Haben Sie heute nichtsahnend den Briefkasten geöffnet und darin einen Strafbefehl eines Amtsgerichts vorgefunden? Wir helfen Ihnen weiter und beantworten Ihre Fragen: Was ist zu tun, wenn Sie einen Strafbefehl vom Gericht erhalten haben? Müssen Sie diesen akzeptieren oder können Sie sich wehren? Unter welchen Voraussetzungen können Sie Einspruch einlegen? Können Sie entlastende Tatsachen beibringen?
Die Voraussetzungen eines Strafbefehls – Wann kann ein Strafbefehl erlassen werden?
Ein Strafbefehl ist ein schriftliches Urteil und wird vom Gericht ohne Gerichtsverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Gericht den Erlass eines Strafbefehls, wenn es eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich hält, insbesondere bei kleineren Vergehen und Bagatelldelikten.
Das Strafbefehlsverfahren hat sich als vereinfachtes Verfahren in vielen Fällen bewährt. Für den Beschuldigten kann ein Strafbefehl den Vorteil haben, dass das Verfahren schnell beendet wird und keine öffentliche Verhandlung stattfindet, die Aufsehen erregen könnte.
Grundlage eines Strafbefehls ist eine vermutete Straftatbegehung durch Ihre Person. Das Strafbefehlsverfahren kommt bei kleineren Straftaten – bei Vergehen, § 12 Abs. 2 StGB – und tatsächlich einfach gelagerten Fällen (etwa bei verkehrsstrafrechtlichen Tatbeständen) in Betracht, in welchem als Strafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, in Aussicht steht. Letzteres setzt im Strafbefehlsverfahren zudem voraus, dass der Angeschuldigte einen Verteidiger hat, § 407 Abs. 2 S. 2 StPO.
Bei einem Verfahren, an dessen Ende ein Strafbefehl steht, handelt es sich um ein verkürztes, schriftliches Strafverfahren, §§ 407 ff. StPO. Die abschließende Entscheidung in Form des Strafbefehls beruht dabei allein auf der Aktenlage und erfolgt ohne eine Beweisaufnahme in mündlicher Hauptverhandlung.

Der Ablauf eines Strafbefehlsverfahren – Vor- und Nachteile einer nichtstattfindenden Hauptverhandlung
Wenn die Staatsanwaltschaft von einem hinreichenden Tatverdacht ausgeht, stellt sie einen Strafbefehlsantrag an das Amtsgericht mit dem Ersuchen, den Strafbefehl antragsgemäß zu erlassen.
Nachdem die Staatsanwaltschaft bei dem Strafrichter des jeweils örtlich zuständigen Amtsgerichts einen solchen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt hat, obliegt dem Strafrichter die Entscheidung über den Fall.
Erwägt der Strafrichter den antragsgemäßen Erlass eines Strafbefehls, welcher eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zum Inhalt hat, muss er dem Angeschuldigten unter den Voraussetzungen des § 408b StPO zudem einen Pflichtverteidiger bestellen.
Mangels hinreichenden Tatverdachts kann der Strafrichter den Strafbefehl durch Beschluss ablehnen. Dagegen steht der Staatsanwaltschaft gemäß § 210 Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde zu. Alternativ kann der Richter im Strafbefehlsverfahren die Hauptverhandlung anberaumen. Für diesen Weg wird sich der Richter entscheiden, wenn für ihn Bedenken gegen die Verfahrensart des Strafbefehls bestehen, oder er eine andere als die von der Staatsanwaltschaft verhängte Rechtsfolge festsetzen möchte.
Das für das Strafbefehlsverfahren charakteristische Entfallen der mündlichen Hauptverhandlung mag auf den ersten Blick den Vorzug bergen, sich nicht einer öffentlichen und psychisch belastenden Hauptverhandlung ausgesetzt zu sehen. Für die Frage, ob eine Hauptverhandlung in Ihrer Situation gleichwohl mit Blick auf die möglichen Rechtsfolgen aussichtsreicher und eine zur Hauptverhandlung führende Einspruchseinlegung anzuraten ist, kann eine Einzelfallprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Strafrecht eine Entscheidungshilfe geben.
