschaden drohen Freiheitsstrafen, die regelmäßig nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Maßgeblich sind dabei die Höhe der hinterzogenen Steuern, die Dauer der Taten, die Anzahl der betroffenen Steuerjahre sowie die konkrete Vorgehensweise.
Die Rechtsprechung geht bei hohen Hinterziehungsbeträgen zunehmend von besonders schweren Fällen aus. Bereits ab einem Hinterziehungsvolumen im sechsstelligen Bereich steigt das Risiko einer Freiheitsstrafe erheblich.
Gleichzeitig hängt das konkrete Strafmaß stets vom Einzelfall ab. Von Bedeutung können unter anderem ein frühzeitiges Geständnis, Nachzahlungen, eine Selbstanzeige oder die persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten sein. Eine frühzeitige Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist daher häufig entscheidend, um Einfluss auf den weiteren Verfahrensverlauf zu nehmen und eine Verfahrenseinstellung oder Strafmilderung zu erreichen.
Bereits bei einer erstmaligen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung können erhebliche Geldstrafen verhängt werden. Deren Höhe richtet sich insbesondere nach dem Umfang der hinterzogenen Steuern sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.
Die Geldstrafe wird in sogenannten Tagessätzen festgesetzt. Dabei bestimmt das Gericht zunächst die Anzahl der Tagessätze nach der Schwere der Tat und anschließend die Höhe eines einzelnen Tagessatzes anhand des Nettoeinkommens. Dadurch können selbst vermeintlich „kleinere“ Steuerdelikte zu empfindlichen finanziellen Belastungen führen.
Neben Geld- oder Freiheitsstrafen droht bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig auch die sogenannte Vermögensabschöpfung. Dabei können Vermögenswerte eingezogen werden, die aus der Tat erlangt wurden. Ziel der Einziehung ist es, wirtschaftliche Vorteile aus einer Straftat vollständig abzuschöpfen.
In Steuerstrafverfahren betrifft dies häufig die ersparten Steuern. Die Einziehung kann sich jedoch auch auf Kontoguthaben, Immobilien, Kryptowährungen oder andere Vermögenswerte erstrecken. Bereits im Ermittlungsverfahren kommt es nicht selten zu Kontopfändungen, Vermögensarresten oder der Sicherstellung von Vermögenswerten.
Besonders problematisch ist, dass die Vermögensabschöpfung unabhängig von der eigentlichen Strafe erfolgen kann und oftmals erhebliche wirtschaftliche Folgen hat. Selbst wenn eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder „nur“ eine Geldstrafe verhängt wird, kann zusätzlich die Einziehung hoher Vermögenswerte angeordnet werden.
Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung kann erhebliche berufliche und persönliche Reputationsschäden verursachen. Besonders für Unternehmer, Geschäftsführer, Freiberufler oder Personen mit beruflicher Vertrauensstellung können steuerstrafrechtliche Vorwürfe weitreichende Folgen haben.
Nicht selten führen Durchsuchungen, Ermittlungen der Steuerfahndung oder strafrechtliche Verfahren zu einer erheblichen Belastung des beruflichen Umfelds. Geschäftsbeziehungen, Banken, Vertragspartner oder Arbeitgeber reagieren häufig sensibel auf steuerstrafrechtliche Vorwürfe – selbst dann, wenn es noch nicht zu einer Verurteilung gekommen ist.
Hinzu kommen mögliche Auswirkungen auf berufliche Zulassungen, öffentliche Ausschreibungen oder laufende Geschäftsbeziehungen. Gerade bei Unternehmen kann bereits ein laufendes Ermittlungsverfahren wirtschaftliche Schäden und Vertrauensverluste nach sich ziehen.
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann neben strafrechtlichen Konsequenzen auch erhebliche berufsrechtliche Folgen haben. Betroffen sind insbesondere Berufsgruppen mit besonderen Vertrauens- und Zuverlässigkeitsanforderungen, etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Apotheker, Beamte, Geschäftsführer oder Inhaber behördlicher Erlaubnisse.
