Gesicht einer Katze

Die Strafbarkeit von „Catcalling“

Der Begriff „Catcalling“ (Im Englischen als Beschreibung für das Anlocken einer Katze verwandt) ist ein umgangssprachlicher Begriff, der jede sexuell konnotierte, verbal kommunizierte Belästigung ohne Körperkontakt erfasst – vom sexuell anzüglichen Rufen, Hinterherpfeife bis hin zu sexistischen Bemerkungen in der Öffentlichkeit.

Doch inwiefern ist Catcalling strafbar und welche Änderungen sind zukünftig zu erwarten?

Sexualdelikte, wie der sexuelle Übergriff gemäß § 177 StGB oder die sexuelle Belästigung gemäß § 184 j StGB, setzten die körperliche Berührung des Opfers voraus und erfassen damit die rein verbale Belästigung nicht.

Damit das Catcalling unter den Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB fällt, reicht es nicht, dass der Täter das Opfer unerwünscht mit seiner sexuellen Motivation konfrontiert.

Ein Angriff auf die Ehre der konfrontierten Person liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Täter durch seine Äußerung zum Ausdruck bringt, der/die Betroffene weise insoweit einen seine Ehre mindernden Mangel auf (BGH 2 StR 415/17 Rn. 14).

Die Beleidigung nach § 185 StGB stellt gerade keinen Auffangtatbestand zum Sexualstrafrecht dar und erfasst stattdessen nur Angriffe auf das Rechtsgut der Ehre. Catcalling kann also durchaus unter der Norm des § 185 StGB fallen, allerdings nicht in jedem denkbaren Fall.

Für Fälle, bei denen sich der Täter unerwünscht sexuell gegenüber dem Opfer äußert, ohne dass es dabei zum Ausdruck eines die Ehre mindernden Mangels kommt, besteht derzeit keine Strafbarkeit. Folglich kann durchaus eine Strafbarkeitslücke für entsprechende Fälle festgestellt werden.

Immer wieder gibt es Initiativen, Catcalling, wie es in Frankreich bereits der Fall ist, strafrechtlich zu erfassen. Im Jahr 2020 erhielt eine Petition dafür 70.000 Unterschriften. Zuletzt forderte die SPD-Bundestagsfraktion in einem Positionspapier einen Straftatbestand für nicht körperliche, sexuelle Belästigungen zu schaffen.

Grund hierfür ist, dass auch erhebliche sexuelle Belästigungen nach der bestehenden Gesetzeslage vielfach nicht sanktioniert werden können.

Im Fall eines 11-jährigen Mädchens, welchem von einem 65-jährigen Mann auf öffentlicher Straße gesagt wurde, er wolle es begleiten, „weil er an ihre Muschi fassen wolle“, lag nach der einer Entscheidung des BGH beispielsweise keine entsprechende Herabsetzung der Ehre vor (BGH 2 StR 415/17, Rn. 14).

Genau wegen solcher Entscheidungen sieht Justizministerin Kathrin Wahlmann (SPD) eine Gesetzeslücke, die geschlossen werden muss. Auch verbale Belästigungen müssen, so Wahlmann, ab einer gewissen Erheblichkeitsschwelle strafbar sein. Dies insbesondere deshalb, weil jede sexuelle Belästigung darauf ausgelegt sei, die belästigte Person zum bloßen Sexualobjekt zu degradieren und gerade bei Kindern und Jugendlichen die Gefahr bestehe, dass diese dadurch in ihrer Persönlichkeitsentfaltung behindert werden könnten.

Es bestehen jedoch verschiedene Herausforderungen für die Schaffung eines entsprechenden Straftatbestandes. Ein solcher müsste dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen und eine Erheblichkeitsschwelle enthalten, um dem „ultima ratio“-Prinzips des Strafrechts zu entsprechen.

Es ist nicht die Aufgabe des Strafrechts gesellschaftliche Moralvorstellungen zu verkörpern, sondern vielmehr solche Verhaltensweisen zu sanktionieren, welche in einem besonderen Maße schädlich und für das Zusammenleben in der Gesellschaft unerträglich sind (BVerfG 96, 245 (249)).

In Bezug auf das Catcalling stellt die Bestimmtheit der Norm und die Festlegung der Erheblichkeitsschwelle, insbesondere aufgrund verschiedener Wahrnehmungen und Wertungen von Aussagen, eine besondere Herausforderung dar.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aktuell nicht jedwede Form des Catcallings strafbar ist.

Bezüglich der Schaffung eines eigenen Straftatbestandes bestehen erhebliche Hürden.

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