Spionageverdacht Krah AFD

Spionageverdacht – Durchsuchung bei AfD-Politiker Krah in Brüssel

Aufgrund einiger Fälle in der Vergan­gen­heit, wird zuneh­mend vermutet, dass einige AfD-Poli­tiker eine auffäl­lige Nähe zu Russ­land und China aufweisen.

Dieser Verdacht scheint sich nun im Hinblick auf einen Mitar­beiter (Jian G.) des AfD-Euro­pa­ab­ge­ord­neten Krah bestä­tigt zu haben. Dieser wurde im vergan­genen Monat wegen mutmaß­li­cher Spio­nage für China fest­ge­nommen, weiterhin wurde seine Wohnung in Dresden durch­sucht. Im Folgenden ließ die Bundes­an­walt­schaft die Abge­ord­ne­ten­räume des ehema­ligen Spit­zen­kan­di­daten Krah im Euro­päi­schen Parla­ment durch­su­chen.

Krah hatte besagten Mitar­beiter, welcher im Jahr 2022 von China nach Deutsch­land gekommen war, als Assis­tenten einge­stellt, nachdem er 2019 für die AfD ins Euro­päi­sche Parla­ment einge­zogen war. Nachdem die Spio­na­ge­vor­würfe gegen seinen Mitar­beiter bekannt geworden waren, teilte er mit, diesen entlassen zu wollen.

Der Mitar­beiter des AfD-Euro­pa­ab­ge­ord­neten soll zum einen chine­si­sche Dissi­denten in Deutsch­land ausspio­niert und zum anderen Infor­ma­tionen aus dem Euro­päi­schen Parla­ment an einen chine­si­schen Geheim­dienst über­mit­telt haben. Weiterhin soll er sich dem Verfas­sungs­schutz und dem Bundes­nach­rich­ten­dienst als Kontakt ange­boten haben.

Der konkrete Tatver­dacht: Die Agen­ten­tä­tig­keit für einen auslän­di­schen Geheim­dienst in einem beson­ders schweren Fall nach § 99 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB.

Gem. § 99 Abs. 1 StGB wird mit Frei­heits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe bestraft, wer für den Geheim­dienst einer fremden Macht eine geheim­dienst­liche Tätig­keit ausübt, die auf die Mittei­lung oder Liefe­rung von Tatsa­chen, Gegen­ständen oder Erkennt­nissen gerichtet ist oder sich zu einer solchen Tätig­keit bereit erklärt.

§ 99 Abs. 2 StGB zählt noch zwei beson­ders schwere Fälle auf, bei deren Einschlä­gig­keit eine Frei­heits­strafe von einem bis zu zehn Jahren droht. Unter anderem liegt ein beson­ders schwerer Fall vor, wenn, wie mutmaß­lich im Falle des Mitar­bei­ters von Maxi­mi­lian Krah, der Täter Tatsa­chen, die von einer amtli­chen Stelle geheim gehalten werden, liefert und eine verant­wort­liche Stel­lung miss­braucht, die ihn zur Wahrung solche Geheim­nisse beson­ders verpflichtet.

Einem ähnli­chen Vorwurf sah sich auch ein AfD-naher Bundes­wehr­of­fi­zier ausge­setzt, welcher Ende Mai durch das OLG Düssel­dorf zu drei­ein­halb Jahren Haft verur­teilt wurde. Der Offi­zier hatte beim Beschaf­fungsamt der Bundes­wehr in Koblenz gear­beitet und von dort aus sensible Infor­ma­tionen beschafft, die alle­samt (1.400 Seiten Mate­rial) als Verschluss­sa­chen einge­stuft waren. Diese Doku­mente hatte er im Folgenden sowohl dem russi­schen Konsulat in Bonn als auch der russi­schen Botschaft in Berlin ange­boten.

Am 09.08.2023 wurde der Soldat fest­ge­nommen und saß bis zur Haupt­ver­hand­lung in Unter­su­chungs­haft. Auch in diesem Fall lautete der Vorwurf unter anderem auf § 99 Abs. 1 StGB.

Darüber hinaus hatte sich der ange­klagte Bundes­wehr­of­fi­zier, nach dem Urteil des OLG Düssel­dorf, gem. § 353b StGB strafbar gemacht, weil er Dienst­ge­heim­nisse verraten hatte.

Nach Angaben des Verur­teilten seien eine akute Angst vor einer nuklearen Eska­la­tion des Ukraine-Kriegs und auch der zu dieser Zeit erfolgte Beitritt zur AfD Beweg­gründe für die Tat gewesen.

Was den Mitar­beiter von Maxi­mi­lian Krah bewogen hat, für die chine­si­sche Regie­rung zu spio­nieren, ist bislang noch unklar und wird vermut­lich erst während der Haupt­ver­hand­lung zum Thema werden.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren oder Steu­er­ver­fahren (Steu­er­straf­ver­fahren) sein, so kontak­tieren Sie uns gerne.

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