Das Zwischenverfahren stellt die letzte Möglichkeit dar, eine mündliche Hauptverhandlung und damit Ihre Verpflichtung, zu einer gerichtlichen Verhandlung erscheinen zu müssen, zu vermeiden.
Sofern ein Ermittlungsverfahren nicht durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird, endet dieses mit der Verfassung eines Strafbefehls oder der Erhebung der Anklage.
Sollte die Staatsanwaltschaft sich dazu entschieden haben, Anklage erheben zu wollen, prüft sodann das zuständige Strafgericht, ob es die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Im Zwischenverfahren erfolgt die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen und des sog. hinreichenden Tatverdachts. Dieser wird dann angenommen, wenn bei vorläufiger Wertung eine spätere Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.
Zwischenverfahren bietet Chance auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens
In diesem Verfahrensstadium können wir gegenüber dem Gericht vortragen, dass das Hauptverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nicht zu eröffnen ist und etwaige rechtliche oder tatsächliche Fehler in der Bewertung des Falls durch die Staatsanwaltschaft vorbringen. Hierbei ist eine akribische Auseinandersetzung mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft von Nöten; jedes Beweismittel muss kritisch geprüft und dessen Bedeutung im Gesamtgefüge der Anklage hinterfragt werden.
Dieser Aufwand lohnt sich jedoch, denn er kann Beschuldigte vor einer Hauptverhandlung bewahren, die langwierig und kostenintensiv sein kann. Zudem stellt eine öffentliche Verhandlung eine enorme emotionale Belastung für Beschuldigte dar und schadet deren Reputation oft erheblich. Selbst wenn ein Hauptverfahren eröffnet wird, fließen die entlastenden Erkenntnisse aus dem Zwischenverfahren in die Verteidigung während der Hauptverhandlung mit ein.
Als erfahrene Strafverteidiger setzen wir all unser Wissen und unser Engagement für unsere Mandanten in Zwischenverfahren ein. Wenden Sie sich also vertrauensvoll an uns, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft – wir setzen uns für Sie ein!