Tritt tatsächlich der Fall ein, dass ein Angeklagter gerichtlich rechtskräftig als Straftäter verurteilt wird, findet er sich vielen Fragen, Ungewissheiten und Ängsten ausgesetzt. Häufig macht sich ein Gefühl von Aussichtslosigkeit und Gedanken breit, den Lauf der Dinge zu diesem späten Verfahrenszeitpunkt nicht mehr beeinflussen zu können. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch im Rahmen von Strafvollstreckung und Strafvollzug bestehen einige Gestaltungsmöglichkeiten, die mit einem Strafverteidiger erörtert und durch diesen umgesetzt werden können. So kann etwa ein Antrag auf Haftunfähigkeit gestellt oder dem Begehren, die Strafe möglichst zeitnah zur Bewährung auszusetzen, nachgegangen werden.

Das Wichtigste in Kürze
Strafvollstreckung
An eine rechtskräftige Verurteilung schließt sich das Vollstreckungsverfahren nach den §§ 449 ff. StPO an. Voraussetzung für den Beginn eines Vollstreckungsverfahrens ist ein rechtskräftiges Strafurteil. In diesem Verfahrensstadium wird die im Einzelfall ausgeurteilte Strafe vollstreckt.
Zu dem Verfahren der Strafvollstreckung gehören alle Maßnahmen, die nach einem rechtskräftigen Urteil erforderlich sind, um die durch das zuständige Gericht angeordneten Rechtsfolgen durchzusetzen, § 449 Abs. 1 StPO. Dazu zählen insbesondere die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und sonstigen Freiheitsentziehungen, von Maßregeln der Besserung und Sicherung, von Geldstrafen sowie die Durchsetzung eines Fahrverbots oder die Entziehung einer Fahrerlaubnis. Auch Mitteilungen über die Verurteilung an das Bundeszentralregister oder Fahreignungsregister und alle mit der Strafvollstreckung zusammenhängenden Folgeentscheidungen sind zu berücksichtigen.
Für die Strafvollstreckung zuständig ist im Wesentlichen die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde gemäß § 451 Abs. 1 StPO.
Dabei arbeitet die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde rechtsfolgenabhängig mit verschiedenen Behörden zusammen – Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis als sonstige Maßregeln der Besserung und Sicherung werden etwa durch die Unterrichtung der zuständigen Fachbehörden vollstreckt.
Kommt die zahlungspflichtige Person ihrer Zahlungspflicht nicht nach, kann die Vollstreckung von Geldstrafen subsidiär durch eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden.
Eine enge Zusammenarbeit mit den Strafvollzugsbehörden nimmt die Strafvollstreckungsbehörde im Besonderen bei der Vollstreckung freiheitsentziehender Strafen und der Sicherheitsverwahrung vor. Während die Strafvollstreckungsbehörde maßgeblich überprüft, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, vollziehen die Justizvollzugsanstalten als Strafvollzugsbehörden die freiheitsentziehenden Maßnahmen auf dieser Grundlage in eigener Verantwortung.
Strafvollzug
Die Gesetzgebungskompetenz zu dem durch die Justizvollzugsanstalten ausgeführten Strafvollzug ist im Zuge der Föderalismusreform 2006 auf die Länder übergegangen. Von dieser Kompetenz haben viele Länder, so etwa Niedersachsen mit dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (NJVollzG), umfassend Gebrauch gemacht. Neben einer Jugendstrafe gemäß §§ 113 ff. NJVollzG und einer Untersuchungshaft gemäß § 133 NJVollzG, wird insbesondere der Vollzug der Freiheitsstrafe umfassend geregelt. § 5 NJVollzG setzt als Vollzugsziele gleichrangig die Resozialisierung des einzelnen Straftäters und den Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten fest. Die konkrete Ausgestaltung des (niedersächsischen) Strafvollzugs orientiert sich an diesen Vorgaben.
