Symbolbild Reform Strafgesetzbuch - anwalt strafrecht göttingen: in unterschiedlicher Höhe hängende Glühlampen

Die Reform des Strafgesetzbuchs: Ein Überblick

Nun ist es soweit: Am 23.11.2023 veröffentlichte das Bundesjustizministerium unter Marco Buschmann (FDP) ein schon seit Längerem angekündigtes Eckpunktepapier zur geplanten Modernisierung des Strafgesetzbuchs.

Bereits im März legte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf „zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vor, der sich mit Fragen zu bestimmten Rechtsfolgen auseinandersetzte.

Konkret ging es um die Verkürzung der sog. Ersatzfreiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe wird halbiert) sowie die Möglichkeiten einer Therapieweisung im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56c StGB), einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59a StGB) und einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO.

Weiterhin wurde beabsichtigt die Voraussetzungen für die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) enger zu fassen und „geschlechtsspezifische“ sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive explizit als Strafzumessungsgesichtspunkte in § 46 Abs. 2 S. 2. StGB aufzunehmen.

Schon zu diesem Zeitpunkt kündigte der Bundesjustizminister an, dass nicht nur Änderungen hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen erfolgen sollen, sondern weiterhin einige Straftatbestände aus dem StGB gänzlich gestrichen bzw. modifiziert werden sollen.

Der Fokus soll hierbei auf Delikten liegen, die nach Auffassung des Ministeriums aufgrund ihrer geringen Praxisrelevanz oder ihrer Formulierung historisch überholt oder aus kriminalpolitischen Gründen nicht mehr haltbar sind.

Ersatzlos wegfallen soll insofern der Straftatbestand der „Verletzung amtlicher Bekanntmachungen“ gem. § 134 StGB – vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es heutzutage wohl kaum noch analoge „schwarze Bretter“ gibt, von denen man behördliche Bekanntmachungen abreißen könnte, erscheint diese Streichung längst überfällig.

Ähnlich bedeutungslos sind der unbefugte Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 StGB), die Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b StGB) und der Missbrauch von Scheckkarten (§ 266b Abs. 1 Var. 1 StGB), weshalb auch diese ersatzlos aus dem StGB gestrichen werden sollen.

Eine Anpassung, die ebenfalls auf Modernisierungsbestrebungen beruht, soll der in § 142 StGB verankerte Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfahren: Wenn bei einem Verkehrsunfall lediglich Sachschäden (und keine Personenschäden) verursacht werden, soll alternativ zur bisherigen Wartepflicht eine zeitgemäße und praktikablere Möglichkeit zur digitalen Meldung der notwendigen Informationen eingerichtet werden.

Aus kriminalpolitischen Gründen sollen die Straftatbestände der Ausübung von Prostitution in Sperrbezirken (§ 184f StGB) und des Erschleichens von Leistungen in Form des sog. „Schwarzfahrens (§ 265a Abs. 1 Var. 3 StGB) durch Ordnungswidrigkeitentatbestände ersetzt werden. Der Unrechtsgehalt dieser Delikte sei so gering, dass sie nicht mehr strafbewehrt sein sollen.

Auch das sog. unerlaubte Glücksspiel (§§ 284 ff. StGB), das bereits heutzutage als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann und im Falle eines strafwürdigen Verhaltens zusätzlich durch Tatbestände wie den Betrug (§ 263 StGB) und die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) abgedeckt wird, soll mangels eigener spezifischer Rechtsgutsverletzung aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden.

Die unrechtmäßige Gebührenerhebung (§ 352 StGB), die für bestimmte Berufsgruppen (wie z. B. Anwälte, Notare oder Gerichtsvollzieher) bisher eine Privilegierung gegenüber dem Betrug (§ 263 StGB) darstellte, soll ebenfalls aus rechtspolitischen Gründen aus dem StGB gestrichen werden.

Der Straftatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB), welcher mit einer überaus hohen Strafandrohung von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert wird, geht aus der nationalsozialistischen Gesetzgebung hervor und ist nach Auffassung des Bundesjustizministeriums kriminalpolitisch ebenfalls nicht ausreichend legitimiert – derartige Straftaten sollen künftig ausschließlich über die Tatbestände des Raubes bzw. der Erpressung (§§ 249 ff. StGB) verfolgt werden.

Die Vorschriften über Mord, Totschlag und den minder schweren Fall des Totschlags (§§ 211-213 StGB) stammen hauptsächlich aus dem Jahr 1941 und beschreiben den Täter als „Mörder“ bzw. „Totschläger“. Eine solche Bezeichnung kommt aus der sog. „Tätertypenlehre“, die insb. im Nationalsozialismus populär war, heute jedoch keine Rolle mehr spielt. Aus diesem Grund soll eine sprachliche Anpassung der Normen stattfinden.

Zu guter Letzt müssen die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) und die Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) aufgrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gestrichen bzw. inhaltlich angepasst werden.

Das Eckpunktepapier muss in nächster Zeit nunmehr in einem Gesetzesentwurf ausgestaltet werden, welcher sodann das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich durchlaufen muss. Voraussichtlich wird es bis zum tatsächlichen Inkrafttreten der Reform also noch eine Weile dauern.

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