Clan-Kriminalität und organisiertes Verbrechen: Extremer Verfolgungseifer bei den Ermittlungsbehörden?

Clan-Kriminalität und organisiertes Verbrechen: Extremer Verfolgungseifer bei den Ermittlungsbehörden?

Die Serien „4 Blocks”, „Dogs of Berlin” oder „Skylines”, erfreuen sich eines breiten Publi­kums. Fast jeder kennt die Serien, die ihre Zuschauer mit der „unge­schönten“ Darstel­lung des Lebens der Mitglieder eines Clans und deren struk­tu­reller und fami­liärer Bezie­hungen begeis­tern. Doch sind es nur fiktive Serien oder bilden sie wirk­lich die Realität in Deutsch­land ab?

Die sog. Clan-Krimi­na­lität erweckt immer mehr Aufmerk­sam­keit in der breiten Gesell­schaft. Eine Ursache dessen ist die starke mediale Präsenz dieser Thematik sowie das Öffent­lich­keits­in­ter­esse und damit auch der Druck auf die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden.

So hat der Begriff der Clan-Krimi­na­lität in den vergan­genen Jahren zuneh­menden Eingang in die Alltags­sprache gefunden, wobei der Begriff nicht selten reiße­risch und als Aufma­cher für eine mediale Bericht­erstat­tung verwandt wird.

Es ist fest­zu­stellen, dass in der Vergan­gen­heit immer mehr Straf­taten im Bereich der Orga­ni­sierten Krimi­na­lität durch Mitglieder eines Clans verübt worden sein sollen. In Nord­rhein-West­falen soll etwa jedes fünfte Verfahren im Bereich der orga­ni­sierten Krimi­na­lität einen Clan- Bezug aufweisen. Deshalb werden in diesen Berei­chen bereits stan­dar­di­sierte Razzien sowie Personen- und Gewer­be­kon­trollen durch­ge­führt.

Viele Beschul­digte, welche Mitglied eines Clans sein sollen, werden dabei mit Ermitt­lungs­maß­nahmen konfron­tiert, die die Frage nach deren Recht­mä­ßig­keit aufwerfen.

Clan-Kriminalität – Existiert sie überhaupt in Deutschland?

Als sog. „Clan-Krimi­na­lität“ wird eine Form der orga­ni­sierten Krimi­na­lität bezeichnet.

Mit dem Begriff des „Clans“ wird eine Gruppe von Personen beschrieben, die durch eine gemein­same ethni­sche Herkunft, meist durch verwandt­schaft­liche Bezie­hungen, verbunden ist. Eine reine (bluts-)Verwandtschaft der Mitglieder der Gruppe wird nicht zwangs­läufig voraus­ge­setzt, sondern es werden auch andere spezi­fi­sche Zuge­hö­rig­keits­vor­aus­set­zungen aner­kannt, beispiels­weise soziale Verpflich­tungen oder ein wirt­schaft­li­cher Nutzen. Laut den Ermitt­lungs­be­hörden zeichnet sich die Clan-Krimi­na­lität dadurch aus, dass ein Clan als soziale Einheit und geprägt durch die verwandt­schaft­liche Bezie­hung Straf­taten fördert, die Aufklä­rung solcher verhin­dert und damit die in Deutsch­land geltende Rechts­ord­nung infrage stellt.

Bei den als Clans bezeich­neten Grup­pie­rungen in Deutsch­land handelt es sich meist um Groß­fa­mi­lien aus dem türkisch-arabi­schen Raum. Der Ursprung lag bei den Mhal­la­miye-Kurden. Sie stammen aus Teilen der Türkei, Syriens und dem Libanon und kamen im Laufe des liba­ne­si­schen Bürger­krieges (1975–1990) nach West­eu­ropa. Weitere bekannte Clans sind der Remmo-Clan, der Miri-Clan, der Al-Zein-Clan, der Abou-Chaker Clan sowie die „Rocker-Clans“ Bandidos und Hells-Angels. Ihr Vorkommen konzen­triert sich vor allem auf die Bundes­länder, Berlin, NRW, Bremen und Nieder­sachsen.

