Haschischplätzchen

Von Haschischplätzchen und zertrümmerten Schoko-Weihnachtsmännern

Weih­nachten – Fest der Nächs­ten­liebe und Besinn­lich­keit?

Wenn man sich einschlä­gige Statis­tiken anschaut, ist wohl eher das Gegen­teil der Fall. So häufen sich während der Advents­zeit insbe­son­dere Gewalt­de­likte inner­halb von Fami­lien und Part­ner­schaften.

Dass sogar die allseits beliebten Weih­nachts­le­cke­reien eine Rolle bei Straf­taten spielen können, zeigen folgende kurios anmu­tende Fälle:

An Heilig­abend im Jahr 2020 wollte ein Wismarer Ehepaar die selbst geba­ckenen Weih­nachts­plätz­chen ihrer Tochter genießen, wurde jedoch kurz nach dem Verzehr mit Schwindel, Übel­keit und Herz­rasen ins Kran­ken­haus einge­lie­fert.

Dort stellte sich heraus, dass die 24-jährige Tochter der beiden den Plätz­chen­teig mit Haschisch vermengt hatte – natür­lich ohne ihre Eltern davon zu unter­richten.

Sie erhoffte sich dadurch wohl, die Stim­mung beim Weih­nachts­fest ein biss­chen zu heben.

Die Kekse wurden durch die Polizei sicher­ge­stellt, welcher daraufhin wegen gefähr­li­cher Körper­ver­let­zung und mögli­cher Verstöße gegen das Betäu­bungs­mit­tel­ge­setz gegen die Tochter ermit­telte.

Ein fast iden­ti­scher Fall ereig­nete sich im Jahr 2014 in Rocken­hausen. Dort brachte der damals Ange­klagte an Heilig­abend bei seinem Besuch im Eltern­haus selbst­ge­ba­ckene Kekse mit, die er zuvor mit Haschisch versetzt hatte und legte diese offen zum Verzehr auf den Tisch.

Mehrere Fami­li­en­mit­glieder, darunter auch minder­jäh­rige Personen, bedienten sich an dem Mitbringsel. Eine der Personen litt nach dem Verspeisen unter Schweiß­aus­brü­chen und Zitter­an­fällen.

Das Amts­ge­richt Rocken­hausen verur­teilte den damals Ange­klagten wegen der uner­laubten Abgabe von Betäu­bungs­mit­teln an eine Person unter 18 Jahren, des uner­laubten Besitzes von Betäu­bungs­mit­teln und gefähr­li­cher Körper­ver­let­zung zu einer Bewäh­rungs­strafe.

Nach einge­legter Revi­sion stellte das Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken (Beschl. v. 11.02.2016 – 1 OLG 1 Ss 2/16) unter Beru­fung auf die einschlä­gige Recht­spre­chung des BGH jedoch fest:

Eine gefähr­liche Körper­ver­let­zung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Beibrin­gung von Gift oder anderen gesund­heits­schäd­li­chen Stoffen setze voraus, dass nicht nur eine einfache Gesund­heits­schä­di­gung verur­sacht werde, sondern dass die verwen­dete Substanz im Einzel­fall mit der konkreten Gefahr einer erheb­li­chen Schä­di­gung verbunden sein müsse. Schweiß­aus­brüche und Zittern würden hierfür nicht ausrei­chen.

Darüber hinaus sei nicht mit Sicher­heit fest­ge­stellt worden, ob der Ange­klagte die gesund­heit­li­chen Beschwerden bei seinem Fami­li­en­mit­glied tatsäch­lich vorsätz­lich hervor­ge­rufen hatte.

Auch im Hinblick auf die uner­laubte Abgabe von Betäu­bungs­mit­teln gem. § 29a I Nr. 1 Var. 1 BtMG äußerte das OLG Zweifel. Um den Tatbe­stand zu erfüllen, müsse der Täter die tatsäch­liche Verfü­gungs­ge­walt über das Rausch­gift verlieren. Ob dies der Fall sei, wenn die Kekse offen zum Verzehr bereit­standen und sich der Über­ge­bende in gewisser räum­li­cher Nähe befand, sei nicht ausrei­chend erör­tert worden.

Im selben Jahr hatte ein Inhaf­tierter der Justiz­voll­zugs­an­stalt Rosdorf zur Weih­nachts­zeit ganz andere Sorgen:

Dieser ließ sich von seinen Eltern per Post einen Scho­ko­la­den­weih­nachts­mann in die Justiz­voll­zugs­an­stalt schi­cken. Dort kam die Süßware aller­dings nicht bei ihrem Empfänger an, sondern wurde auf Anwei­sung der Anstalts­lei­tung schon am Post­ein­gang beschlag­nahmt.

Schoko-Weih­nachts­männer würden nach Ansicht der JVA als Hohl­körper die Möglich­keit bieten, uner­laubte Gegen­stände (z. B. SIM-Karten, Drogen oder Waffen) in die Anstalt zu trans­por­tieren.

Der Insasse bestand jedoch auf sein Weih­nachts­ge­schenk und ließ es sich nicht nehmen, vor dem Land­ge­richt Göttingen auf Heraus­gabe des Schoko-Weih­nachts­manns zu klagen.

Hier schei­terte er jedoch: Das Land­ge­richt stimmte der JVA Rosdorf in deren Einschät­zung zu und betonte außerdem, dass sich das Risiko auch nicht durch die Unter­su­chung mit einem Rönt­gen­gerät oder Einsatz eines Drogen­spür­hundes mit Sicher­heit ausschließen lassen würde. Letz­teres käme insbe­son­dere aus hygie­ni­schen Gründen nicht in Betracht und eine Rönt­gen­auf­nahme könne nur eine orga­ni­sche Masse im Hohl­körper abbilden und nicht darstellen, ob die Scho­ko­lade selbst ange­rei­chert oder ausge­tauscht worden sei.

Zum Weih­nachts­fest konnten sich die JVA und der Insasse jedoch auf eine prag­ma­ti­sche Lösung einigen: Der Schoko-Weih­nachts­mann wurde unter Aufsicht des Anstalts­per­so­nals zertrüm­mert und konnte im Anschluss verzehrt werden.

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