Nahaufnahme eines Cannabis-Blattes

Die Entkriminalisierung von Cannabis – „Legal, aber…“

Nach jahre­langer poli­ti­scher und gesell­schaft­li­cher Debatte ist es nun soweit: Die Cannabis-Entkri­mi­na­li­sie­rung hat mit der Ampel-Regie­rung an Fahrt aufge­nommen. Am 16.08.2023 hat das Bundes­ka­bi­nett den ersten Refe­ren­ten­ent­wurf für ein entspre­chendes Gesetz (sog. „Canna­bis­kon­sum­ge­setz“ – CanG) beschlossen. Zum 01.01.2024 soll es in Kraft treten.

Hinter­grund der Neue­rung sind zahl­reiche Schwie­rig­keiten im Umgang mit Cannabis in Justiz, Gesell­schaft und Gesund­heits­system:

Die Entwick­lungen der letzten Jahre belegen, dass die bishe­rigen gesetz­li­chen Verbote den Canna­bis­konsum nicht beschränken konnten – viel­mehr ist das Gegen­teil der Fall. Die Canna­bis­pro­dukte, die auf dem Schwarz­markt erworben werden, bergen zudem aufgrund ihres unbe­kannten THC-Gehalts und der Viel­zahl an einge­setzten Streck­mit­teln unkal­ku­lier­bare Gesund­heits­ri­siken für die Konsument*innen.

Hinzu kommt, dass die ohnehin schon über­las­tete Justiz mit der Masse an canna­bis­be­zo­genen Straf­taten schier über­for­dert ist und die Verstöße kaum mehr erfolg­reich ahnden kann. Gerade dann, wenn Gerichts­ter­mine wegen des Besitzes von geringsten Mengen von Cannabis statt­finden, stellt sich die Frage nach einer entspre­chenden Verhält­nis­mä­ßig­keit.

Dass diese Verfol­gungs­praxis den Staat immense Mengen an Steu­er­gel­dern kostet, die zwei­fels­ohne viel­fältig an anderen Stellen einge­setzt werden könnten, ist nur ein weiterer Teil­aspekt des Problem­kom­plexes.

Das Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­rium möchte zu einem verbes­serten Gesund­heits­schutz beitragen, in dem durch einen kontrol­lierten Umgang mit Cannabis die Qualität des Betäu­bungs­mit­tels über­wacht und gesi­chert werden soll.

Weiterhin soll der ille­gale Handel mit Canna­bis­pro­dukten einge­dämmt, die entspre­chende Aufklä­rung und Präven­tion gestärkt sowie der Kinder- und Jugend­schutz effek­tiver umge­setzt werden.

Hierzu sind diverse Informations‑, Bera­tungs- und Präven­ti­ons­an­ge­bote vorge­sehen; für gefähr­dete Kinder und Jugend­liche soll die Teil­nahme an sog. Früh­in­ter­ven­ti­ons­pro­grammen einge­richtet werden.

Darüber hinaus bleibt der Besitz und Konsum von Cannabis für Personen unter 18 Jahren verboten. Glei­ches gilt für Werbung oder Spon­so­rings sowie den öffent­li­chen Konsum in bestimmten fest­ge­legten Orten.

Doch was beinhaltet die Entkri­mi­na­li­sie­rung nun konkret?

Der Besitz von 25 Gramm Cannabis soll für erwach­sene Privat­per­sonen straf­frei werden. Außerdem können Personen, die in der Vergan­gen­heit im Zusam­men­hang mit Cannabis straf­recht­lich verur­teilt wurden, einen Antrag auf Löschung dieser Strafen aus dem Bundes­zen­tral­re­gister stellen.

Der Geset­zes­ent­wurf sieht zum einen die Möglich­keit für den gemein­schaft­li­chen Eigen­anbau und die nicht-gewerb­liche Weiter­gabe von Cannabis in Anbau­ver­ei­ni­gungen vor, sog. „Cannabis-Clubs“, sofern diese die erfor­der­liche behörd­liche Erlaubnis vorlegen können und gesetz­lich fest­ge­legte Schutz‑, Dokumentations‑, und Berichts­pflichten beachten.

Die Tätig­keit dieser Cannabis-Clubs soll laut Gesetz­ent­wurf regel­mäßig behörd­lich kontrol­liert werden und darf nur Canna­bis­pro­dukte in Rein­form (Mari­huana oder Haschisch) umfassen.

Gleich­zeitig wird inner­halb bestimmter Grenzen und Beach­tung von Schutz­maß­nahmen auch der private Anbau von Canna­bis­pro­dukten erlaubt.

Mit dem Beschluss des Canna­bis­kon­sum­ge­setzes ist die Lega­li­sie­rung als juris­ti­scher Prozess jedoch noch nicht abge­schlossen.

Die Bundes­re­gie­rung plant, die Frei­gabe von Cannabis im Rahmen eines weiteren Gesetz­ent­wurfs noch zu erwei­tern. So soll in lizen­zierten und staat­lich kontrol­lierten Fach­ge­schäften die Produk­tion, der Vertrieb und die Abgabe von Canna­bis­pro­dukten ermög­licht werden. Dieses Projekt soll zeit­lich und regional begrenzt sein und einer wissen­schaft­li­chen Beglei­tung unter­liegen.

Ein entspre­chender Entwurf soll laut Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­rium noch vor Jahres­ende vorliegen. Vermut­lich wird die entspre­chende Rege­lung erst im Laufe des nächsten Jahres Geset­zes­kraft erlangen.

Bis das Canna­bis­kon­sum­ge­setz in Kraft treten kann, muss es sowohl den Bundestag als auch den Bundesrat passieren. Ange­sichts der massiven Kritik von Seiten der poli­ti­schen Oppo­si­tion, ist ein reibungs­loser Ablauf des weiteren Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens mehr als frag­lich.

Es könnte also gut sein, dass sich dieje­nigen, die eine Cannabis-Lega­li­sie­rung schon lange herbei­sehnen, noch ein biss­chen länger gedulden müssen.

Ähnliche Beiträge