Influencer und Steuern – Guide

Ein Leit­faden für Creator, Agen­turen und Unter­nehmen


Influencer:innen sind längst zu einer etablierten Größe im digi­talen Marke­ting geworden. Doch mit dem beruf­li­chen Erfolg steigen nicht nur Reich­weite und Koope­ra­tionen – auch das Finanzamt schaut zuneh­mend genauer hin.

Wer regel­mäßig auf Social Media aktiv ist und durch Produkte, Reisen oder Koope­ra­tionen Einnahmen erzielt, wird steu­er­lich als Unternehmer:in einge­stuft. Das gilt auch dann, wenn kein Geld fließt, sondern nur Sach­leis­tungen wie Tech­nik­pro­dukte, Hotel­über­nach­tungen oder Mode­ar­tikel gestellt werden.

In diesem Beitrag erklären wir, wann und wie Influencer Steuern zahlen müssen, was als Einnahme gilt und welche Risiken bei falscher Dekla­ra­tion drohen.

Wann gelten Influencer steuerlich als Unternehmer?

Influencer gelten steu­er­recht­lich ab dem ersten regel­mäßig erzielten Vorteil als Unter­nehmer im Sinne des Umsatz­steuer- und Einkom­men­steu­er­rechts.

Die wichtigsten Schwellenwerte (Stand 2025):

Steu­erartGrenz­wert / Pflicht ab
Einkom­men­steuerGrund­frei­be­trag: 12.096 € p.a. (2025)
Gewer­be­steuerab Gewinn > 24.500 € p.a.
Umsatz­steu­er­pflichtab 25.000 € Umsatz im Vorjahr (Neure­ge­lung 2025)

Achtung: Auch reine Sach­leis­tungen (z. B. PR-Pakete oder Hotel­auf­ent­halte) zählen zum steu­er­pflich­tigen Umsatz und müssen doku­men­tiert werden.

Marktwert statt Herstellungskosten – was genau bedeutet das?

Wichtig: Maßgeb­lich ist immer der Markt­wert, also der übliche Verkaufs­preis am Markt – nicht der Produk­ti­ons­preis oder der Einkaufs­preis des Unter­neh­mens.

Beispiel: Ein Reise­ver­an­stalter lädt dich als Influencer:in auf eine Pres­se­reise ein.

Der Flug und das Hotel kosten das Unter­nehmen 1.000 €, der Markt­preis für die Öffent­lich­keit liegt aber bei 1.500 €.

Du musst 1.500 € als Einnahme verbu­chen – selbst wenn das Unter­nehmen weniger gezahlt hat.

Wie werden Sachzuwendungen steuerlich behandelt?

Je nachdem, wie du die erhal­tene Ware oder Dienst­leis­tung nutzt, gibt es zwei steu­er­liche Szena­rien:

Betriebliche Nutzung – z. B. Kamera für YouTube-Videos

  • Beispiel: Du bekommst eine Kamera im Wert von 800 €, die du ausschließ­lich für deine Arbeit nutzt.
  • Steu­er­lich rele­vant:
    • Du verbuchst 800 € als Betriebs­ein­nahme
    • Gleich­zeitig kannst du 800 € als Betriebs­aus­gabe absetzen (ggf. sofort, als GWG oder über mehrere Jahre via Abset­zung für Abnut­zung, AfA)

Ergebnis: Der Vorgang ist steu­er­lich neutral – aber buch­füh­rungs­pflichtig.

Private oder gemischte Nutzung – z. B. Designertasche, Reisen, Kleidung

  • Beispiel: Du erhältst eine Desi­gner­ta­sche im Wert von 1.200 €, nutzt sie im Alltag und präsen­tierst sie einmalig in einer Story.
  • Steu­er­lich rele­vant:
    • Du verbuchst 1.200 € als Betriebs­ein­nahme
      Keine Betriebs­aus­gabe, da private Nutzung
    • das gilt als gewin­n­er­hö­hende Entnahme

Tipp: Bei gemischter Nutzung (privat und beruf­lich) darfst du nur den beruf­li­chen Anteil als Ausgabe abziehen – dieser muss realis­tisch und belegbar sein.

§ 37b EStG – Pauschalversteuerung durch das Unternehmen

In einigen Fällen kann das Unter­nehmen, das dir die Sach­leis­tung zur Verfü­gung stellt, die Steuer über­nehmen – pauschal mit 30 % gemäß § 37b EStG.

Voraussetzungen:

  • Das Unter­nehmen erklärt schrift­lich, dass es die Pauschal­ver­steue­rung über­nimmt
    Der Zuwen­dungs­wert darf 10.000 € pro Person und Jahr nicht über­schreiten

Wichtig für Influencer: Diese Rege­lung betrifft nur die Einkom­men­steuernicht die Umsatz­steuer. Du musst also trotzdem 19 % Umsatz­steuer auf den Markt­wert zahlen, sofern du nicht unter die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung fällst.

Umsatzsteuer bei Sachleistungen und Kooperationen

Umsatz­steuer entsteht auch ohne Geld­fluss, wenn du eine Leis­tung im Austausch für ein Produkt oder eine Dienst­leis­tung erbringst.

