Upskirting, Stealthing, Revenge Porn und Sextortion – die wichtigsten Fakten zu den neuen Sexualdelikten
Insbesondere mit der zunehmenden Digitalisierung haben sich im Sexualstrafrecht einige neue strafrechtlich relevante Verhaltensweisen herausgebildet. So werden strafrechtliche Ermittlungsverfahren immer häufiger wegen „Upskirting“, „Stealthing“, „Revenge Porn“ oder „Sextortion“ geführt.
Doch was verbirgt sich hinter diesen englischen Begrifflichkeiten, die Eingang in die deutsche Rechtsprechung gefunden haben?
Das Upskirting bezeichnet ein Verhalten, bei dem der betroffenen Person – unbefugterweise und meist heimlich – eine Kamera bzw. ein Smartphone unter den Rock gehalten und eine Foto- bzw. Filmaufnahme getätigt wird. Regelmäßig werden die Aufnahmen anschließend im Internet öffentlich zugänglich gemacht.
Bis vor ca. drei Jahren gab es zum Upskirting (im Falle des Fotografierens des weiblichen Ausschnitts auch „Downblousing“ genannt) noch keine gesonderte Vorschrift im Strafgesetzbuch. Es gab nur die Möglichkeit, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung gem. § 185 StGB oder § 201a StGB anzustrengen und zusätzlich zivilrechtlich gegen den/die Täter*in vorzugehen.
Vor dem Hintergrund, dass pornographische Internetplattformen, die die einschlägigen Aufnahmen zu Verfügung stellen, stetig wachsen und die Taten aufgrund der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung als besonders verwerflich angesehen werden, entschied sich der Gesetzgeber das Upskirting/Downblousing als gesondertes Sexualdelikt in das deutsche Strafgesetzbuch aufzunehmen und so explizit unter Strafe zu stellen.
Seit dem 01.01.2021 existiert daher die Vorschrift des § 184k StGB, welche die „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das sog. Stealthing liegt – nach der Definition des Bundesgerichtshofes – im Falle eines „gegen den erkennbaren Willen des Sexualpartners heimlich ohne Kondom ausgeführten Geschlechtsverkehrs“ vor.
Ein solches Verhalten erfordert zwar keine Nutzung des Internets oder digitaler Medien, wird aber ungeachtet dessen erst seit dem Jahr 2017 diskutiert. Die strafrechtliche Einordnung dieses Verhaltens war bis Ende des Jahres 2022 umstritten.
Als sich der BGH erstmals mit einem Fall des Stealthing befassen musste, kamen die zuständigen Richter*innen zu dem Ergebnis, dass jede konkrete sexuelle Handlung auf das Vorliegen einer Einwilligung geprüft werden muss (BGH Beschl. v. 13.12.2022 – 3 StR 372/22). Während unerhebliche Abweichungen noch keine Strafbarkeit nach sich ziehen sollen, kann beim Stealthing nach Auffassung des BGH je nach Einzelfall eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB vorliegen.
Willigt eine Person in sexuelle Handlungen unter Verwendung eines Kondoms ein, lasse sich diese Einwilligung nicht auf einen Verkehr ohne Kondom ausweiten. Diese Wertung schloss der BGH vor allem aus dem Umstand, dass beim Stealthing mangels Nutzung eines Kondoms die erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Übertragung von Geschlechtskrankheiten bestehe und stützte seine Entscheidung zu dem auf die gesetzlich in § 32 Abs. 1 ProstSchG verankerte Kondompflicht.
„Sextortion“ lässt sich im Grunde als sexuelle Erpressung im Internet beschreiben. Es gibt hierbei zwei verschiedene Vorgehensweisen der Täter*innen.
Zum einen gibt es Fälle, in denen die Täter*innen online – häufig über soziale Medien – zunächst Kontakt mit den später Betroffenen aufnehmen. Nach einiger Zeit werden diese zu sexuellen Handlungen in einem gemeinsamen Videochat aufgefordert und anschließend mit der Veröffentlichung entsprechender Aufnahmen erpresst.
Zum anderen erhalten die Betroffenen E-Mails, in denen die Täter*innen behaupten, bereits im Besitz kompromittierender Filmaufnahmen zu sein. Häufig wird behauptet, dass das Smartphone oder der Computer der Betroffenen gehackt worden sei. Um glaubwürdig zu wirken, werden oftmals private Daten der Geschädigten aus dem Darknet entnommen und diesen als „Beweis“ vorgehalten.
In der Regel werden die Geschädigten sodann aufgefordert, Geldbeträge in Kryptowährung auf bestimmte digitale Geldbörsen zu überweisen, um die angedrohte Veröffentlichung von Videos zu verhindern.
In den meisten Fällen solcher Verhaltensweisen werden sich die Täter*innen einer (zumindest versuchten) Erpressung gem. § 253 Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben. Je nach konkreter Sachlage können zusätzlich eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) sowie verschiedene Sexualdelikte durch Verbreitung, Erwerb und Besitz pornographischer Schriften (§§ 184, 184b, 184c StGB) oder durch Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB) vorliegen.
Im Falle eines sog. Revenge Porn veröffentlichen die Ex-Partner*innen Bild- oder Videoaufnahmen mit sexuellem Inhalt, auf welchem die Betroffenen zu sehen sind. Die jeweiligen Aufnahmen wurden während der gemeinsamen Beziehung mit beiderseitigem Einverständnis aufgenommen und waren nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Wie es der Name bereits erwarten lässt, erhoffen sich die Täter*innen durch dieses Verhalten irgendeine Form von Rache auszuüben, indem sie die Geschädigten durch die Veröffentlichung der Aufnahmen demütigen und beschämen. Von diesem strafbewehrten Verhalten zu unterscheiden ist der sog. „Deepfake Porn“, bei dem mithilfe von künstlicher Intelligenz das Gesicht der Betroffenen auf eine beliebige pornographische Aufnahme mit einem anderen Gesicht ausgetauscht wird.
Die Veröffentlichung solcher Videos kann im Einzelfall gem. § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB in Form des unbefugten Zugänglichmachens von befugt hergestellten Bildaufnahmen strafbar sein. Den Täter*innen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Angesichts der Tatsache, dass für das Upskirting ein gesonderter Sexualstrafbestand geschaffen wurde, erscheint es zumindest möglich, dass der Gesetzgeber auch im Falle des Revenge Porn insofern nachhelfen wird.
Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, so kontaktieren Sie uns gerne.