Die Rechtsfolgen eines Strafbefehls – Was kann passieren?
Zwar ist der auf Vergehen ausgelegte Strafbefehl auf Geldstrafen und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr begrenzt. Neben anderen möglichen Rechtsfolgen – etwa des Erlasses eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB oder der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB – führt ein Strafbefehl zu einer Eintragung in das Bundeszentralregister. Eine zu Ihren Lasten ausgehendes Strafbefehlsverfahren kann daher eine Vorstrafe auslösen.
Rechtzeitiges Handeln kann beim Strafbefehl entscheidend sein
Innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung besteht die Möglichkeit Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Der Einspruch muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen, § 410 Abs. 1 StPO.
Legen Sie den Einspruch nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist ein, ist Ihr Einspruch verfristet und kann vom Gericht durch Beschluss als unzulässig zurückgewiesen werden. Gegen diesen Beschluss steht Ihnen sodann die sofortige Beschwerde zur Verfügung. Bei vollständiger Untätigkeit wird der Strafbefehl sogar einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt, § 410 Abs. 3 StPO. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie sich umgehend mit einem Anwalt in Verbindung setzen, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben.
Ein rechtzeitiger Einspruch hingegen bewirkt, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird. Die Folge ist, dass Sie die Strafe zunächst nicht zahlen müssen und etwaige Nebenfolgen wie beispielsweise ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis zunächst nicht eintreten. Nach einem fristgerecht eingelegten Einspruch findet in der Regel eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt. Innerhalb der Verhandlung vor dem Gericht bekommen Sie die Möglichkeit entlastende Tatsachen vorzubringen.
Da das erkennende Gericht grundsätzlich nicht an diejenigen Rechtsfolgen gebunden ist, die dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft entsprechen, kann ein rechtzeitig eingelegter Einspruch, sofern das darauffolgende Verfahren zu Ihren Gunsten verläuft, verhältnismäßig milde Folgen für Sie bereithalten: So kann die Hauptverhandlung dazu führen, dass der Strafbefehl zurückgenommen wird, Sie freigesprochen werden, das Verfahren gegen Sie gegen Auflagen oder mit Weisungen nach § 153a StPO oder wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt wird oder eine geringere Strafe in Form von weniger Tagessätzen oder niedrigeren Tagessätzen festgesetzt wird.
Es besteht aber auch das Risiko, dass Sie zu einer höheren Strafe verurteilt werden, da der zuständige Richter nicht an die Strafe des Strafbefehls gebunden ist. Jedoch lohnt sich ein Einspruch in der überwiegenden Zahl der Fälle, da es sich bei einem Strafbefehl um eine einseitige Straffestsetzung durch die Staatsanwaltschaft handelt.
Strafbefehl erhalten – Lohnt sich der Weg zum Anwalt?
Aufgrund der bestehenden Zweiwochenfrist hinsichtlich eines möglichen Einspruches und der Tatsache, dass ein Einspruch gegen einen Strafbefehl nicht zwingend ein für Sie günstigeres Ergebnis nach sich ziehen muss, sollten Sie nach Erhalt eines Strafbefehls schnell handeln – dabei sollte die Suche eines Fachanwalts für Strafrecht in Ihrem Fokus stehen. Nicht nur der fristgerechte Einspruch gegen einen Strafbefehl, sondern auch die Frage, ob diese Einlegung im konkreten Fall sinnvoll ist, wird kompetent und effizient mit Ihnen erörtert.
Um Chancen und Risiken eines Einspruchsverfahrens beurteilen zu können, beantragen wir Akteneinsicht und besprechen den Sachverhalt gemeinsam mit Ihnen, um so das für Sie beste Ergebnis zu erzielen. Wir legen form- und fristgerecht Einspruch für Sie ein und vertreten Sie in der anberaumten Hauptverhandlung.