Strafrecht

Weitere Strafrechtsgebiete

Gerne beraten und vertreten wir Sie auch in den Bereichen des Jugend-, Verkehrs-, Betäubungsmittel- und Sexualstrafrechts.

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in vielen Punkten vom Erwachsenenstrafrecht. Die Besonderheiten ergeben sich dabei aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), welches nur bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) anwendbar ist.

Entscheidend ist das Alter des Täters zur Zeit der Tathandlung. Kinder unter 14 Jahren werden vom JGG nicht erfasst. Sie handeln gemäß § 19 StGB ohne Schuld und können daher nicht strafrechtlich verfolgt werden, auch wenn sie eine rechtswidrige Straftat begangen haben. Ist der Beschuldigte zwischen 14 und 18 Jahren alt, findet immer das Jugendstrafrecht Anwendung. Im Alter zwischen 18 und 21 Jahren gilt der Beschuldigte als Heranwachsender; eine Anwendung des Jugendstrafrechts ist möglich, jedoch nicht zwingend. Ab 21 Jahren wird eine Person im Strafrecht als Erwachsener angesehen, sodass das Jugendstrafrecht nicht mehr angewendet werden kann und das normale Erwachsenenstrafrecht greift.

Das Jugendstrafrecht ist vom sog. Erziehungsgedanken getragen – nicht die Strafe, sondern die Erziehung (mit dem Ziel eine erneute Straffälligkeit zu vermeiden) steht im Vordergrund.

Darauf basierend besteht ein entscheidender Unterschied des Jugendstrafrechts zum allgemeinen Strafrecht in den vorgesehenen Rechtsfolgen. Jugendliche und Heranwachsende können zwar die gleichen Straftatbestände des Strafgesetzbuches erfüllen wie Erwachsene; dem Gericht stehen jedoch bei der Bestrafung andere Strafformen als die im StGB vorgesehene Geld- oder Freiheitsstrafe zur Verfügung. So besteht die Möglichkeit für den Jugendrichter, Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG) anzuordnen oder die Straftat mit Zuchtmitteln (§ 13 JGG) oder Jugendstrafe (§ 17 JGG) zu ahnden.

Wir wissen um die besonderen psychischen Belastungen, die Unsicherheiten und Ängste, die sowohl für Jugendliche als auch deren Eltern mit einem Strafverfahren einhergehen und unterstützen sie daher nicht nur mit fachlicher Expertise, sondern auch dem notwendigen Einfühlungsvermögen.

Eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Jugendämtern, Sorgeberechtigten, der Staatsanwaltschaft und den Jugendgerichten, um den positiven Ausgang des Verfahrens im Sinne des Erziehungsgedanken zu fördern, ist aus unserer Sicht dabei essenziell.

Da der Straßenverkehr, einen Bereich darstellen, mit dem sich in Deutschland beinahe jeder Bürger ständig konfrontiert sieht und zudem bereits kleine Unaufmerksamkeit zu erheblichen Folgen führen können, bildet das Verkehrsstrafrecht einen Großteil der strafrechtlichen Praxis.

Unter das Verkehrsstrafrecht fallen alle Delikte, die im Zusammenhang mit dem Strafverkehr begangen werden. Taugliche Täter können hierbei nicht nur Autofahrer, Motorradfahrer, E-Scooter-Fahrer etc., sondern auch Fahrradfahrer oder gar Fußgänger sein.

Zum Verkehrsstrafrecht zählen u. a.:

  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 StGB)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 316 StGB)
  • Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
  • Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
  • Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (§ 229 StGB)
  • Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr (§ 222 StGB)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Im Verkehrsstrafrecht drohen als Sanktionen nicht nur Geld- oder gar Freiheitsstrafen, sondern ebenso die Verhängung eines Fahrverbotes oder der Entzug der Fahrerlaubnis.

Um solche Sanktionen auf ein Mindestmaß zu reduzieren oder gar vollständig vermeiden zu können, verteidigen wir Sie sowohl einem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren oder aber in einer stattfindenden Gerichtsverhandlung mit der erforderlichen Praxiserfahrung, dem notwendigen Fachwissen und der Kenntnis aktueller Rechtsprechung.

Wir helfen Ihnen ebenfalls gerne weiter, wenn gegen Sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren geführt wird und Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, gegen welche Sie gerne vorgehen möchten.

Sollten Sie sich im Bereich des Betäubungsmittelstrafrecht mit einem Verfahren konfrontiert sehen, ist ein Rechtsbeistand, der fundierte Kenntnisse aufweist, von besonderer Wichtigkeit, um den Sie betreffenden individuellen Einzelfall richtig beurteilen und somit zu einem bestmöglichen Ergebnis führen zu können.

Die relevante Normierung findet sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG – Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln). denen schon geringe Mengen zu schwerwiegenden strafrechtlichen Sanktionen führen können. Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind im sechsten Abschnitt ab § 29 BtMG die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei Verstoß gegen das BtMG geregelt.

Das BtMG definiert nicht nur, welche Substanzen verboten sind (z. B. Haschisch, Marihuana, Amphetamine, Metamphetamine, Kokain, Heroin, Ecstasy und LSD), sondern legt auch explizit fest, welche Sanktionen für die jeweiligen Rauschmitteldelikte vorgesehen sin. Hierbei unterschiedet das BtMG nicht nur zwischen den verschiedenen Betäubungsmitteln „weichen“, „mittleren“ und „harten“ Drogen), sondern auch den entsprechenden Mengen.

Wir beraten und verteidigen Sie sowohl frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens als auch in einem möglichen späteren gerichtlichen Verfahren mit Fachwissen, strategischem Geschick und Engagement.

Das Sexualstrafrecht umfasst all jene strafbaren Handlungen, die in einem sexuellen Zusammenhang stehen. Werden Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert, steht in vielen Fällen sehr viel auf dem Spiel. So fürchten viele der Beschuldigten sowohl um ihre persönliche und berufliche Existenz als auch ihr Ansehen in der Öffentlichkeit und in ihrem sozialen Umfeld.

Zu den häufigsten Vorwürfen im Sexualstrafrecht zählen:

  • Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB)
  • Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)
  • Sexueller Missbrauch (§§ 174 ff. StGB)
  • Handlungen im Zusammenhang mit verbotener Pornografie, insbesondere Kinderpornografie (zum Beispiel Besitz oder Verbreitung pornografischer Schriften), §§ 184 ff. StGB.
  • Zuhälterei (§ 181a StGB)

Durch unsere Erfahrung in der Praxis sowie besonderes Verhandlungsgeschick und überragende fachliche Expertise, helfen wir Ihnen das Verfahren zu einem bestmöglichen Abschluss zu bringen. Wir können im Bereich des Sexualstrafrechts auf eine Fülle an Freisprüchen und Einstellungen im Ermittlungsverfahren zurückblicken und werden auch Ihnen in der belastenden Situation, mit der Sie sich auseinandersetzen müssen, beistehen.