Je nach Einzelfall können berufsrechtliche Verfahren eingeleitet, Zulassungen überprüft oder disziplinarrechtliche Maßnahmen verhängt werden. In besonders schweren Fällen drohen berufsrechtliche Sanktionen bis hin zum Verlust der Approbation, der Zulassung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Auch für Unternehmer und Geschäftsführer kann eine steuerstrafrechtliche Verurteilung erhebliche Auswirkungen haben, etwa im Zusammenhang mit gewerberechtlicher Zuverlässigkeit, öffentlichen Ausschreibungen oder Organstellungen in Unternehmen.
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann dazu führen, dass Unternehmen oder verantwortliche Personen von öffentlichen Ausschreibungen und Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Gerade bei öffentlichen Aufträgen spielen Zuverlässigkeit und rechtstreues Verhalten eine zentrale Rolle.
Bereits laufende Ermittlungsverfahren können bei öffentlichen Auftraggebern zu erheblichen Problemen führen. Spätestens im Falle einer Verurteilung drohen vergaberechtliche Konsequenzen, die sich unmittelbar auf bestehende oder zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen auswirken können.
Für Unternehmen kann dies erhebliche wirtschaftliche Folgen haben – insbesondere dann, wenn ein wesentlicher Teil des Umsatzes von öffentlichen Aufträgen abhängt. Betroffen sind häufig Geschäftsführer, Vorstände oder andere verantwortliche Personen innerhalb des Unternehmens.
In Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung kommt es regelmäßig zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Betroffen sein können Privatwohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Praxen oder sonstige Betriebsstätten. Ziel der Ermittlungsbehörden ist es häufig, Unterlagen, Datenträger, Kommunikationsmittel oder Vermögenswerte als Beweismittel sicherzustellen.
Durchsuchungen erfolgen oftmals überraschend und stellen für Betroffene eine erhebliche Belastung dar. Neben klassischen Geschäftsunterlagen geraten zunehmend auch digitale Daten, Smartphones, Computer, Cloud-Dienste oder Kryptowährungen in den Fokus der Ermittlungen.
Darüber hinaus können Konten gepfändet, Vermögensarreste angeordnet oder Vermögenswerte beschlagnahmt werden. Dies kann die private und geschäftliche Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Was wir für Sie tun
Ihre individuelle Verteidigungsstrategie
Kein Steuerstrafverfahren gleicht dem anderen. Wir vertreten Mandanten bei Steuerstraftaten jeder Art und in jedem Verfahrensstadium – von der Betriebsprüfung bis zur Hauptverhandlung. Wir analysieren Ihren Fall aus zwei Perspektiven: der strafrechtlichen und der steuerrechtlichen. Diese Doppelkompetenz ist der Kern unserer Arbeit und Ihr entscheidender Vorteil.
01
Verfahrenseinstellung
Wir prüfen frühzeitig, ob das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden kann und arbeiten konsequent auf dieses Ziel hin.
02
Vermeidung derHauptverhandlung
Durch strategische Verteidigung und gezielte Kommunikation mit den Behörden versuchen wir, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
03
Strafmilderung
Ist eine Verurteilung nicht vermeidbar, kämpfen wir mit klarer Strategie für eine spürbare Strafmilderung und das bestmögliche Ergebnis.
04
Freispruch
Ist der Tatvorwurf nicht beweisbar, verteidigen wir konsequent mit dem Ziel eines Freispruchs und einer vollständigen Entlastung.
Nebenfolgen, die wir aktiv verhindern:
Berufsverbote und Reputationsschäden
Eintragungen ins Korruptionsregister
Geschäftsführer-Ausschluss nach § 6 GmbHG

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Steuerstrafrecht ist kein gewöhnliches Strafrecht
Warum Steuerstrafrecht besondere Expertise erfordert
Im Steuerstrafrecht greifen zwei Rechtsbereiche ineinander, die sich gegenseitig widersprechen können: die Abgabenordnung (AO) schreibt Mitwirkungspflichten vor – das Strafrecht gewährt Ihnen das Recht zu schweigen. Wer diese Spannung nicht kennt, macht Fehler, die nicht rückgängig zu machen sind.