Die legalen Bereiche, in denen Clan-Krimi­na­lität vertreten ist, sind die Gastro­nomie – vor allem (Shisha)- Bars, das Glücks­spiel und Wett­büros, der Auto­handel, Kampf­sport­clubs, Secu­rity-Dienst­leis­tungen, das Prosti­tu­ti­ons­ge­werbe und die Rocker-Szene. Klas­si­scher­weise werden hierbei Delikte im Bereich des Rausch­gift­han­dels und Schmuggel, der Körper­ver­let­zung, des Eigen­tums (Raub, Dieb­stahl, Geld­wä­sche und Betrug) verfolgt. Häufig werden den vermeint­li­chen Clan­mit­glie­dern auch Straf­taten gegen die persön­liche Frei­heit und sexu­elle Selbst­be­stim­mung sowie Steuer- und Zoll­de­likte vorge­worfen.

Bedrohung für die innere Sicherheit oder populistische Übertreibung?

Nach Auffas­sung der Ermitt­lungs­be­hörden kenn­zeichnet sich das Verhalten der Clans dadurch, dass sie staat­liche Struk­turen nicht aner­kennen, weitest­ge­hend abge­schottet leben (nahezu paral­lel­ge­sell­schaft­lich), hier­ar­chisch struk­tu­riert sind, ein beson­ders ausge­prägtes Ehrge­fühl haben und von einem erhöhten Macht- und Gewinn­streben beein­flusst sind.

Sie sollen meist offensiv, vereint und aggressiv nach außen auftreten und ihre Ziele und Vorhaben gewaltsam durch­setzen. Als Stärke des Clans wird der innere Zusam­men­halt sowie die Abgren­zung nach außen ausge­macht. Die Mitglieder des Clans sollen loyal zuein­ander sein, sich gegen­seitig Alibis geben und auch dann Soli­da­rität mitein­ander, wenn sie bereits bestraft/verurteilt wurden.

Die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden sind der Ansicht, die Clan-Krimi­na­lität in Deutsch­land bringe einige Risiken mit sich. Vor allem treffe sie das Sicher­heits­ge­fühl der Bevöl­ke­rung. Beson­ders der Teil der Bevöl­ke­rung, der in dem durch den Clan „bean­spruchten“ Gebiet lebt, fühle sich oft unsi­cher und einge­schüch­tert. Hinzu komme eine mögliche Gefahr für die innere Sicher­heit, da die Clans, die in Deutsch­land herr­schenden Grund­rechte und die Werte­ord­nung nicht akzep­tieren würden. Mithin sei es Aufgabe des Staates und seiner Insti­tu­tionen diese Gefahr abzu­wehren. Ein Problem sei jedoch, dass die Ermitt­lungen der Behörden durch die Abschot­tung der Clans, den gegen­sei­tigen Schutz ihrer Mitglieder unter­ein­ander und das Einschüch­tern von etwa­igen Zeugen nur erschwert möglich seien, weshalb eine voll­stän­dige Tatauf­klä­rung nur in seltenen Fällen erfolg­reich sei.

Ein weiteres Risiko stelle die Vernet­zung der Clans unter­ein­ander, insbe­son­dere auch staats­über­grei­fend, dar. Daraus resul­tiere ein hohes Mobi­li­sie­rungs- und Soli­da­ri­sie­rungs­po­ten­zial, welches die Ermitt­lungs­ar­beit nicht gerade positiv beein­flusse. Zudem sei nach wie vor noch zu wenig über die interne Struktur und das Ausmaß der Krimi­na­lität des Clans bekannt.

Was einer­seits zu einer starken Über­schät­zung und damit einher­ge­henden Stig­ma­ti­sie­rung der Ange­hö­rigen auslän­di­scher Fami­lien, die unab­hängig von der Zuge­hö­rig­keit eines Clans, Straf­taten begehen, führe und ande­rer­seits eine Unter­schät­zung des Umfangs der durch den Clan began­genen Straf­taten bedeuten könne.

