elektronische Fußfessel - häusliche Gewalt

Die elektronische Fußfessel – Einsatz bei häuslicher Gewalt möglich?

Es ist eine traurige Wahrheit: Täglich erleben Frauen erhebliche Gewalt durch ihre Partner und Ex-Partner, die in einigen Fällen sogar tödlich endet. Statistisch gesehen kommt es pro Tag zu einem Tötungsversuch und an jedem dritten Tag verstirbt in Deutschland eine Frau aufgrund von Partnerschaftsgewalt.

Um den laut Bundeskriminalamt steigenden Zahlen bei Partnerschaftsgewalt entgegenzuwirken, greifen Kontakt- bzw. Annäherungsverbote nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG), welche gerichtlich zumeist durch die Rechtsanwälte der Gewaltopfer durchgesetzt werden.

Mangels effektiver, staatlicher Kontrollmaßnahmen verstoßen die Täter allerdings in zunehmender Häufigkeit gegen die Anordnungen. Zwischen 2017 und 2022 war laut Polizeilicher Kriminalstatistik diesbezüglich ein Anstieg von elf Prozent erkennbar.

Um genau dieses Problem zu lösen, begann Spanien im Jahr 2009 damit, den Aufenthaltsort der Täter elektronisch zu überwachen. Sobald der Abstand zwischen Täter und Opfer weniger als 500 Meter beträgt, schlägt das Überwachungssystem Alarm, sodass die Polizei rechtzeitig eingreifen kann.

In der Zeit von 2009 bis 2019 wurde laut einer kriminologischen Studie aus dem Jahr 2019 keine einzige Frau durch einen Mann, welcher einer solchen Überwachung unterlag, getötet. Rund 95 % der geschützten Frauen gaben außerdem an, sich durch das Programm sicher und geschützt zu fühlen.

Frankreich übernahm das spanische Konzept bereits und in der Schweiz läuft derzeit ein entsprechendes Pilotprojekt.

Bisher gibt es in Deutschland keine vergleichbaren Kontrollmöglichkeiten. Nur in sechs der Bundesländer ist der Einsatz einer elektronischen Fußfessel bei häuslicher Gewalt erlaubt, meist jedoch nur für die Dauer von einigen Tagen. Die Anordnung des Tragens einer elektronischen Fußfessel ist weiterhin nicht zur Überwachung von Annäherungsverboten zugelassen, sondern nur als kurzfristige präventive Maßnahme zur Verhinderung von Partnerschaftsgewalt einsetzbar.

Abgesehen von Fällen der häuslichen Gewalt kann die das Tragen einer Fußfessel auch im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68b I 1 Nr. 12 StGB) angeordnet werden.

Praktisch wird die Möglichkeit der Anordnung des Tragens einer Fußfessel von den Behörden bei Partnerschaftsgewalt beinahe gar nicht genutzt.

Patrick Liesching, Vorsitzender des Weißen Rings, hat den Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) persönlich dazu aufgefordert, die Nutzung einer elektronischen Fußfessel nach spanischem Vorbild auch in Deutschland zu ermöglichen. Auch Hessens Ministerpräsident Boris Rhein setzte sich für den Einsatz dieser Kontrollmöglichkeit ein.

Zur Umsetzung bedarf es einer bundesrechtlichen Regelung im GewSchG, welche im letzten Jahr von der Justizministerkonferenz der Bundesländer vorgeschlagen wurde. Das Bundesjustizministerium hielt den Vorschlag im November 2023 allerdings für ungeeignet und verwies auf die Verantwortung der Bundesländer.

Unabhängig von diesem Kompetenzproblem im Rahmen des Föderalismus, birgt der Einsatz einer elektronischen Fußfessel auch verfassungsrechtliche Probleme. Immerhin stellt diese Art der Überwachung einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar.

Vor allem greift hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters (Art. 2 I GG i. V. m. Art. 1 I GG) in seiner konkreten Ausgestaltung des Datenschutzes. Ob die bisherigen Anforderungen im GewSchG ausreichen, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen, erscheint zumindest zweifelhaft.

Falls es zu einer ernsthaften Diskussion über die Einführung einer elektronischen Fußfessel zur Kontrolle der Kontakt- und Annäherungsverbote kommen sollte, müssten die Vorgaben des Gewaltschutzgesetzes an die rechtlichen Voraussetzungen des Strafgesetzbuchs angepasst werden, in welchem der Einsatz der Fußfessel im Rahmen einer angeordneten Führungsaufsicht geregelt ist.

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