Messer halbiert eine Orange

Ersatzfreiheitsstrafe wird halbiert

Wer eine Geld­strafe nicht bezahlt, muss eine Ersatz­frei­heits­strafe verbüßen. Bislang galt, dass je verhängtem Tages­satz ein Tage Frei­heits­entzug erfolgte. Dies wird sich nun ändern.

Gem. § 43 S. 1 StGB tritt an die Stelle einer unein­bring­li­chen Geld­strafe eine Frei­heits­strafe. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Verur­teile die gegen ihn verhängte Geld­strafe nicht bezahlt, eine Frei­heits­strafe gegen ihn voll­zogen werden kann.

Nach der Vorschrift des § 43 S. 2 StGB entspricht einem Tages­satz ein Tag Frei­heits­strafe.

Nach der bishe­rigen Geset­zes­lage wurde eine Ersatz­frei­heits­strafe demnach im Verhältnis 1:1 voll­streckt. Pro Tages­satz musste der Verur­teilte einen Tag in Haft verbüßen. War er beispiels­weise zu einer Geld­strafe von 60 Tages­sätzen verur­teilt wurden, musste er 60 Tage in Haft verbringen.

Diese gesetz­liche Rege­lung ist seit Jahren höchst umstritten. So darf die Strafe gemäß des verfas­sungs­recht­lich veran­kerten Schuld­prin­zips das Maß der Schuld nicht über­schreiten.

Grund hierfür ist die Tatsache, dass sich eine Frei­heits­strafe im Verhältnis zu einer Geld­strafe als deut­lich stärke Sank­tion darstellt Zudem wird die Ersatz­frei­heits­strafe in vielen Fällen nur aufgrund wirt­schaft­lich schlechter Verhält­nisse voll­streckt. Verur­teilte, die finan­ziell nicht in der Lage dazu sind, die Geld­strafe abzu­leisten, werden dadurch in erheb­li­chem Maße benach­tei­ligt.

Ende Juni diesen Jahres hat der Bundestag – nach umfas­senden Debatten – beschlossen, das straf­recht­liche Sank­tio­nen­recht zu novel­lieren und im Zuge dessen u. a. den Umrech­nungs­maß­stab von Geld­strafe in Ersatz­frei­heitstrafe zu halbieren. Wurde ein Ange­klagter zu einer Geld­strafe von 60 Tages­sätzen verur­teilt, muss er demnach nur noch 30 Tage in Ersatz­haft verbringen.

Weiterhin sollen verur­teilte Personen bei der Vermei­dung einer Ersatz­frei­heitstrafe unter­stützt werden. Betrof­fene müssen zukünftig ausdrück­lich auf die Möglich­keit hinge­wiesen werden, dass sie alter­nativ zu einer Inhaf­tie­rung auch gemein­nüt­zige Arbeit ableisten dürfen. Im Rahmen voll­stre­ckungs­recht­li­cher Ergän­zungen, sollen zudem vermehrt Maßnahmen der Sozi­al­ar­beit statt­finden, mittels derer etwa die Möglich­keit einer Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung mit den Verur­teilten verfolgt werden kann.

Die Novel­lie­rung sollte zum 01.10.2023 in Kraft treten.

Aufgrund von zuvor notwen­digen Anpas­sungen im Bereich der IT wurde die Halbie­rung der Ersatz­frei­heits­strafe um vier Monate verschoben. So soll eine Umset­zung der erfor­der­li­chen Umstel­lungen in den Compu­ter­sys­temen der Länder, insbe­son­dere der Module der Straf­zeit­be­rech­nung im genutzten Fach­ver­fahren „web.sta“, erst bis zum 01.02.2024 möglich sein.

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