Das Zwischenverfahren stellt die letzte Möglichkeit dar, ein Hauptverfahren und damit eine mündliche Hauptverhandlung sowie Ihre Verpflichtung, zu einer gerichtlichen Verhandlung erscheinen zu müssen, zu vermeiden.
Sofern ein Ermittlungsverfahren nicht durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird, endet dieses mit der Verfassung eines Strafbefehls oder der Erhebung der Anklage.
Sollte die Staatsanwaltschaft sich dazu entschieden haben, Anklage erheben zu wollen, prüft sodann das zuständige Strafgericht, ob es die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Im Zwischenverfahren erfolgt die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen und des sog. hinreichenden Tatverdachts. Dieser wird dann angenommen, wenn bei vorläufiger Wertung eine spätere Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.
Dem Gericht kommt daher im Rahmen des Zwischenverfahrens primär eine negative Kontrollfunktion zu, die eine eigenständige Prüfung der Frage, ob eine weitere Strafverfolgung notwendig und zulässig ist, zum Gegenstand hat.
Die Voraussetzungen des Zwischenverfahrens
Dem Zwischenverfahren geht der Eingang der Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht, verbunden mit dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft, das Hauptverfahren zu eröffnen, voraus, § 199 StPO. Da ab diesem Zeitpunkt die öffentliche Klage erhoben ist, wird der Betroffene nunmehr gemäß § 157 StPO als Angeschuldigter bezeichnet. Wesentlich ist sodann die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts, welche maßgebend für die Entscheidung des Gerichts in Richtung eines Ablehnungsbeschlusses nach § 204 StPO oder eines Eröffnungsbeschlusses nach §§ 203, 207 StPO, ist.
Der Ablauf des Zwischenverfahrens
Das in den §§ 199 – 211 StPO geregelte Zwischenverfahren schließt sich an das Eröffnungsverfahren an. Eingeleitet wird es mit Eingang der Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht, welcher das Ersuchen der Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Sodann prüft das zuständige Gericht, ob gegen den Angeschuldigten das Hauptverfahren zu eröffnen ist, und mit welchem Inhalt die Anklage zugelassen werden kann.
Die Anklageschrift wird dem Angeschuldigten gemäß § 201 StPO im Wege der förmlichen Zustellung durch das Gericht mitgeteilt. Es wird zudem gerichtlich geprüft, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO gegeben ist.
Dem Gericht obliegt es, zur Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anzuordnen, § 202 StPO. Eine ähnliche Möglichkeit steht dem Angeschuldigten gemäß § 201 StPO zu.
Das Ende des Zwischenverfahrens
Am Ende des Zwischenverfahrens steht eine gerichtliche Entscheidung durch Beschluss. Kommt das zuständige Gericht zu der Überzeugung, dass der Angeschuldigte hinreichend tatverdächtig erscheint, ordnet es die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Eröffnungsbeschluss, § 203 StPO, mit dem Inhalt des § 207 StPO an. Andernfalls wird das Gericht gemäß § 204 StPO einen Nichteröffnungsbeschluss erlassen. Demgegenüber kommt gemäß § 205 StPO eine vorläufige Einstellung in Betracht, wenn der Hauptverhandlung die längere Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegensteht.
Der Staatsanwaltschaft steht gegen den Nichteröffnungsbeschluss gemäß § 210 Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde zu. Bei Stattgabe folgt die Eröffnung der Hauptverhandlung sodann aus § 210 Abs. 3 StPO.
Die Aufgabe des Strafverteidigers im Zwischenverfahren
Es ist im Zwischenverfahren nicht zu spät, die Entscheidung des Gerichts wesentlich im Sinne des Angeschuldigten zu beeinflussen. Insbesondere, wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch auf keine anwaltliche Vertretung zurückgegriffen haben, wird der staatsanwaltlich geprägte Akteninhalt sich erfahrungsgemäß nicht in Ihrem Sinne darstellen. Gerade dann – das gilt natürlich ebenfalls, wenn Sie bereits im Ermittlungsverfahren anwaltlichen Rat in Anspruch genommen haben – kann ein Strafverteidiger mit dem Ziel aktiv werden, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
Dieses Anliegen ist auf verschiedenen Wegen realisierbar. So kann das Gericht noch im Zwischenverfahren beschließen, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, § 199 Abs. 1 Alt. 1 StPO. Genauso ist eine endgültige Verfahrungseinstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO sowie eine vorläufige Verfahrenseinstellung gemäß § 199 Abs. 1 Alt. 2 StPO möglich. Bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens besteht zudem noch die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage zurücknimmt, § 156 StPO.
Auch wenn eine Hauptverhandlung nicht mehr zu verhindern ist, kann der Strafverteidiger im Zwischenverfahren wesentliche Maßnahmen anregen, um die Lage des Angeschuldigten zu verbessern. Neben einer besseren Beweislage kann der Strafverteidiger es anstreben, die Anordnung ergänzender Beweiserhebungen durch das Gericht gemäß § 202 StPO oder die Zulassung der Anklage unter Änderungen gemäß § 207 Abs. 2 StPO zu bewirken.
Um diese Maßnahmen vielversprechend einleiten zu können, ist eine schnelle und enge Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Rechtsanwalt im Zwischenverfahren wesentlich.
Zwischenverfahren bietet Chance auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens
In diesem Verfahrensstadium können wir gegenüber dem Gericht vortragen, dass das Hauptverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nicht zu eröffnen ist.
Das Ziel im Zwischenverfahren ist es zudem, etwaige rechtliche oder tatsächliche Fehler in der Bewertung des Falls durch die Staatsanwaltschaft zu ermitteln und darzulegen. Voraussetzung dafür ist eine akribische Auseinandersetzung mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft; jedes Beweismittel muss kritisch geprüft und dessen Bedeutung im Gesamtgefüge der Anklage hinterfragt werden.
Dieser Aufwand lohnt sich jedoch, denn er kann Beschuldigte vor einer Hauptverhandlung bewahren, die langwierig und kostenintensiv sein kann. Zudem stellt eine öffentliche Verhandlung eine enorme emotionale Belastung für Beschuldigte dar und schadet deren Reputation oft erheblich. Selbst wenn ein Hauptverfahren eröffnet wird, fließen die entlastenden Erkenntnisse aus dem Zwischenverfahren in die Verteidigung während der Hauptverhandlung mit ein. Daher ist auch im zunächst unscheinbaren Verfahrensstadium des Zwischenstadiums das Hinzuziehen eines versierten und spezialisierten Rechtsanwalts unverzichtbar.
Als erfahrene Strafverteidiger setzen wir all unser Wissen und unser Engagement für unsere Mandanten in Zwischenverfahren ein. Wenden Sie sich also vertrauensvoll an uns – wir setzen uns für Sie ein!
Zwischenverfahren – Die wichtigsten Hinweise in Kürze
- Bewahren Sie Ruhe
- Scheuen Sie nicht, sich an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden – noch in diesem Verfahrensstadium ist es möglich, eine Eröffnung des Hauptverfahrens zu vermeiden.
- Auch bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann durch die Tätigkeit eines Strafverteidigers die Lage des Angeschuldigten wesentlich verbessert werden
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