Cum-Ex-Skandal: Szene aus dem Gerichtssaal
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Cum-Ex-Skandal Teil I: Wie funktionieren die sog. Cum-Ex-Geschäfte?

Olaf Scholz, Christian Olearius, Peter Tschentscher, Hanno Berger – immer wieder geistern diese Namen in den letzten Jahren im Zusammenhang mit den berüchtigten „Cum-Ex-Geschäften“ durch die Medien.

Bereits Anfang der 1990er Jahre wurden Cum-Ex-Geschäfte bekannt und sind Teil des größten Steuerskandals in der deutschen Geschichte. Im Jahr 2021 wurden besagte Geschäfte durch den Bundesgerichtshof als strafbare Steuerhinterziehung eingeordnet.

Seitdem laufen in Deutschland zahlreiche Strafprozesse gegen die beteiligten Akteure.

Doch was verbirgt sich hinter dem Begriff Cum-Ex und wie wird bei den jeweiligen Geschäften vorgegangen?

Basis der Geschäfte ist der Handel mit Aktien rund um den sog. Dividendenstichtag. Ein Teil des Gewinns, den ein Unternehmen erwirtschaftet hat, gibt es zu einem bestimmten Datum an die Aktieninhaber weiter. Diesen ausgeschütteten Gewinn bezeichnet man als Dividende.

Je nachdem, ob der Gewinn schon ausgeschüttet wurde, wird eine Aktie als Cum-Aktie (= Aktie mit Dividendenanspruch, also vor Gewinnausschüttung) oder als Ex-Aktie (= Aktie ohne Dividendenanspruch, also nach Gewinnausschüttung) bezeichnet.

Auf Dividendenzahlungen fällt in Deutschland grundsätzlich die Kapitalertragsteuer von 25 % an. Finanzinstitute haben jedoch unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Rückerstattung dieser gezahlten Kapitalertragsteuer.

Diesen Rückerstattungsanspruch machten sich die Anleger im Rahmen der Cum-Ex-Geschäfte zunutze, indem sie die Steuern durch scheinbar sinnlose „Hin-und-Her-Käufe“ der Aktien gleich mehrfach vom Staat zurückforderten, obwohl die Steuern nicht in der entsprechenden Häufigkeit entrichtet worden war.

Wie genau die jeweiligen Akteure dabei vorgingen, sei an folgendem Beispiel erläutert:

Bei jedem Cum-Ex-Geschäft waren mindestens drei Investoren bzw. Banken involviert; wir nennen sie in diesem Beispiel A, B und C.

A hält Aktien am X-Unternehmen in Höhe von 10 Mio. Euro. Ihm steht eine Dividende in Höhe von 500.000 Euro zu.

Vor dem Dividendenstichtag kauft B von C ebenfalls Aktien des X-Unternehmens in Höhe von 10 Mio. Euro. Allerdings besitzt C diese Aktien noch gar nicht, weshalb die beiden Akteure vereinbaren, dass B zwar sofort zahlt, C die Aktien aber erst später liefern muss (sog. „Leerverkauf“).

Am Dividendenstichtag zahlt das X-Unternehmen an A nur 375.000 Euro von der diesem zustehenden Dividende in Höhe von 500.000 Euro – die restlichen 125.000 Euro werden als Kapitalertragsteuer direkt an das Finanzamt überwiesen.

A bekommt im Zuge dieses Verfahrens ein Dokument, das die Abführung der Steuer an das Finanzamt bescheinigt. Mithilfe dieser Bescheinigung lässt A sich die Kapitalertragsteuer vom Finanzamt zurückerstatten.

Nach dem Dividendenstichtag verkauft A seine Aktien am X-Unternehmen wiederum an C. Allerdings sind die Aktien nun nur noch 9,5 Mio. Euro wert, da die Dividende bereits gezahlt wurde.

C liefert die von A erhaltenen Aktien im Wert von 9,5 Mio. Euro nun an B. Da B bereits einen Kaufpreis in Höhe von 10 Mio. Euro gezahlt hatte, leistet C eine entsprechende Kompensationszahlung.

Nun kommt der entscheidende „Clou“ an der Sache: B galt zum Zeitpunkt der Dividendenauszahlung aufgrund des Kaufvertrags mit C finanzrechtlich bereits als wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien, obwohl C diese noch gar nicht geliefert hatte und A zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer war.

B konnte demgemäß geltend machen, dass er eine Cum-Aktie (also eine Aktie mit Dividendenanspruch) erworben hatte und damit automatisch eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 125.000 Euro an das Finanzamt geflossen wäre – obwohl ja tatsächlich nur einmal Steuern abgeführt wurden, als A eine Dividende vom X-Unternehmen erhielt.

Hierdurch erhält B sodann ebenfalls eine Bescheinigung über die vermeintliche Abführung dieser Steuern und kann sich einen Betrag in Höhe von 125.000 Euro zurückerstatten lassen, ohne dass das Finanzamt diesen Betrag jemals erhalten hat.

Im letzten Schritt verkauft B dann die Aktien an A, welcher die Aktie ursprünglich besessen hatte.

Am Ende tritt damit folgende Situation ein: A war ursprünglich Inhaber der Aktien und ist es nun auch wieder. Die Aktien wurden scheinbar lediglich „im Kreis herumgeschoben“.

Durch die Verkäufe der Aktien haben A, B und C jedoch einen Gewinn in Höhe von 125.000 Euro „erwirtschaftet“, welchen sie untereinander aufteilen.

In dieses Prozedere waren über die letzten Jahrzehnte zahlreiche Banken, Anwälte und Politiker involviert waren.

Was nun unter anderem Olaf Scholz, Peter Tschentscher und andere namhafte Personen möglicherweise mit den Cum-Ex-Geschäften zu tun hatten, können Sie im zweiten Teil des Blogbeitrags lesen.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschuldigter in einem Strafverfahren oder Steuerverfahren (Steuerstrafverfahren) sein, so kontaktieren Sie uns gerne.

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