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Was wir für Sie tun
Verteidigung im Steuerstrafrecht erfordert mehr als strafrechtliche Expertise.
Zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Spezialisierte Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung sichern eine Verteidigung auf höchstem fachlichen Niveau.
Doppelkompetenz Steuer- und Strafrecht
Unsere Kanzlei vereint steuerrechtliche und strafrechtliche Expertise – ergänzt durch langjährige Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht.
Abgestimmte Verteidigung mit Ihrem Steuerberater
Wir arbeiten eng mit Ihrem Steuerberater zusammen, um steuerliche und strafrechtliche Aspekte vollständig zu berücksichtigen.
Erfahrung mit Steuerfahndung und BuStra
Langjährige Praxis im Umgang mit Finanzbehörden, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.
Was unsereMandanten sagen
Nichts spricht mehr für unsere Arbeit als die Erfahrungen derer, die wir begleiten durften. Unsere Mandanten vertrauen uns in Momenten, die oft von Unsicherheit und Tragweite geprägt sind – und genau dieses Vertrauen ist unser größter Antrieb. Lesen Sie selbst, wie Mandanten die Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei erlebt haben.
Telmo Santos
Frau Dr. Pitschel ist wirklich ein außergewöhnlicher Mensch. Sie ist nicht nur unglaublich mitfühlend und engagiert, sondern auch in ihrer Kommunikation sehr begabt.
Marcel Paulus
Ich habe mich für die Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Mügge entschieden, nachdem ich online recherchiert hatte und ich muss sagen: Ich bin maximal zufrieden.
Andrea Binder
Frau Ilg ist eine sehr kompetente, freundliche und einfühlsame Rechtsanwältin. Auch mit Frau Dr. Pitschel habe ich im Rahmen eines Straf-verfahrens sehr gute Erfahrungen gemacht.
Telmo Santos
Frau Dr. Pitschel ist wirklich ein außergewöhnlicher Mensch. Sie ist nicht nur unglaublich mitfühlend und engagiert, sondern auch in ihrer Kommunikation sehr begabt.
Marcel Paulus
Ich habe mich für die Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Mügge entschieden, nachdem ich online recherchiert hatte und ich muss sagen: Ich bin maximal zufrieden.
Andrea Binder
Frau Ilg ist eine sehr kompetente, freundliche und einfühlsame Rechtsanwältin. Auch mit Frau Dr. Pitschel habe ich im Rahmen eines Straf-verfahrens sehr gute Erfahrungen gemacht.
Für wen wir im Steuerstrafrecht tätig sind
Unsere Mandanten kommen aus unterschiedlichen wirtschaftlichen und beruflichen Kontexten. Entscheidend ist nicht die Branche, sondern die rechtliche Situation.
Wir vertreten Sie diskret – unabhängig vom Hintergrund und vom Verfahrensstadium.
Steuerberater, Buchhalter und sonstige Berufsgeheimnisträger
Steuerstrafrechtliche Vorwürfe gegen Steuerberater, Buchhalter, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte oder andere Berufsgeheimnisträger erfordern besondere Sensibilität. Wir verteidigen diskret und mit Blick auf berufsrechtliche Folgen.
Steuerberater, Buchhalter und sonstige Berufsgeheimnisträger
Steuerstrafrechtliche Vorwürfe gegen Steuerberater, Buchhalter, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte oder andere Berufsgeheimnisträger erfordern besondere Sensibilität. Wir verteidigen diskret und mit Blick auf berufsrechtliche Folgen.
Aus der Praxis
Typische Situationen im Steuerstrafrecht
Steuerstrafverfahren entstehen häufig aus steuerlichen Sachverhalten, die zunächst harmlos erscheinen. Viele Verfahren beginnen mit einer Betriebsprüfung oder einem Schreiben der Steuerfahndung.