Aktuell ist jedoch von einer starken popu­lis­ti­schen Über­hö­hung der Thematik auszu­gehen.

Laut der Bericht­erstat­tung in den Medien wird der Eindruck erweckt, es würde jede zweite Straftat durch ein Mitglied eines Clans begangen. Tatsäch­lich ist es so, dass die Fälle der Clan-Krimi­na­lität immer noch einen sehr kleinen Teil der gesamten Krimi­na­lität in Deutsch­land ausma­chen. In Nord­rhein-West­falen zum Beispiel liegt der Anteil der als Clan-Krimi­na­lität kate­go­ri­sierten Straf­taten bei 0,48 % aller regis­trierter Straf­taten. Mithin besteht ein deut­li­ches Miss­ver­hältnis zwischen der tatsäch­lich vorlie­genden Krimi­na­lität der Clans und der behaup­teten Bedro­hung durch die Clans. Zudem erfolgt die Bericht­erstat­tung in den Medien auch in einem viel größeren Umfang als bei „gewöhn­li­chen Straf­taten“, da teil­weise im Bereich der Clan-Krimi­na­lität spek­ta­ku­läre Taten bzw. in einem größeren Umfang/Stil verübt werden. Dadurch entsteht der Eindruck diese Art der Krimi­na­lität würde den Regel­fall darstellen.

Höhere Strafandrohung aufgrund der Clan-Zugehörigkeit?

Die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden beklagen, dass sie nicht mit der Effek­ti­vität gegen die Clan-Krimi­na­lität vorgehen können, wie es nach ihrer Auffas­sung erfor­der­lich wäre. Teil­weise wird aufgrund der Unüber­sicht­lich­keit der Struktur des Clans bei der Bege­hung von Straf­taten durch ein Mitglied eines Clans, daher ein Straf­zu­schlag (höhere Straf­an­dro­hung als für ein Delikt gesetz­lich vorge­sehen), allein aufgrund der Clan-Zuge­hö­rig­keit verlangt, was vor allem der Abschre­ckung dienen soll. Doch kann dies recht­mäßig sein?

Grund­sätz­lich kennt das Straf­recht weder den Begriff des Clans als solchen noch eine beson­dere Straf­bar­keit aufgrund der Zuge­hö­rig­keit zu einem Clan. Strafbar wäre die Mitglied­schaft zu einer bestimmten Gruppe nur, wenn die Verei­ni­gung zu einer bestimmten Gruppe speziell auf die Bege­hung von Straf­taten gerichtet wäre. In diesem Fall würde auch die Möglich­keit bestehen (wenn der Clan auch einen Verein darstellt (Art.9 Abs.1 GG)) den Verein zu verbieten. Gem. Art. 9 Abs.2 GG sind Vereine zu verbieten, wenn sie die Straf­ge­setze nicht beachten oder sich gegen die verfas­sungs­mä­ßige Ordnung richten. Die Straftat als solche ist jedoch allein dem einzelnen Beschul­digten und ggf. den weiteren Betei­ligten nach­zu­weisen. Der Clan ist ohne straf­recht­li­ches Verhalten der einzelnen Mitglieder nicht krimi­nell. Etwas anderes würde auch den Grund­sätzen des §§ 25 ff. StGB wider­spre­chen.

Darüber würde die Straf­er­hö­hung allein aufgrund der Zuge­hö­rig­keit zu einem Clan das Risiko einer Stig­ma­ti­sie­rung von Personen mit Migra­ti­ons­hin­ter­grund bzw. derje­nigen Personen, die einer großen Familie mit Migra­ti­ons­hin­ter­grund ange­hören oder eben in Verbin­dung zu einem „Clan“ stehen, stark erhöhen. Eine höhere Straf­an­dro­hung würde in diesem Fall auch einen Verstoß gegen Art.3 GG darstellen. Demnach ist eine Diskri­mi­nie­rung aufgrund der Abstam­mung verboten.