Die Aufgabe des Strafverteidigers im Rahmen von Strafvollstreckung und Strafvollzug
Auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung im Rahmen von Strafvollstreckung und Strafvollzug können wir vielfältige positive Gestaltungsmöglichkeiten für Sie realisieren. Primär haben Sie jederzeit ein Anrecht auf die Vertretung durch einen Rechtsbeistand.
Das Strafvollstreckungsrecht umfasst grundsätzlich alle Maßnahmen, die zur Einleitung und Überwachung des Urteilsausspruchs notwendig sind.
Indem Sie uns frühzeitig mit der Verteidigung im Rahmen der Strafvollstreckung beauftragen, können wir unsere Expertise und jahrelange Erfahrung nutzen, um zu Ihren Gunsten sowohl Einfluss auf Ihre Strafe als auch auf die festgesetzten Nebenfolgen (z. B. die Verhängung eines Fahrverbotes als Nebenstrafe) zu nehmen.
Sollten Sie oder ein Angehöriger sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden, verschaffen wir uns durch Akteneinsicht in das Vollstreckungsheft bzw. Bewährungsheft oder die Gefangenenpersonalakte ein präzises Bild von ihrer konkreten Situation und damit einen genauen Überblick über die Möglichkeiten einer positiven Beeinflussung Ihrer Situation zu gewinnen.
Vor allem gegen Ende einer Haftzeit werden Fragen bezüglich des verbleibenden Strafrests bedeutsam. Hierbei bestehen Möglichkeiten, um eine Strafaussetzung zur Bewährung für Sie erreichen zu können. Wir beraten und vertreten Sie bei möglichen Aussetzungen des Strafrestes zum Halbstrafen- oder Zweidrittelzeitpunkt.
Weiterhelfen können wir Ihnen oftmals bereits vor Ihrem Haftantritt. In diesem Stadium können wir Sie bei der Möglichkeit eines (bis zu viermonatigen) Vollstreckungsaufschub, eines Antrags auf Haftunfähigkeit sowie der Möglichkeit einer Zurückstellung einer Strafe zum Zwecke einer Drogentherapie unterstützen.
Der Begriff des Strafvollzuges bezeichnet die Durchführung einer festgesetzten freiheitsentziehenden Strafe und die Sicherheitsverwahrung nach § 66 StGB und ist insofern insbesondere bei der Frage, wann und wie eine Freiheitsentziehung stattfindet, relevant. Geregelt wird die Art und Weise einer Inhaftierung; Rechte und Pflichten des Inhaftierten können abgesteckt, Urlaub und Vollstreckungserleichterungen ermöglicht werden. Möglich kann es im Einzelfall auch sein, ihre Verlegung in eine andere Haftanstalt nahe Ihrer Familie zu erwirken.
Der Strafvollzug regelt, wie die Strafe vollstreckt wird, beispielsweise ob der Verurteilte Urlaub oder Vollzugslockerungen erhält. Davon sind auch die Rechte und Pflichten des Gefangenen innerhalb der Justizvollzugsanstalt umfasst.
Im Falle einer Beauftragung können wir in sämtliche Akten, die über Sie geführt werden, Einsicht nehmen. Sofern die Erstellung eines Vollzugsplans ansteht, können wir für Sie – mit dem Ziel einer umfassenden Informationsgewährung – an der abzuhaltenden Vollzugsplankonferenz teilzunehmen.
Darüber hinaus haben wir die Möglichkeit Ihre Ansprüche auf Behandlungsmaßnahmen wie z. B. Ausgang, Freigang oder Urlaub durch das Stellen entsprechender Anträge zu erreichen und können Ihnen unter Umständen auch dabei helfen, kleinere Annehmlichkeiten, wie beispielsweise das Erhalten von Zeitschriften oder Zeitungen, einem Radio oder Fernsehgerät, zu erlangen.
Strafvollstreckung und Strafvollzug markieren nicht das Ende anwaltlich positiver Einflussmöglichkeiten – wenden Sie sich an uns, wenn Sie Interesse an einer individuellen Beratung und Verbesserung Ihrer Situation haben.