
Ihr Anwalt für Steuerstrafrecht
Ihre spezialisierten Anwälte und Strafverteidiger im Steuerstrafrecht
Steuerstrafrechtliche Vorwürfe entstehen schneller als viele denken, etwa nach einer Betriebsprüfung, wegen einer Steuererklärung oder im Zusammenhang mit unternehmerischen Entscheidungen. Als spezialisierte Rechtsanwälte für Strafrecht und Steuerrecht verteidigen wir Mandanten im Steuerstrafverfahren fachlich versiert, strategisch und mit dem erforderlichen Weitblick.

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Service 20265.0 verified by TrustindexTrustindex verifies that the company has a review score above 4.5, based on reviews collected on Google over the past 12 months, qualifying it to receive the Top Rated Certificate.
3 Spezialisierte Rechtsanwälte für Steuerstrafrecht
Zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht
Bundesweit – über 30 Jahre Erfahrung
Erfahrung
Engagement
Mandate
Erreichbarkeit im Notfall
Das Wichtigste in Kürze
Ein Steuerstrafverfahren kann Ihre Existenz gefährden.
Viele Mandanten kommen zu uns, weil ein Fehler in der Buchhaltung, ein Schreiben des Finanzamts oder eine Betriebsprüfung plötzlich strafrechtliche Dimensionen angenommen hat. Was zunächst wie ein steuerliches Problem wirkt, kann schnell existenzbedrohend werden – für Ihr Unternehmen, Ihren Ruf und im schlimmsten Fall auch für Ihre persönliche Freiheit.
Eine frühzeitige und diskrete Verteidigung ist kein Luxus, sondern dringend erforderlich, um sich gegen die Vorwürfe der Ermittlungsbehörden zu verteidigen.
Insbesondere bei einer Steuerhinterziehung mit hohem Steuerschaden drohen Freiheitsstrafen, die regelmäßig nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Maßgeblich sind dabei die Höhe der hinterzogenen Steuern, die Dauer der Taten, die Anzahl der betroffenen Steuerjahre sowie die konkrete Vorgehensweise.
Die Rechtsprechung geht bei hohen Hinterziehungsbeträgen zunehmend von besonders schweren Fällen aus. Bereits ab einem Hinterziehungsvolumen im sechsstelligen Bereich steigt das Risiko einer Freiheitsstrafe erheblich.
Gleichzeitig hängt das konkrete Strafmaß stets vom Einzelfall ab. Von Bedeutung können unter anderem ein frühzeitiges Geständnis, Nachzahlungen, eine Selbstanzeige oder die persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten sein. Eine frühzeitige Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist daher häufig entscheidend, um Einfluss auf den weiteren Verfahrensverlauf zu nehmen und eine Verfahrenseinstellung oder Strafmilderung zu erreichen.
Bereits bei einer erstmaligen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung können erhebliche Geldstrafen verhängt werden. Deren Höhe richtet sich insbesondere nach dem Umfang der hinterzogenen Steuern sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.
Die Geldstrafe wird in sogenannten Tagessätzen festgesetzt. Dabei bestimmt das Gericht zunächst die Anzahl der Tagessätze nach der Schwere der Tat und anschließend die Höhe eines einzelnen Tagessatzes anhand des Nettoeinkommens. Dadurch können selbst vermeintlich „kleinere“ Steuerdelikte zu empfindlichen finanziellen Belastungen führen.
Neben Geld- oder Freiheitsstrafen droht bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig auch die sogenannte Vermögensabschöpfung. Dabei können Vermögenswerte eingezogen werden, die aus der Tat erlangt wurden. Ziel der Einziehung ist es, wirtschaftliche Vorteile aus einer Straftat vollständig abzuschöpfen.
In Steuerstrafverfahren betrifft dies häufig die ersparten Steuern. Die Einziehung kann sich jedoch auch auf Kontoguthaben, Immobilien, Kryptowährungen oder andere Vermögenswerte erstrecken. Bereits im Ermittlungsverfahren kommt es nicht selten zu Kontopfändungen, Vermögensarresten oder der Sicherstellung von Vermögenswerten.
Besonders problematisch ist, dass die Vermögensabschöpfung unabhängig von der eigentlichen Strafe erfolgen kann und oftmals erhebliche wirtschaftliche Folgen hat. Selbst wenn eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder „nur“ eine Geldstrafe verhängt wird, kann zusätzlich die Einziehung hoher Vermögenswerte angeordnet werden.
Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung kann erhebliche berufliche und persönliche Reputationsschäden verursachen. Besonders für Unternehmer, Geschäftsführer, Freiberufler oder Personen mit beruflicher Vertrauensstellung können steuerstrafrechtliche Vorwürfe weitreichende Folgen haben.
Nicht selten führen Durchsuchungen, Ermittlungen der Steuerfahndung oder strafrechtliche Verfahren zu einer erheblichen Belastung des beruflichen Umfelds. Geschäftsbeziehungen, Banken, Vertragspartner oder Arbeitgeber reagieren häufig sensibel auf steuerstrafrechtliche Vorwürfe – selbst dann, wenn es noch nicht zu einer Verurteilung gekommen ist.
Hinzu kommen mögliche Auswirkungen auf berufliche Zulassungen, öffentliche Ausschreibungen oder laufende Geschäftsbeziehungen. Gerade bei Unternehmen kann bereits ein laufendes Ermittlungsverfahren wirtschaftliche Schäden und Vertrauensverluste nach sich ziehen.
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann neben strafrechtlichen Konsequenzen auch erhebliche berufsrechtliche Folgen haben. Betroffen sind insbesondere Berufsgruppen mit besonderen Vertrauens- und Zuverlässigkeitsanforderungen, etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Apotheker, Beamte, Geschäftsführer oder Inhaber behördlicher Erlaubnisse.
Je nach Einzelfall können berufsrechtliche Verfahren eingeleitet, Zulassungen überprüft oder disziplinarrechtliche Maßnahmen verhängt werden. In besonders schweren Fällen drohen berufsrechtliche Sanktionen bis hin zum Verlust der Approbation, der Zulassung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Auch für Unternehmer und Geschäftsführer kann eine steuerstrafrechtliche Verurteilung erhebliche Auswirkungen haben, etwa im Zusammenhang mit gewerberechtlicher Zuverlässigkeit, öffentlichen Ausschreibungen oder Organstellungen in Unternehmen.
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann dazu führen, dass Unternehmen oder verantwortliche Personen von öffentlichen Ausschreibungen und Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Gerade bei öffentlichen Aufträgen spielen Zuverlässigkeit und rechtstreues Verhalten eine zentrale Rolle.
Bereits laufende Ermittlungsverfahren können bei öffentlichen Auftraggebern zu erheblichen Problemen führen. Spätestens im Falle einer Verurteilung drohen vergaberechtliche Konsequenzen, die sich unmittelbar auf bestehende oder zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen auswirken können.
Für Unternehmen kann dies erhebliche wirtschaftliche Folgen haben – insbesondere dann, wenn ein wesentlicher Teil des Umsatzes von öffentlichen Aufträgen abhängt. Betroffen sind häufig Geschäftsführer, Vorstände oder andere verantwortliche Personen innerhalb des Unternehmens.
In Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung kommt es regelmäßig zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Betroffen sein können Privatwohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Praxen oder sonstige Betriebsstätten. Ziel der Ermittlungsbehörden ist es häufig, Unterlagen, Datenträger, Kommunikationsmittel oder Vermögenswerte als Beweismittel sicherzustellen.
Durchsuchungen erfolgen oftmals überraschend und stellen für Betroffene eine erhebliche Belastung dar. Neben klassischen Geschäftsunterlagen geraten zunehmend auch digitale Daten, Smartphones, Computer, Cloud-Dienste oder Kryptowährungen in den Fokus der Ermittlungen.
Darüber hinaus können Konten gepfändet, Vermögensarreste angeordnet oder Vermögenswerte beschlagnahmt werden. Dies kann die private und geschäftliche Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Was wir für Sie tun
Ihre individuelle Verteidigungsstrategie
Kein Steuerstrafverfahren gleicht dem anderen. Wir vertreten Mandanten bei Steuerstraftaten jeder Art und in jedem Verfahrensstadium – von der Betriebsprüfung bis zur Hauptverhandlung. Wir analysieren Ihren Fall aus zwei Perspektiven: der strafrechtlichen und der steuerrechtlichen. Diese Doppelkompetenz ist der Kern unserer Arbeit und Ihr entscheidender Vorteil.
01
Verfahrenseinstellung
Wir prüfen frühzeitig, ob das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden kann und arbeiten konsequent auf dieses Ziel hin.
02
Vermeidung derHauptverhandlung
Durch strategische Verteidigung und gezielte Kommunikation mit den Behörden versuchen wir, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
03
Strafmilderung
Ist eine Verurteilung nicht vermeidbar, kämpfen wir mit klarer Strategie für eine spürbare Strafmilderung und das bestmögliche Ergebnis.
