Strafrecht

Zwischenverfahren

Sofern ein Ermittlungsverfahren nicht durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird, endet dieses mit der Verfassung eines Strafbefehls oder der Erhebung der Anklage.

Sollte die Staatsanwaltschaft sich dazu entschieden haben, Anklage erheben zu wollen, prüft sodann das zuständige Strafgericht, ob es die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Hierbei erfolgt die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen und des sog. hinreichenden Tatverdachts. Dieser wird dann angenommen, wenn bei vorläufiger Wertung eine spätere Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.

Das Zwischenverfahren stellt die letzte Möglichkeit dar, eine mündliche Hauptverhandlung und damit Ihre Verpflichtung, zu einer gerichtlichen Verhandlung erscheinen zu müssen, zu vermeiden.

In diesem Verfahrensstadium können wir gegenüber dem Gericht vortragen, dass das Hauptverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nicht zu eröffnen ist und etwaige rechtliche oder tatsächliche Fehler in der Bewertung des Falls durch die Staatsanwaltschaft vorbringen.

Hierbei ist eine akribische Auseinandersetzung mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft von Nöten; jedes Beweismittel muss kritisch geprüft und dessen Bedeutung im Gesamtgefüge der Anklage hinterfragt werden.