Ersatzfreiheitsstrafe wird halbiert
Wer eine Geldstrafe nicht bezahlt, muss eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Bislang galt, dass je verhängtem Tagessatz ein Tage Freiheitsentzug erfolgte. Dies wird sich nun ändern.
Gem. § 43 S. 1 StGB tritt an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Verurteile die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlt, eine Freiheitsstrafe gegen ihn vollzogen werden kann.
Nach der Vorschrift des § 43 S. 2 StGB entspricht einem Tagessatz ein Tag Freiheitsstrafe.
Nach der bisherigen Gesetzeslage wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe demnach im Verhältnis 1:1 vollstreckt. Pro Tagessatz musste der Verurteilte einen Tag in Haft verbüßen. War er beispielsweise zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurden, musste er 60 Tage in Haft verbringen.
Diese gesetzliche Regelung ist seit Jahren höchst umstritten. So darf die Strafe gemäß des verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzips das Maß der Schuld nicht überschreiten.
Grund hierfür ist die Tatsache, dass sich eine Freiheitsstrafe im Verhältnis zu einer Geldstrafe als deutlich stärke Sanktion darstellt Zudem wird die Ersatzfreiheitsstrafe in vielen Fällen nur aufgrund wirtschaftlich schlechter Verhältnisse vollstreckt. Verurteilte, die finanziell nicht in der Lage dazu sind, die Geldstrafe abzuleisten, werden dadurch in erheblichem Maße benachteiligt.
Ende Juni diesen Jahres hat der Bundestag – nach umfassenden Debatten – beschlossen, das strafrechtliche Sanktionenrecht zu novellieren und im Zuge dessen u. a. den Umrechnungsmaßstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitstrafe zu halbieren. Wurde ein Angeklagter zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, muss er demnach nur noch 30 Tage in Ersatzhaft verbringen.
Weiterhin sollen verurteilte Personen bei der Vermeidung einer Ersatzfreiheitstrafe unterstützt werden. Betroffene müssen zukünftig ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie alternativ zu einer Inhaftierung auch gemeinnützige Arbeit ableisten dürfen. Im Rahmen vollstreckungsrechtlicher Ergänzungen, sollen zudem vermehrt Maßnahmen der Sozialarbeit stattfinden, mittels derer etwa die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung mit den Verurteilten verfolgt werden kann.
Die Novellierung sollte zum 01.10.2023 in Kraft treten.
Aufgrund von zuvor notwendigen Anpassungen im Bereich der IT wurde die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe um vier Monate verschoben. So soll eine Umsetzung der erforderlichen Umstellungen in den Computersystemen der Länder, insbesondere der Module der Strafzeitberechnung im genutzten Fachverfahren „web.sta“, erst bis zum 01.02.2024 möglich sein.