Steuerhinterziehung im Unternehmenskontext
Auslandskonten oder Kryptowährungen
Fehlerhafte Umsatzsteuervoranmeldungen
Betriebsprüfung mit strafrechtlicher Konsequenz
Fehler in der Vermögensnachfolge
Typische Vorwürfe im Steuerstrafrecht
| Vorwurf | Vorschrift | Häufig betroffen |
|---|---|---|
| Steuerhinterziehung | § 370 AO | Unternehmer, Selbstständige |
| Leichtfertige Steuerverkürzung | § 370 AO | Privatpersonen, Vermieter |
| Umsatzsteuerhinterziehung | § 370 AO | Onlinehandel, Gastronomie |
| Nichtabgabe von Steuererklärungen | § 370 AO | Unternehmer, Investoren |
| Steuerhehlerei | § 374 AO | Händler, Bargeschäfte |
| Bannbruch / Zollverstoß | §§ 372, 374 AO | Im- und Export, Luxusgüter |
| Geldwäsche mit Steuerbezug | § 261 StGB | Krypto- und Finanzakteure |
| Unrichtige Buchführung | § 283 StGB | Unternehmen in Krise |
| Steuerhinterziehung bei Auslandssachverhalten | § 370 AO | Auslandsvermögen, Offshore-Strukturen |
| Nicht erklärte Kryptogewinne | § 370 AO | Trader, Krypto-Investoren |
Wir verteidigen und beraten Sie in Steuerstrafverfahren. Steuerstreitigkeiten und Wirtschaftsdelikten.
Vertrauen Sie auf unsere Diskretion,Präzision und taktisches Geschick.
Karl-Heinz Mügge
Rechtsanwalt
Partner
Dr. Anthea Pitschel
Rechtsanwältin
Managing Partnerin
Clara-Sofia Ilg
Rechtsanwältin
Strafverteidigerin
Jetzt Termin vereinbaren
Schildern Sie uns Ihr Anliegen – wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.
30+ Jahre spezialisierte Erfahrung
100% Engagement
Anspruchsvolle Verfahren
24/7 erreichbar
Karl-Heinz Mügge
Rechtsanwalt
Partner
Häufige Fragen unserer Mandanten zum Steuerstrafrecht
Wann braucht man einen Anwalt für Steuerstrafrecht?
Das Steuerstrafrecht umfasst alle Vorschriften, die Verstöße gegen steuerrechtliche Pflichten unter Strafe stellen. Die häufigste Anklage ist die Steuerhinterziehung nach § 370 AO – sie liegt vor, wenn jemand durch falsche oder unterlassene Angaben gegenüber dem Finanzamt vorsätzlich seine Steuerlast verringert. Neben der vollendeten Steuerhinterziehung erfasst § 370 AO auch die Steuerverkürzung – also Fälle, in denen Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden
Die häufigste Anklage im Steuerstrafrecht ist die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand das Finanzamt vorsätzlich täuscht, um Steuern zu sparen oder sich unrechtmäßige Vorteile zu verschaffen.
Ein Schreiben der Steuerfahndung ist kein Routinevorgang – es bedeutet, dass gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder kurz bevorsteht. Beachten Sie folgende Punkte:
Keine Aussagen ohne Rechtsanwalt. Sie haben das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es. Jede Aussage – auch eine vermeintlich erklärende – kann gegen Sie verwendet werden.
Keine Dokumente herausgeben. Händigen Sie der Steuerfahndung keine Unterlagen aus, bevor Sie rechtlichen Rat erhalten haben.
Sofort Rechtsanwälte oder Kanzlei kontaktieren. Ein spezialisierter Anwalt für Steuerstrafrecht kann bereits in diesem frühen Stadium entscheidend eingreifen. Etwa durch Akteneinsicht, Kommunikation mit der Behörde oder die Prüfung einer strafbefreienden Selbstanzeige.
In vielen Fällen lässt sich das Verfahren in der Frühphase noch lenken oder einstellen. Diese Chance verringert sich mit jeder verfrühten Aussage
Falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung oder das Unterlassen von Mitteilungen gegenüber dem Finanzamt, mit dem Ziel, die Steuerlast zu senken.
Wird der Verdacht einer Steuerhinterziehung bekannt, etwa durch eine Betriebsprüfung, Kontrollmitteilung, Anzeige oder Datenabgleich, leitet das Finanzamt in der Regel ein Strafverfahren ein.