04
Freispruch
Ist der Tatvorwurf nicht beweisbar, verteidigen wir konsequent mit dem Ziel eines Freispruchs und einer vollständigen Entlastung.
Nebenfolgen, die wir aktiv verhindern:
Eintragungen im Führungszeugnis und Bundeszentralregister
Berufsverbote und berufsrechtliche Konsequenzen
Geschäftsführer-Ausschluss und Tätigkeitsverbote nach § 6 GmbHG
Verlust von Gewerbeerlaubnissen und gewerberechtliche Konsequenzen
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Vergabeverfahren
Vermögensarrest und Kontopfändungen

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Steuerstrafrecht ist kein gewöhnliches Strafrecht
Warum Steuerstrafrecht besondere Expertise erfordert
Im Steuerstrafrecht greifen zwei Rechtsbereiche ineinander, die sich gegenseitig widersprechen können: die Abgabenordnung (AO) schreibt Mitwirkungspflichten vor – das Strafrecht gewährt Ihnen das Recht zu schweigen. Wer diese Spannung nicht kennt, macht Fehler, die nicht rückgängig zu machen sind.

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Was wir für Sie tun
Verteidigung im Steuerstrafrecht erfordert mehr als strafrechtliche Expertise.
Zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Spezialisierte Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung sichern eine Verteidigung auf höchstem fachlichen Niveau.
Doppelkompetenz Steuer- und Strafrecht
Unsere Kanzlei vereint steuerrechtliche und strafrechtliche Expertise – ergänzt durch langjährige Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht.
Abgestimmte Verteidigung mit Ihrem Steuerberater
Wir arbeiten eng mit Ihrem Steuerberater zusammen, um steuerliche und strafrechtliche Aspekte vollständig zu berücksichtigen.
Erfahrung mit Steuerfahndung und BuStra
Langjährige Praxis im Umgang mit Finanzbehörden, Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenstellen sowie Staatsanwaltschaften.
Was unsereMandanten sagen
Die Erfahrungen unserer Mandanten sagen oft mehr über unsere Arbeit aus als jede Beschreibung. Hier finden Sie einen Auszug der Bewertungen unserer Kanzlei.
Telmo Santos
Frau Dr. Pitschel ist wirklich ein außergewöhnlicher Mensch. Sie ist nicht nur unglaublich mitfühlend und engagiert, sondern auch in ihrer Kommunikation sehr begabt.
Marcel Paulus
Ich habe mich für die Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Mügge entschieden, nachdem ich online recherchiert hatte und ich muss sagen: Ich bin maximal zufrieden.
Andrea Binder
Frau Ilg ist eine sehr kompetente, freundliche und einfühlsame Rechtsanwältin. Auch mit Frau Dr. Pitschel habe ich im Rahmen eines Straf-verfahrens sehr gute Erfahrungen gemacht.
Telmo Santos
Frau Dr. Pitschel ist wirklich ein außergewöhnlicher Mensch. Sie ist nicht nur unglaublich mitfühlend und engagiert, sondern auch in ihrer Kommunikation sehr begabt.
Marcel Paulus
Ich habe mich für die Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Mügge entschieden, nachdem ich online recherchiert hatte und ich muss sagen: Ich bin maximal zufrieden.
Andrea Binder
Frau Ilg ist eine sehr kompetente, freundliche und einfühlsame Rechtsanwältin. Auch mit Frau Dr. Pitschel habe ich im Rahmen eines Straf-verfahrens sehr gute Erfahrungen gemacht.
Für wen wir im Steuerstrafrecht tätig sind
Unsere Mandanten kommen aus unterschiedlichen wirtschaftlichen und beruflichen Kontexten. Entscheidend ist nicht die Branche, sondern die rechtliche Situation.
Wir vertreten Sie diskret – unabhängig vom Hintergrund und vom Verfahrensstadium.
Steuerberater, Buchhalter und sonstige Berufsgeheimnisträger
Steuerstrafrechtliche Vorwürfe gegen Steuerberater, Buchhalter, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte oder andere Berufsgeheimnisträger erfordern besondere Sensibilität. Wir verteidigen diskret und mit Blick auf berufsrechtliche Folgen.
Steuerberater, Buchhalter und sonstige Berufsgeheimnisträger
Steuerstrafrechtliche Vorwürfe gegen Steuerberater, Buchhalter, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte oder andere Berufsgeheimnisträger erfordern besondere Sensibilität. Wir verteidigen diskret und mit Blick auf berufsrechtliche Folgen.