Damit einher geht das bereits bestehende Problem der unter­schied­li­chen Maßstäbe bei der Straf­ver­fol­gung vermeint­li­cher Clan-Krimi­na­lität und der „normalen“ Straf­taten. Es ist fest­zu­stellen, dass zum Beispiel bei Durch­su­chungen, aber auch bei reinen Routi­ne­kon­trollen, bei denen ein vermeint­li­ches Clan-Mitglied invol­viert ist, eine gründ­li­chere, inten­si­vere und „rauere“ Vorge­hens­weis durch die Beamten erfolgt als bei anderen Personen der Fall ist. Dieses diffe­ren­zierte Vorgehen entspricht dem Grund­satz der Unschulds­ver­mu­tung nicht.

Es setzt sich ferner auch teil­weise im Haupt­ver­fahren fort, wenn es um die Möglich­keiten einer Einstel­lung des Verfah­rens aus Oppor­tu­ni­täts­gründen oder die Begrün­dung eines Haft­be­fehls geht.

Grund­sätz­lich ist den Ermitt­lungs­be­amten sowie auch den Rich­tern und Staats­an­wälten ein gewisses Maß an Objek­ti­vität und Unvor­ein­ge­nom­men­heit abzu­ver­langen. In der Praxis dies jedoch nicht immer Anwen­dung.

Aufenthaltsentziehung und Vermögensabschöpfung als probate Ermittlungsmaßnahmen?

Disku­tiert und ange­wandt werden die Aufent­halts­ent­zie­hung und die Vermö­gens­ab­schöp­fung der Mitglieder der Clans.

Das Ziel der Aufent­halts­ent­zie­hung seitens des Bundes­in­nen­mi­nis­te­riums sei es eine Auswei­sung Ange­hö­riger von Gemein­schaften der Orga­ni­sierten Krimi­na­lität zu ermög­li­chen, unab­hängig davon, ob sie straf­fällig wurden bzw. straf­recht­lich verur­teilt wurden. Ausrei­chend sei es beispiels­weise, wenn ein Ausländer einem Verein ange­hört, der Geld an eine terro­ris­ti­sche Gruppe gespendet hat. Ob ein solches Vorgehen recht­mäßig und verhält­nis­mäßig ist, muss im Einzelnen erör­tert werden.

Proble­ma­tisch ist auch hier die Stig­ma­ti­sie­rung der Thematik. Nicht betrof­fene Personen, die mögli­cher­weise eine Bezie­hung oder einen Kontakt zu einer vermeint­li­chen krimi­nellen Orga­ni­sa­tion aufweisen, sollen abge­schoben werden. I

n der Praxis wird das Vorgehen auch aus Sicht der Ermitt­lungs­be­hörden wenig Erfolg haben, da zum einen das Aufent­halts­ge­setzt nicht für deut­sche Staats­an­ge­hö­rige ange­wendet wird und weil die tatsäch­liche Iden­tität der betrof­fenen Person nicht fest­stellbar ist.

Die Vermö­gens­ab­schöp­fung gem. §§ 73 ff. StGB ist eine bereits prak­ti­zierte Maßnahme gegen Ange­hö­rige eines Clans. Demnach wird das, was durch eine rechts­wid­rige Tat erlangt wird, einge­zogen.

Hinter­grund dessen ist der Gedanke, dass das Vermögen des Clans der zentrale Faktor und die trei­bende Kraft des Clans darstellt. Durch eine Einzie­hung des Vermö­gens sollen die Hand­lungs­mög­lich­keiten der vermeint­li­chen Täter und schließ­lich der gesamten krimi­nellen Orga­ni­sa­tion einge­schränkt werden. Die Ermitt­lungs­be­hörden sehen darin ein effek­tives Mittel, um nach­haltig gegen die Clans vorgehen zu können.

