Strafrecht

Umweltstrafrecht

In den letzten Jahrzehnten hat hinsichtlich der Bedeutung effektiven Umweltschutzes ein massiver Wertewandel stattgefunden. Dementsprechend hat die Sicherung von Wasser, Luft und Boden sowie der Pflanzen- und Tierwelt auch im Strafrecht zunehmend an Relevanz gewonnen.

Es wurden einige zentrale Vorschriften des Umweltstrafrechts durch den Gesetzgeber au dem Bereich des Verwaltungsrechts in das Strafgesetzbuch überführt und im Laufe der Zeit sowohl im Tatbestand als auch in der Rechtsfolge zunehmend verschärft.

Umweltstrafrechtliche Vorschriften finden sich heute also einerseits im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuchs und andererseits in einer schwierig zu überblickenden Vielzahl von Rechtsquellen des Nebenstrafrechts. Die äußerst starke Verknüpfung zum öffentlichen Verwaltungsrecht (sog. Verwaltungsakzessorietät) und der zunehmende Einfluss des Europarechts tragen zu einer weiteren Komplexitätssteigerung der Materie bei.

Die §§ 324-330d im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuchs spielen als Bestandteil des Kernstrafrechts die größte Rolle:

  • Gewässer-, Boden- bzw. Bodenverunreinigung, §§ 324 bis 325 StGB,
  • Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen, § 325a StGB,
  • Unerlaubter Umgang mit Abfällen, § 326 StGB,
  • Unerlaubtes Betreiben von Anlagen, § 327 StGB,
  • Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Güter, § 328 StGB,
  • Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete, § 329 StGB,
  • Schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften, § 330a StGB.

Im Nebenstrafrecht haben regelmäßig folgende Vorschriften eine Bedeutung:

  • §§ 27 bis 27c Chemikaliengesetz,
  • § 69 Pflanzenschutzgesetz,
  • §§ 71 und 71a Bundesnaturschutzgesetz,
  • § 38 Bundesjagdgesetz,
  • § 17 Tierschutzgesetz.

Viele Tatbestände aus dem Umweltstrafrecht lassen bereits die Vornahme einer Tathandlung genügen, ohne dass es zu einer konkreten Umweltgefährdung oder einer Verletzung der geschützten Rechtsgüter gekommen sein muss. Darüber hinaus ist oftmals schon das Vorliegen von Fahrlässigkeit für eine Strafbarkeit ausreichend.

Insbesondere Amtsträger in Umweltbehörden, aber auch Vorstände und Geschäftsführer bestimmter Unternehmen sind bereits aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit gefährdet, in eine umweltstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu geraten.

Im Falle eines Zusammenwirkens von Amtsträgern und Antragsstellern bzw. Dritten kommen regelmäßig auch die wirtschaftsstrafrechtlichen Vorschriften der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in Betracht.

Zwar können Betriebe als solche nicht strafrechtlich sanktioniert werden, jedoch besteht gem. § 73b StGB die Möglichkeit, Gewinne abzuschöpfen, die beispielsweise durch Mitarbeitende im Rahmen von Umweltstraftaten erlangt wurden.

Angesichts der Vielschichtigkeit des Umweltstrafrechts, der niedrigen Schwelle zur Strafbarkeit und der weitreichenden strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen im Falle einer Zuwiderhandlung empfiehlt sich die frühzeitige Inanspruchnahme einer professionellen rechtsanwaltlichen Beratung.

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, wenn Sie sich bzw. Ihr Unternehmen präventiv vor möglichen Verstößen gegen das Umweltstrafrecht absichern möchten oder bereits einem entsprechenden strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sind.