Aus der Praxis
Typische Situationen im Steuerstrafrecht
Steuerstrafverfahren entstehen häufig aus steuerlichen Sachverhalten, die zunächst harmlos erscheinen. Viele Verfahren beginnen mit einer Betriebsprüfung oder einem Schreiben der Steuerfahndung.
Steuerhinterziehung durch Unternehmer und Selbständige
Betriebsprüfung mit strafrechtlichen Folgen
Fehlerhafte Umsatzsteuervoranmeldungen
Scheinrechnungen, Schwarzlohn und Barzahlungen
Strafbefreiende Selbstanzeige
Auslandskonten, Kryptowährungen und unversteuerte Kapitalerträge
Typische Vorwürfe im Steuerstrafrecht
| Vorwurf | Vorschrift | Häufig betroffen |
|---|---|---|
| Steuerhinterziehung | § 370 AO | Unternehmer, Selbstständige |
| Leichtfertige Steuerverkürzung | § 378 AO | Privatpersonen, Vermieter |
| Umsatzsteuerhinterziehung | § 370 AO | Onlinehandel, Gastronomie |
| Nichtabgabe von Steuererklärungen | § 370 AO | Unternehmer, Investoren |
| Steuerhehlerei | § 374 AO | Händler, Bargeschäfte |
| Bannbruch / Zollverstoß | §§ 372, 374 AO | Im- und Export, Luxusgüter |
| Geldwäsche mit Steuerbezug | § 261 StGB | Krypto- und Finanzakteure |
| Verletzung der Buchführungspflicht | § 283 StGB | Unternehmen in Krise |
| Steuerhinterziehung bei Auslandssachverhalten | § 370 AO | Auslandsvermögen, Offshore-Strukturen |
| Nicht erklärte Kryptogewinne | § 370 AO | Trader, Krypto-Investoren |
Wir verteidigen und beraten Sie in Steuerstrafverfahren. Steuerstreitigkeiten und Wirtschaftsdelikten.
Vertrauen Sie auf unsere Diskretion,Präzision und taktisches Geschick.
Jetzt Termin vereinbaren
Schildern Sie uns Ihr Anliegen – wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.
30+ Jahre spezialisierte Erfahrung
100% Engagement
Anspruchsvolle Verfahren
24/7 erreichbar
Karl-Heinz Mügge
Rechtsanwalt
Partner
Häufige Fragen unserer Mandanten zum Steuerstrafrecht
Wann braucht man einen Anwalt für Steuerstrafrecht?
Das Steuerstrafrecht umfasst alle Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit steuerlichen Pflichten. Im Mittelpunkt steht die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Daneben spielen unter anderem die leichtfertige Steuerverkürzung, die Steuerhehlerei sowie steuerstrafrechtliche Ermittlungen durch Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) und Steuerfahndung eine wichtige Rolle.
Steuerhinterziehung liegt vor, wenn gegenüber dem Finanzamt vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder steuerlich relevante Tatsachen verschwiegen werden und dadurch Steuern verkürzt werden. Die Folgen reichen von Steuernachzahlungen und Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.
Ein Schreiben der Steuerfahndung sollte stets ernst genommen werden. In vielen Fällen wurde bereits ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder es bestehen konkrete Verdachtsmomente.
Machen Sie keine Angaben zur Sache und geben Sie keine Unterlagen heraus, bevor Sie rechtlichen Rat eingeholt haben. Jede Aussage kann später im Verfahren verwertet werden. Eine frühzeitige Verteidigung ermöglicht die Prüfung der Ermittlungsakte, die Kommunikation mit den Behörden und gegebenenfalls die Vorbereitung weiterer Maßnahmen.
Je früher ein Anwalt eingeschaltet wird, desto größer sind regelmäßig die Einflussmöglichkeiten auf den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Steuerhinterziehung liegt vor, wenn gegenüber dem Finanzamt vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder steuerlich relevante Tatsachen verschwiegen werden und dadurch Steuern verkürzt werden.
Besteht der Verdacht einer Steuerhinterziehung, leitet das Finanzamt regelmäßig ein Steuerstrafverfahren ein. Die Ermittlungen werden häufig durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) oder die Steuerfahndung geführt.
Je nach Sachverhalt können Unterlagen angefordert, Kontobewegungen ausgewertet, Zeugen befragt oder Durchsuchungen durchgeführt werden. Insbesondere die Steuerfahndung kann mit richterlichem Beschluss Wohn- und Geschäftsräume durchsuchen sowie Unterlagen, Computer und Speichermedien beschlagnahmen. Liegen dem Finanzamt keine vollständigen Informationen vor, kann es zudem die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Ob die Maßnahmen rechtmäßig sind und die Schätzung Bestand hat, muss im Einzelfall geprüft werden.