Beispiel: Du bekommst eine kosten­lose Über­nach­tung im Hotel im Markt­wert von 500 € und bewirbst das Hotel auf Insta­gram.

  • Du erbringst eine steu­er­pflich­tige Werbe­leis­tung
  • Du musst 19 % Umsatz­steuer auf den Markt­wert abführen

95 € Umsatz­steuer ans Finanzamt – selbst wenn keine Rech­nung gestellt wurde!

Warum?
Umsatz­steuer entsteht allein durch das Vorliegen eines Leis­tungs­aus­tauschs – sobald eine Gegen­leis­tung erbracht wird, gilt sie als Entgelt.

Praxisfrage: Rechnung stellen – ja oder nein?

Du musst keine Rech­nung stellen, um die Leis­tung steu­er­pflichtig zu machen – aber du bist verpflichtet, Einnahmen zu doku­men­tieren, z. B.:

  • per Eigen­beleg (mit Markt­wert und Leis­tungs­datum)
  • per Vertrag / Mail mit dem Unter­nehmen
    idea­ler­weise zusätz­lich in einem Journal oder Steu­er­pro­gramm

Vorteile, wenn du selbst eine Rechnung stellst:

  • Du doku­men­tierst den Vorgang sauber
  • Du zeigst Profes­sio­na­lität gegen­über Koope­ra­ti­ons­part­nern
  • Du sicherst dir die Grund­lage für eine Betriebs­aus­gabe bei betrieb­li­cher Nutzung

Risiken bei Nichtversteuerung

Influencer:innen, die ihre Einnahmen nicht ordnungs­gemäß versteuern, riskieren:

  • Steu­er­schät­zungen
  • Nach­zah­lungen
  • Straf­ver­fahren wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung
    ggf. Zins­for­de­rungen auf Steu­er­schulden (gesetz­lich gere­gelt, keine Zahl genannt)

Je nach Höhe der nicht versteu­erten Einnahmen können auch straf­recht­liche Ermitt­lungen einge­leitet werden. Bereits ab 50.000 € hinter­zo­gener Steuer droht unter Umständen Frei­heits­strafe (vgl. § 370 AO).

Unsere Empfehlungen für Influencer

  1. Einnahmen und Geschenke voll­ständig erfassen
    Erstelle eine einfache Excel-Liste mit Wert, Datum, Koope­ra­ti­ons­partner und Art der Nutzung.
  2. Beruf­liche und private Nutzung trennen
    So kannst du steu­er­lich korrekt zwischen Einnahmen, Ausgaben und Entnahmen unter­scheiden.
  3. Koope­ra­tionen klar vertrag­lich regeln
    Achte auf Markt­wert, Leis­tungs­um­fang und steu­er­liche Pflichten (z. B. Umsatz­steuer, § 37b-Pauschale).
  4. Umsatz­steuer nicht vergessen
    Auch ohne Rech­nung gilt: Leis­tung gegen Entgelt = Umsatz­steu­er­pflicht.
  5. Früh­zeitig steu­er­lich beraten lassen
    Gerade bei gemischten Nutzungen, Auslands­ge­schäften oder der Frage nach Schein­selb­stän­dig­keit.

Fazit: Steuern richtig managen – von Anfang an

Influencer:innen sind Unternehmer:innen – mit allen steu­er­li­chen Pflichten, Chancen und Risiken. Wer Koope­ra­tionen, Geschenke und Sach­leis­tungen korrekt behan­delt, sichert nicht nur die eigene Steuer-Compli­ance, sondern auch die Grund­lage für lang­fris­tigen beruf­li­chen Erfolg.

Eine profes­sio­nelle steu­er­liche Bera­tung ist spätes­tens dann sinn­voll, wenn dein Social-Media-Kanal regel­mäßig Einnahmen oder Sach­werte gene­riert.

Kontak­tieren Sie uns jetzt

Sie sind Influencer, Creator oder Agentur und unsi­cher, ob Sie steu­er­lich richtig vorgehen? Kontak­tieren Sie uns für eine erste Einschät­zung – rechts­si­cher, erfahren und diskret. Je früher Sie handeln, desto besser sind Ihre Chancen auf eine korrekte und risi­ko­freie steu­er­liche Behand­lung.

Häufige Fragen zu Influencer und Steuern

Ja, sobald sie nach­haltig Einnahmen erzielen – auch durch Sach­leis­tungen wie Produkte oder Reisen. Es gelten Einkom­men­steuer, Umsatz­steuer und ggf. Gewer­be­steuer.

Wenn der Jahres­um­satz im Vorjahr über 25.000 € lag. Liegt er darunter, kann die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung greifen.

Sie gelten als Betriebs­ein­nahme zum Markt­wert. Bei privater Nutzung sind sie gewin­n­er­hö­hend zu versteuern.

Es drohen Steu­er­schät­zungen, Nach­zah­lungen, Zinsen und bei syste­ma­ti­scher Verschleie­rung auch ein Straf­ver­fahren wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung.

Durch Eigen­be­lege, Screen­shots, E‑Mails und die Erfas­sung im Kassen­buch oder Einnah­men­über­schuss­rech­nung.

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