Update: Cannabis-Entkriminalisierung beschlossen
Der Bundestag hat am vergangenen Freitag nach zahlreichen Debatten (wir berichteten hierzu: Die Entkriminalisierung von Cannabis – „Legal, aber…“ und Update: Die Cannabis-Entkriminalisierung kommt zum 01.04.2024) das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) und damit eine kontrollierte Freigabe von Cannabis sowie eine damit einhergehende Teillegalisierung beschlossen.
Zum 1. April 2024 sollen der Anbau und Besitz von bestimmten Mengen Cannabis für Volljährige legal und damit straffrei sein.
Nach dem Gesetz der Ampel-Koalition, welches nunmehr mehrheitlich angenommen wurde, dürfen Erwachsene in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm Cannabis zum eigenen Verbrauch bei sich haben. In der eigenen Wohnung dürfen bis zu 50 Gramm Cannabis gelagert sowie drei lebende Cannabis-Pflanzen angebaut werden. Bringen die angebauten Pflanze eine Ernte von über 50 Gramm muss ein darüber hinausgehender Ertrag umgehend vernichtet werden.
Das Konsumieren von Cannabis soll in der Öffentlichkeit in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr erlaubt sein.
Für Jugendliche und Kinder bleibt der Konsum von Cannabis auch nach dem 1. April 2024 ausnahmslos verboten. Im Hinblick auf den Schutz von Minderjährigen sollen verschiedene Bestimmungen getroffen werden. Der Konsum in der Gegenwart von Minderjährigen ist auch im privaten Umfeld verboten. Weiterhin soll der öffentliche Konsum in 100 Meter Luftlinie zum Eingangsbereich von Schulen, Jugendeinrichtungen und Sportstätten verboten sein. Minderjährige, die beim Konsum erwischt werden, werden verpflichtet, an einem Interventions- und Präventionsprogramm teilzunehmen. Zudem sollen nach spätestens 18 Monaten die Auswirkungen der Teillegalisierung auf den Jugendschutz überprüft werden.
Zum 1. Juli 2024 erlaubt werden sollen auch sog. „Anbauvereinigungen“. In diesen nicht-kommerziellen Vereinen können bis zu 500 volljährige Mitglieder mit Wohnsitz im Inland Cannabis – bis zu 50 Gramm je Mitglied – gemeinschaftlich anbauen und untereinander, bis zu einer zum Eigenkonsum abgeben. Personen zwischen 18 und 21 Jahren sollen maximal 30 Gramm pro Monat mit geringerem Wirkstoffgehalt (THC-Gehalt von bis zu 10 %) erhalten dürfen. Bezogen werden kann nur Cannabis in Reinform, keine Mischungen mit Tabak oder Lebensmitteln. In den Clubs sollen zudem auch Samen und Stecklinge für den privaten Anbau verkauft werden dürfen. Die Clubs dürfen keine Werbung machen, Lager und Anbauflächen müssen gesichert sein.
Die Anbauvereinigungen sollen damit neben dem privaten Anbau die einige legale Bezugsquelle von Cannabis in Deutschland darstellen. Die ursprünglich geplanten lizenzierten Fachgeschäfte soll es vorerst nicht geben. Cannabis soll ggf. in Geschäften verkauft werden dürfen – dies jedoch nur noch in regionalen Modellprojekten.
Das neue Gesetz und die damit einhergehende Teillegalisierung kann sich auch auf den Straßenverkehr auswirken. Das Bundesverkehrsministerium arbeitet noch an einer Regelung für eine THC-Grenze am Steuer – vergleichbar mit der Promille-Grenze, die für Alkohol gilt. Kompliziert ist dabei unter anderem, dass THC relativ lange im Blut nachweisbar ist, selbst wenn die berauschende Wirkung längst wieder nachgelassen hat. Bis zum 31. März soll hier eine Lösung gefunden werden.
Die neue Gesetzeslage geht aufgrund einer Amnestie-Regelung ferner mit vielfachen Vorteilen für Personen einher, gegen welche aktuell ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt wird oder welche bereits wegen eines Betäubungsmittelverstoßes verurteilt wurden. So soll es nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auch eine Amnestie von Verurteilungen für solche Fälle geben, die künftig erlaubt sind.
Mit dem Erlass des neuen Gesetzes müssen laufende Strafverfahren eingestellt werden und nicht vollstreckte Strafen erlassen werden. Zudem müssen frühere Strafen aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden.
Aufgrund der Amnestie rechnet der Deutsche Richterbund derzeit mit einer notwendigen Überprüfung von mehr als 100.000 Akten im Falle eines rückwirkenden Straferlasses sowie einer damit einhergehenden massiven Überlastung der Justiz.
Wenn Sie in der Vergangenheit für ein Vergehen verurteilt wurden, das nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr strafbar ist, unterstützen wir Sie gerne. Wir können insbesondere für Sie beantragen, dass der Eintrag aus Ihrer Akte und dem Bundeszentralregister gelöscht wird.