Einen gesonderten Fachanwalt für Steuerstrafrecht sieht die Fachanwaltsordnung nicht vor. Steuerstrafverfahren bewegen sich an der Schnittstelle von Strafrecht, Steuerrecht und häufig auch Wirtschaftsstrafrecht. Eine erfolgreiche Verteidigung erfordert daher besondere Kenntnisse in mehreren Rechtsgebieten.
Wer nach einem Fachanwalt für Steuerstrafrecht sucht, sollte darauf achten, dass der Rechtsanwalt sowohl über fundierte Kenntnisse im Strafrecht und Steuerrecht als auch über praktische Erfahrung im Umgang mit Finanzämtern, Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenstellen sowie Staatsanwaltschaften verfügt. Ebenso wichtig sind Erfahrung mit Selbstanzeigen, Betriebsprüfungen und steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Unsere Kanzlei verfügt über Fachanwälte für Strafrecht und Fachanwälte für Steuerrecht. Darüber hinaus sind wir als zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht und zertifizierte Berater für Wirtschaftsstrafrecht qualifiziert. Diese Kombination ermöglicht eine umfassende Verteidigung in steuerstrafrechtlichen Verfahren.
Ja. Steuerberater und Rechtsanwalt übernehmen im Steuerstrafverfahren unterschiedliche Aufgaben. Während der Steuerberater die steuerlichen Sachverhalte, Buchhaltung und Steuererklärungen kennt, vertritt ein Strafverteidiger Ihre Interessen gegenüber Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra), Staatsanwaltschaft und Gericht.
In vielen Fällen arbeiten Steuerberater und Strafverteidiger eng zusammen. Diese Kombination ermöglicht sowohl die steuerliche Aufarbeitung des Sachverhalts als auch eine effektive Verteidigung im Steuerstrafverfahren.
Für die Steuerhinterziehung gelten besondere Verjährungsfristen. Bei einer einfachen Steuerhinterziehung beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist regelmäßig fünf Jahre. In besonders schweren Fällen kann die Verjährungsfrist deutlich länger sein.
Wann die Verjährung beginnt und ob sie durch Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ob eine Steuerhinterziehung bereits verjährt ist, muss daher stets anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.
Untersuchungshaft ist auch bei Steuerhinterziehung möglich. Voraussetzung ist regelmäßig ein Haftgrund, etwa Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Insbesondere bei hohen Hinterziehungsbeträgen, Auslandsbezug oder dem Verdacht, Beweismittel zu beseitigen, kann Untersuchungshaft angeordnet werden.
Ob die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft tatsächlich vorliegen, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Eine frühzeitige Verteidigung kann entscheidend sein, um eine Inhaftierung zu vermeiden oder eine bestehende Haft aufheben zu lassen.
Eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und kann zur Straffreiheit führen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt vollständig offengelegt wird und keine sogenannten Sperrgründe eingetreten sind. Ob eine wirksame Selbstanzeige noch möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und sollte frühzeitig geprüft werden.
Die Strafe für eine Steuerhinterziehung hängt insbesondere von der Höhe der hinterzogenen Steuern und den Umständen des Einzelfalls ab. Je nach Schwere des Vorwurfs kommen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen in Betracht. Neben der eigentlichen Strafe drohen häufig weitere Folgen wie Einträge im Führungszeugnis, Steuernachzahlungen, Zinsen und steuerliche Nebenleistungen.
Beschuldigte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, gegenüber der Steuerfahndung Angaben zur Sache zu machen. Von dem Recht zu schweigen sollte regelmäßig Gebrauch gemacht werden, bis die Ermittlungsakte geprüft wurde. Unüberlegte Aussagen können später im Verfahren nur schwer korrigiert werden.
Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung können unter bestimmten Voraussetzungen im Führungszeugnis erscheinen. Ob ein Eintrag erfolgt, hängt insbesondere von der Art der Verurteilung und der Höhe der Strafe ab. Darüber hinaus werden strafrechtliche Verurteilungen regelmäßig im Bundeszentralregister erfasst.
Ihr Erstgespräch kann alles verändern.
Als erfahrene Verteidiger im Steuerstrafrecht stehen wir Ihnen vom ersten Schreiben bis zum Abschluss des Verfahrens zur Seite. Steuerstrafverfahren eskalieren schnell. Je früher Sie handeln, desto mehr Optionen haben wir. Kontaktieren Sie uns jetzt – vertraulich, diskret und ohne Verpflichtung.




















