Beleidigung Politiker StGB – Kurzer Überblick
Strafbarkeit: Öffentliche Kommentare über Politiker können nach § 188 StGB strafbar sein
Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren möglich
Ermittlungsverfahren: Auch ohne Strafantrag des betroffenen Politikers möglich
Hausdurchsuchung: Möglich zur Sicherstellung von Handy oder Laptop
Social Media: Posts oder Memes können Ermittlungen auslösen
Verteidigung: Frühzeitige Akteneinsicht kann zur Einstellung des Verfahrens führen
Inhaltsverzeichnis
ToggleVorladung wegen Beleidigung eines Politikers – was tun?
In solchen Fällen wird häufig wegen Beleidigung Politiker ermittelt – etwa aufgrund eines öffentlichen Kommentars auf Instagram, Facebook oder X. Viele Betroffene erfahren erst durch eine Vorladung oder sogar eine Hausdurchsuchung, dass ihr Social-Media-Beitrag strafrechtlich geprüft wird.
Was viele nicht wissen:
Die Beleidigung einer Person des politischen Lebens nach § 188 StGB kann deutlich strenger bestraft werden als eine „normale“ Beleidigung nach § 185 StGB.
Gerade öffentliche Kommentare oder Memes im Internet führen mittlerweile regelmäßig zu Ermittlungsverfahren.
Wann ist eine Beleidigung von Politikern nach § 188 StGB strafbar?
Nicht jede Kritik an politischen Entscheidungen ist strafbar. Auch scharfe oder polemische Äußerungen können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.
Ein strafbares Verhalten kommt insbesondere dann in Betracht, wenn:
- sich die Aussage gegen eine Person des politischen Lebens richtet
- die Äußerung öffentlich erfolgt (z.B. über Social Media)
- und sie geeignet ist, das öffentliche Wirken der betroffenen Person erheblich zu erschweren
Typische Konstellationen im Ermittlungsverfahren sind:
- beleidigende Kommentare unter politischen Beiträgen
- Fotomontagen oder Memes
- öffentliche Posts oder Stories
- Antworten auf Parteiseiten oder Presseartikel
Droht bei Beleidigung Politiker StGB eine Hausdurchsuchung?
Bei öffentlichen Äußerungen im Internet kann bereits ein Kommentar oder Social-Media-Post dazu führen, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. In solchen Fällen ordnen Ermittlungsrichter teilweise auch eine Hausdurchsuchung an, um digitale Beweismittel sicherzustellen.
Ziel der Maßnahme ist es häufig,
- das verwendete Handy oder den Laptop sicherzustellen
- Social-Media-Accounts zuzuordnen
- gespeicherte Beiträge auszuwerten
Tatbestand & Strafanzeige
Der Tatbestand der Beleidigung eines Politikers nach § 188 StGB ist insbesondere dann erfüllt, wenn eine öffentlich geäußerte Aussage geeignet ist, das öffentliche Wirken der betroffenen Person erheblich zu erschweren. Dies kann bereits bei beleidigenden Kommentaren, Fotomontagen oder Social-Media-Posts der Fall sein.
In der Praxis werden entsprechende Ermittlungsverfahren häufig durch eine Strafanzeige oder durch eigene Ermittlungen der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Anders als bei der „normalen“ Beleidigung kann ein Verfahren nach § 188 StGB auch ohne Strafantrag des betroffenen Politikers geführt werden, sofern ein besonderes öffentliches Interesse angenommen wird.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen ist gegenüber § 185 Strafgesetzbuch verschärft:
Nach Paragraf 188 Strafgesetzbuch
- Geldstrafe oder
- Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Üble Nachrede oder Verleumdung (Paragraf 188 StGB)
- Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren
Vorladung wegen Beleidigung eines Politikers – was tun?
Wenn Sie eine Vorladung oder Anhörung erhalten haben:
- Machen Sie keine Aussage bei der Polizei
- Sichern Sie den betroffenen Kommentar oder Beitrag
- Lassen Sie frühzeitig Akteneinsicht nehmen
Erst anhand der Ermittlungsakte kann beurteilt werden, ob tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt oder auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden kann.
Anwalt für Strafrecht bei Vorwurf nach § 188 StGB
Der Vorwurf einer Beleidigung Politiker sollte nicht unterschätzt werden. Insbesondere bei öffentlichen Social-Media-Kommentaren kann sich ein Ermittlungsverfahren schnell verschärfen.
Als Fachanwälte für Strafrecht vertreten wir Mandanten bundesweit im Ermittlungsverfahren mit dem Ziel, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder den Tatvorwurf frühzeitig zu entkräften.
