Cannabis-Entkriminalisierung: Zwei Männer sitzen in einem Coffeeshop, einer raucht einen Joint

Update: Die Cannabis-Entkriminalisierung kommt zum 01.04.2024

Eine gute Nachricht für alle, die die Entkriminalisierung von Cannabis schon seit langer Zeit herbeisehnen: Obwohl die Verhandlungen in der Ampel-Koalition diesen Monat stockten, konnten sich die Fraktionen von SPD, FDP und Grünen schließlich mit dem Bundesgesundheitsministerium über einige Änderungen des geplanten Cannabisgesetzes (CanG) einigen.

Geplant ist, dass das Gesetz nun Mitte Dezember im Gesundheitsausschuss beraten und noch in derselben Woche im Bundestag verabschiedet wird.

Die Regelungen zur Entkriminalisierung sollen am 01.04.2024 in Kraft treten, die Vorschriften zu den geplanten Anbauvereinigungen (Die Entkriminalisierung von Cannabis – „Legal, aber…“) allerdings erst ab Juli 2024.

Die Debatte innerhalb der Ampel-Koalition ergab einige wichtige Neuerungen:

Zum einen konnten FDP und Grüne einige Lockerungen des Gesetzes durchsetzen.

Erstens ist die zugelassene Cannabismenge aus dem Eigenanbau auf 50 Gramm angehoben worden, wobei das zulässige Gewicht ausdrücklich die getrocknete Menge betreffen soll. Im Ergebnis liegt die zulässige Besitzmenge damit im öffentlichen Raum bei 25 Gramm und am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei 50 Gramm Cannabis.

Darüber hinaus sollen sich Besitzer, die die Menge an erlaubtem Cannabis geringfügig überschreiten (bis zu 30 Gramm im öffentlichen Raum und bis zu 60 Gramm zuhause) nicht mehr strafbar machen, sondern nur noch eine Ordnungswidrigkeit begehen.

Vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird auch der Bußgeldrahmen von zunächst 30.000 Euro bis zu 100.000 Euro auf nunmehr 10.000 Euro bis 30.000 Euro abgesenkt.

Auch die Möglichkeit des öffentlichen Konsums wurde liberalisiert, um den Polizeiaufwand zu verringern. Konsumenten müssen nun nicht mehr 200 Meter Abstand zu Schulen, Kindergärten und Spielplätzen und den Anbauvereinigungen halten, sondern es genügt der Aufenthalt außer Sichtweite (regelmäßig ca. 100 Meter Abstand).

Das speziell im Konsumcannabisgesetz (KCanG) normierte Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme beim privaten Eigenanbau von Cannabis wird aufgehoben. Mögliche aus einer Geruchsbelästigung resultierende Streitigkeiten müssen damit mittels der bestehenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelöst werden.

Auf der anderen Seite sind aber auch einige Verschärfungen des Gesetzes vorgesehen:

So wurde vor allem der Minderjährigenschutz noch stärker in den Blick genommen.

Die Anstiftung und Beihilfe Minderjähriger durch Erwachsene zum Anbau oder Kauf von Cannabis wird künftig mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Hinsichtlich der gewerbsmäßigen Abgabe von Cannabis erhöht sich die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr auf zwei Jahre. Demjenigen, der Jugendliche oder Kinder zu bandenmäßigem Vorgehen oder zum Gebrauch von Schusswaffen bzw. anderen gefährlichen Gegenständen animiert, drohen ebenfalls mindestens zwei Jahre Haft.

In diesem Zusammenhang erfährt auch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Neuerung: Künftig soll gem. § 30 I Nr. 5 BtMG die vorsätzliche Abgabe, das Verabreichen oder Überlassen von Betäubungsmitteln (also nicht nur von Cannabis) zum unmittelbaren Verbrauch durch Erwachsene an Minderjährige mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, sofern der Täter hierbei die Entwicklung der minderjährigen Person mindestens leichtfertig schwer gefährdet.

Über diese materiellrechtlichen Verschärfungen hinaus erlangen die Strafverfolgungsbehörden zudem weitreichende Ermittlungsbefugnisse, die in die §§ 100a,100b, 100j, 104 Abs. 2, 112a Abs. 1 und 443 Abs. 1 StPO aufgenommen werden sollen.

Auf Wunsch des Bundesrates dürfen bei schweren cannabisbezogenen Straftaten verdeckte Ermittlungsmaßnahmen ergriffen werden.

Außerdem greift bei schweren Cannabisdelikten in bestimmten Fällen der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, sodass eine Untersuchungshaft des Beschuldigten angeordnet werden kann.

Auch eine Vermögensbeschlagnahme und die Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit werden in einigen Konstellationen gesetzlich ermöglicht.

Last but not least soll eine Arbeitsgruppe bis zum 31.03.2024 einen THC-Grenzwert für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vorschlagen, der im Anschluss durch den Gesetzgeber in der Fahrerlaubnisverordnung festgeschrieben werden soll.

Offen ist bisher immer noch, wie es mit dem geplanten Projekt zu Produktion, Vertrieb und Abgabe von Cannabisprodukten in lizenzierten Fachgeschäften weitergehen soll (Die Entkriminalisierung von Cannabis – „Legal, aber…“) Ursprünglich sollte hierzu bis Jahresende ein Entwurf vorliegen – bislang wurde jedoch noch nicht einmal ein entsprechendes Eckpunktepapier vorgelegt.

Die Umsetzung dieses Teils der Cannabis-Legalisierung wird sich also höchstwahrscheinlich weit in das Jahr 2024 verschieben.

NEWS 05.12.2023: KEIN CANNABIS-BESCHLUSS IM JAHR 2023 

Die für diesen Monat geplante Verabschiedung der Entkriminalisierung von Cannabis wurde durch die SPD verhindert.

Die für die letzte Sitzungswoche des Jahres geplante finale Beschlussfassung des Cannabisgesetzes wird nicht stattfinden, weil die SPD-Fraktion Bedenken gegen die Aufsetzung bekundet habe, so der in der SPD-Bundestagsfraktion für das Thema Cannabis zuständige Gesundheitspolitiker Dirk Heidenblut (MdB).

Gründe für die bestehenden Bedenken der SPD-Fraktion sind bislang nicht bekannt.

Offen bleibt, ob das Gesetz wie geplant zum 01.04.2024 in Kraft treten wird – hierfür wäre eine Beschlussfassung spätestens im Februar 2024 notwendig.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, so kontaktieren Sie uns gerne.

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