Proble­ma­tisch sei hierbei jedoch eben­falls die undurch­sich­tige Struktur des Clans, da nicht nach­ge­wiesen werden könne, wem das Vermögen zusteht und ob es tatsäch­lich durch eine rechts­wid­rige Tat erlangt wurde. Teil­weise komme es auch zu einer Vermi­schung des „legalen“ und des „ille­galen“ Vermö­gens, wodurch ein Nach­weis schwer­lich möglich ist.

Strafverteidigung bei Clan-Kriminalität und Organisierter Kriminalität

Wenn Sie mit Vorwürfen von Straf­taten aus der soge­nannten Orga­ni­sierten Krimi­na­lität konfron­tiert werden oder als Mitglied eines soge­nannten Clans von den Ermitt­lungs­be­hörden bezeichnet werden, können wir Ihnen weiter­helfen.

Die Verfahren in diesen Berei­chen erfor­dern einen großen perso­nellen und tech­ni­schen Ermitt­lungs­ein­satz. Damit einher­ge­hend exis­tiert ein größerer Umfang an Akten, mit denen wir uns ausein­an­der­setzen, um dementspre­chend vertei­digen zu können.

Nicht zu unter­schätzen sind außerdem die Auswir­kungen der Öffent­lich­keits­wirk­sam­keit auf den Prozess. Wie bereits erwähnt, besteht ein sehr großes Inter­esse der Bevöl­ke­rung an der Thematik „Clan-Krimi­na­lität“, aber auch orga­ni­sierter Krimi­na­lität im Allge­meinen. Dabei erwartet die Öffent­lich­keit meis­tens eine Verur­tei­lung der Ange­klagten sowie eine harte Bestra­fung. Diese Erwar­tungs­hal­tung erhöht den Druck auf die Ermitt­lungs­be­hörden, wodurch das eigent­liche Ziel des Prozesses- die Wahr­heits­fin­dung- teil­weise in Verges­sen­heit gerät. Unsere Aufgabe ist es dem entge­gen­zu­steuern.

Ein gegen­wär­tiges Tool inner­halb der Verfahren ist die soge­nannte Sockel­ver­tei­di­gung. Hierbei wird mehreren Beschul­digten die gemein­same Bege­hung oder Betei­li­gung an Straf­taten vorge­worfen. Wir als Vertei­diger werden im Rahmen dessen mit den Vertei­di­gern der anderen Beschul­digten zusam­men­ar­beiten und eine gemein­same Vertei­di­gungs­stra­tegie und Vertei­di­gungs­taktik entwi­ckeln, um Ihnen das beste Ergebnis zu ermög­li­chen.

Beson­dere Bedeu­tung haben in solchen Verfahren auch sog. Kron­zeugen. Darunter werden Personen aus dem Umfeld der vermeint­li­chen Täter verstanden, die vor Gericht Aussagen über die Wahr­neh­mung von Tatsa­chen, die mit der Tat in Zusam­men­hang stehen, machen sollen. Als Kron­zeugen gelten jedoch auch etwaige Mitan­ge­klagte. Diese Personen sind beson­ders wichtig für den Verlauf des Prozesses. Demnach besteht seitens der Justiz ein großes Bedürfnis nach einer Kompro­miss­fin­dung mit den Kron­zeugen. In vielen Fällen kommt es zu einer Straf­mil­de­rung oder sogar dem Absehen von einer Strafe kommen, wenn der Kron­zeuge gegen den oder die Ange­klagten aussagt. Sollten Sie die Kron­zeu­gen­re­ge­lung in Anspruch nehmen wollen, bereiten wir sie dementspre­chend vor und begleiten Sie zu Verneh­mungs­ter­minen.

Sie stellen fest, es gibt Einiges zu beachten in diesen Verfahren. Unsere Anwälte sind jedoch damit vertraut und werden Sie best­mög­lich unter­stützen können.

Wir haben lang­jäh­rige Erfah­rung in der Straf­ver­tei­di­gung und verfügen über beson­dere Ermitt­lungs­tech­niken, die uns einen Vorsprung vor dem Landes­kri­mi­nalamt und der Staats­an­walt­schaft sichern können.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren sein, so kontak­tieren Sie uns gerne.

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