In vielen Fällen übernimmt die Steuerfahndung die Ermittlungen. Möglich sind unter anderem:
• Akteneinsicht durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra)
• Durchsuchung & Beschlagnahme Eine Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung kann ohne Vorwarnung erfolgen – Büros, Privaträume und IT-Systeme werden durchsucht, Unterlagen beschlagnahmt.
• Vernehmungen oder Befragungen
• Abstimmungen mit der Staatsanwaltschaft
• Liegen dem Finanzamt keine vollständigen Unterlagen vor, kann es eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen – oft zum Nachteil des Steuerpflichtigen und mit erheblichen finanziellen Folgen. Wir prüfen, ob eine solche Schätzung rechtlich angreifbar ist
Wichtig: Schon im Ermittlungsstadium können Maßnahmen eingeleitet werden, die erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Schaden anrichten. Umso entscheidender ist es, frühzeitig anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Einfluss auf das Verfahren zu nehmen und Eskalationen zu vermeiden.
Bei einem strafrechtlichen Vorwurf im Steuerrecht ist eine spezialisierte Verteidigung entscheidend. Achten Sie darauf, dass Ihr Rechtsanwalt:
• sowohl im Strafrecht als auch im Steuerrecht wie auch im Wirtschaftsstrafrecht fundiert ausgebildet ist,
• über praktische Erfahrung mit Steuerfahndung, Finanzämtern und Staatsanwaltschaften verfügt,
• die Möglichkeiten der Selbstanzeige oder Verfahrenseinstellung kennt und realistisch einschätzen kann.
Wir beraten Sie diskret, vorausschauend und mit einem klaren Ziel. Unsere Kanzlei vereint die Expertise von Rechtsanwälten für Strafrecht und Steuerrecht mit Erfahrung in komplexen steuerstrafrechtlichen Verfahren.
Einen gesonderten Fachanwalt für Steuerstrafrecht sieht die Fachanwaltsordnung nicht vor. Steuerstrafverfahren bewegen sich an der Schnittstelle von Strafrecht und Steuerrecht und erfordern besondere Expertise in beiden Rechtsgebieten.
Wer nach einem Fachanwalt für Steuerstrafrecht sucht, benötigt daher in der Regel sowohl strafrechtliche als auch steuerrechtliche Beratung.
Ja und das ist kein Widerspruch. Ihr Steuerberater kennt Ihre Zahlen, aber er darf Sie in einem Strafverfahren nicht vertreten und unterliegt im Ermittlungsverfahren eigenen Risiken. Ein spezialisierter Strafverteidiger vertritt Ihre Interessen bei Ermittlungsbehörden und arbeitet eng mit Ihrem Steuerberater zusammen. Beide Seiten ergänzen sich.
Im Steuerstrafrecht gelten besondere Verjährungsfristen. Einfache Steuerhinterziehung verjährt nach 5 Jahren, in besonders schweren Fällen erst nach 15 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat – also etwa mit Bekanntgabe des fehlerhaften Steuerbescheids. Ob Verjährung vorliegt oder droht, ist ein zentraler Prüfpunkt unserer Verteidigungsstrategie.
Untersuchungshaft ist auch im Steuerstrafrecht möglich – etwa wenn Fluchtgefahr oder der Verdacht der Verdunkelung von Beweisen besteht. Je früher ein spezialisierter Verteidiger eingeschaltet wird, desto größer sind die Chancen, eine Inhaftierung zu verhindern oder eine bestehende Haft aufzuheben.
Ihr Erstgespräch kann alles verändern.
Als erfahrene Verteidiger im Steuerstrafrecht stehen wir Ihnen vom ersten Schreiben bis zum Abschluss des Verfahrens zur Seite. Steuerstrafverfahren eskalieren schnell. Je früher Sie handeln, desto mehr Optionen haben wir. Kontaktieren Sie uns jetzt – vertraulich, diskret und ohne Verpflichtung.




















