Böllern an Silvester: Wie ist die Rechtslage?
Tritt man am Neujahrsmorgen vor die Haustür, offenbaren sich auf der Straße regelmäßig die Spuren der nächtlichen Silvesterfeierlichkeiten – Knallerbsen, Raketen, Böller und Wunderkerzen gehören für viele zu einem gelungenen Rutsch in das neue Jahr dazu.
Das „Freizeitböllern“ unterlieg jedoch bestimmten Regeln – und gerade, wenn es um den Umgang mit Sprengkörpern geht, versteht der Gesetzgeber durchaus keinen Spaß.
Doch welche Strafen können im Einzelfall drohen?
Der Erwerb und die Nutzung von Sprengkörpern ist im Sprengstoffgesetz (SprengG) geregelt:
In § 3a Abs. 1 SprengG werden die sog. pyrotechnischen Gegenstände, unter welche auch Feuerwerkskörper fallen, je nach Gefährdungsgrad in vier verschiedene Kategorien eingeteilt.
Kleinstfeuerwerke (z. B. Wunderkerzen oder Knallerbsen) und Kleinfeuerwerke (z. B. in Deutschland vertriebene Raketen und Böller) fallen in die ersten beiden Kategorien und sind unter Beachtung bestimmter Alters- und zeitlicher Grenzen erlaubt.
Dagegen bedarf der Umgang mit Feuerwerkskörpern der dritten und vierten Kategorie, mithin der Umgang mit sog. Mittel- und Großfeuerwerken, gem. § 7 bzw. § 27 SprengG einer behördlichen Erlaubnis.
Wer diese nicht einholt und sich in der Silvesternacht trotzdem mit derartigen Böllern vergnügt, macht sich gem. § 40 SprengG strafbar. Je nachdem, ob dabei vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde, droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Wer wissentlich eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bzw. fremde Sachen verursacht, muss sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.
Die bekanntesten illegalen Feuerwerkskörper dürften wohl die sog. „Polenböller“ bzw. „Chinaböller“ sein.
Hierbei handelt es sich um Knallkörper, die in der Regel in China oder Italien hergestellt werden, und aufgrund ihrer weitaus hohen Lautstärke und Zerstörungskraft eine größere Verletzungsgefahr aufweisen als die in Deutschland zugelassenen Sprengkörper.
Zumeist handelt es sich um Bodenknallkörper, die wegen ihrer Sprengstoffzusammensetzung in die verbotenen Kategorien fallen und/oder Sicherheitsmängel aufweisen. Meist sind darüber hinaus verbotene Blitzknallsätze enthalten.
Die Explosion erfolgt also häufig schneller und stärker, die Stoffgemische können zum Teil stark variieren, sind nicht überprüfbar und nicht selten liegen Defekte, wie zu kurze Zündschnüre oder defekte Latexverschlüsse in der Hülle, vor.
So können die illegalen Sprengkörper im Einzelfall sogar die Wirkung einer Handgranate entfalten; jedes Jahr kommt es an Silvester in diesem Zusammenhang zu Berichten über abgerissene Extremitäten, verbrannte Körperteile oder gar Todesfälle.
Teilweise werden die Gegenstände sogar für die Sprengung von Automaten oder terroristische Attentate genutzt.
In einigen Ländern, wie etwa in Polen, Tschechien oder Spanien, ist der Erwerb und die Nutzung solcher Feuerwerkskörper einschränkungslos erlaubt, was dazu führt, dass sich einige Menschen aus Deutschland kurz vor Silvester auf den Weg machen, um solche pyrotechnischen Artikel an der deutsch-polnischen Grenze zu erwerben und sie für die Silvesterfeierlichkeiten nach Hause zu verbringen und in Deutschland zu nutzen.
Doch nicht nur der Umgang mit illegalen Feuerwerkskörpern kann unangenehme Konsequenzen mit sich bringen.
Wer erlaubte Sprengkörper zu Silvester abbrennt, muss gem. § 23 Abs. 1 der ersten Sprengstoffverordnung (1. SprengV) darauf achten, sich von brandempfindlichen Gebäuden sowie Kirchen, Krankenhäusern und Kinder- und Altersheimen fernzuhalten.
Darüber hinaus dürfen die legalen Feuerwerkskörper der zweiten Kategorie gem. § 23 Abs. 2. S. 2 1. SprengV nur von volljährigen Personen zwischen dem 31.12. und 01.01. genutzt werden.
Im Falle eines Verstoßes liegt gem. § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG i. V. m. § 23 Abs. 1, 2 i. V. m. § 46 Nr. 8b 1. SprengV eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld belegt ist.
Ganz abgesehen von den Vorschriften des Sprengstoffrechts können im Einzelfall natürlich auch die allgemeinen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs einschlägig sein:
Insbesondere kommen hier die Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (§§ 212 ff. bzw. §§ 223 ff. StGB) sowie Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB) in Betracht.
Es lohnt sich also – ganz abgesehen von den möglichen Folgen für andere Menschen, fremdes Eigentum und die Umwelt – auch im eigenen Interesse, die einschlägigen Regelungen trotz ausgelassener Feierlaune zu beachten und damit ohne eine Strafanzeige in das neue Jahr zu starten.