Insolvenzverschleppung Strafe – Kurzer Überblick

Die Insolvenzverschleppung ist kein Versehen – sie ist ein eigenständiger Straftatbestand im Wirtschaftsstrafrecht. Strafbar macht sich, wer als Geschäftsführer einer GmbH, AG oder UG trotz Insolvenzreife nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt.

Insolvenzreife liegt vor bei: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): das Unternehmen kann fällige Rechnungen nicht mehr begleichen Überschuldung (§ 19 InsO): das Vermögen deckt die Schulden nicht mehr und es fehlt eine positive Fortführungsprognose Drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): absehbar ist, dass bald keine Zahlungen mehr geleistet werden können Sobald einer dieser Gründe vorliegt, beginnt die Insolvenzantragspflicht. Die Fristen: 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit 6 Wochen bei Überschuldung

Achtung: Die Frist beginnt nicht erst, wenn der Geschäftsführer es „bemerkt“, sondern, wenn er es bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkennen müssen (§ 15a Abs. 1 InsO).

Strafmaß: Vorsätzlich bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; fahrlässig bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Verjährung: 5 Jahre bei vorsätzlicher, 3 Jahre bei fahrlässiger Insolvenzverschleppung.

Rechtslage und Strafbarkeit

Die Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung ist in erster Linie in § 15a Abs. 4 und 5 InsO geregelt. Ergänzend kommen wirtschaftsstrafrechtliche Vorschriften in Betracht:

§ 15a InsO – Die Hauptnorm

Sie stellt sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Unterlassen der rechtzeitigen Antragstellung unter Strafe – für:

  • Geschäftsführer einer GmbH / UG
  • Vorstände einer AG
  • Geschäftsführende der GmbH & Co. KG
  • Liquidatoren
  • Vertretungsorgane von Genossenschaften oder Vereinen

Weitere relevante Vorschriften

Personengesellschaften & Einzelunternehmer

Diese sind nicht antragspflichtig nach § 15a InsO, können aber z. B. wegen Bankrotts oder Betrugs belangt werden.

Wichtig: Seit der InsO-Reform 2023 besteht auch für Vereine eine Insolvenzantragspflicht – mit entsprechender Strafbarkeit bei Pflichtverstoß.

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Strafen bei Insolvenzverschleppung

Gesetzliches Strafmaß

Insolvenzverschleppung Strafrahmen
Vorsätzlich Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
Fahrlässig Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

Zusätzlich drohen:

  • Berufsverbot (§ 6 GmbHG) → z. B. Geschäftsführer-Verbot für bis zu 5 Jahre
  • Eintrag ins Führungszeugnis (ab 91 Tagessätzen oder 3 Monaten)

Typische Strafzumessung in der Praxis

Insolvenzverschleppung Ersttäter Bei erschwerenden Umständen
Vorsätzlich 90–180 Tagessätze Freiheitsstrafe 6–24 Monate, ggf. auf Bewährung
Fahrlässig 30–90 Tagessätze 90–180 Tagessätze
+ Bankrottdelikt Freiheitsstrafe 6–18 Monate auf Bewährung Freiheitsstrafe 1–3 Jahre, ggf. ohne Bewährung

Strafverschärfende Faktoren sind insbesondere:

  • Lange Dauer der Verschleppung (mehrere Monate)
  • Hohe verursachte Schäden für Gläubiger
  • Einschlägige Vorverurteilungen
  • Systematisches Vorgehen
  • Viele geschädigte Arbeitnehmer

Beispiel aus der Rechtsprechung: Im Jahr 2023 wurde der Führer eines Geschäfts zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt, nachdem dieser den Insolvenzantrag über 8 Monate verschleppt und in dieser Zeit noch Kundenzahlungen in Höhe von 300.000 € angenommen hatte, obwohl die Leistungen nicht mehr erbracht werden konnten.

Strafverfolgung in der Praxis

Wie kommt es zum Ermittlungsverfahren?

Ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung wird häufig durch folgende Auslöser in Gang gesetzt:

  • Anzeige durch den Insolvenzverwalter: Der Verwalter prüft regelmäßig, ob ein Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde. Bei Verdacht auf Verschleppung ist er zur Anzeige verpflichtet.
  • Anzeige durch Gläubiger: Vor allem große Gläubiger oder Lieferanten mit hohen Forderungsausfällen bringen die Strafverfolgung ins Rollen.
  • Meldung durch Sozialversicherungsträger: Wenn Beiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt werden, erfolgt meist automatisch eine Anzeige.
  • Anzeige durch Mitarbeiter: Besonders aus der Buchhaltung oder dem Finanzbereich – oft mit detaillierten Informationen zur Unternehmenslage.
  • Routineprüfung nach Insolvenzantrag: Die Staatsanwaltschaft prüft bei jeder Unternehmensinsolvenz routinemäßig, ob Anhaltspunkte für eine verspätete Antragstellung vorliegen.

Typischer Ablauf eines Strafverfahrens

  1. Ermittlungsverfahren
      • Durchsuchung von Geschäfts- und Privaträumen
      • Sicherstellung von Unterlagen und Daten
      • Vernehmung von Geschäftsführern, Steuerberatern und Mitarbeitern
      • Erstellung eines Gutachtens zum Zeitpunkt der Insolvenzreife

    • Anklage oder Strafbefehl
        • Anklage bei hinreichendem Tatverdacht → Hauptverhandlung
        • Oder Strafbefehl → schriftliches Verfahren ohne Gerichtsverhandlung

      • Hauptverhandlung und Urteil

        • Verfahren meist vor dem Amtsgericht
        • In schweren Fällen vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
        • Urteil: Geldstrafe, Freiheitsstrafe (ggf. auf Bewährung), Berufsverbot

Verjährung der Straftat

Die Strafverfolgung unterliegt folgenden Verjährungsfristen:

    • Vorsätzliche Insolvenzverschleppung: 5 Jahre
    • Fahrlässige Insolvenzverschleppung: 3 Jahre

Frist zur Verjährung

Die Strafverfolgung unterliegt folgenden Verjährungsfristen:

    • Vorsätzliche Insolvenzverschleppung: 5 Jahre
    • Fahrlässige Insolvenzverschleppung: 3 Jahre

Frist zur Verjährung bei Insolvenzverschleppung

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Einstellung der Geschäftstätigkeit oder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Praxishinweis: Oft werden Ermittlungen erst Jahre nach der Insolvenz abgeschlossen. Die Strafverfolgungsbehörden haben jedoch wirksame Möglichkeiten, die Verjährung zu unterbrechen, etwa durch Vernehmungen oder andere Ermittlungshandlungen.

Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren

Bei einem Vorwurf der Insolvenzverschleppung stehen mehrere Verteidigungsansätze zur Verfügung:

1. Dokumentation der Zahlungsfähigkeit

→ Nachweis, dass zum fraglichen Zeitpunkt keine Insolvenzreife vorlag:

    • Liquiditätsrechnungen
    • Zahlungseingänge
    • Kreditvereinbarungen
    • Stundungen oder Ratenzahlungspläne

2. Sanierungsbemühungen belegen

→ Sanierungsversuche innerhalb der Frist können entlastend wirken:

    • Nachweis von Gesprächen mit Banken, Investoren Beauftragte Sanierungsgutachten
    • Restrukturierungsmaßnahmen

3. Fachlichen Rat eingeholt

→ Befolgung qualifizierter Beratung kann in Ausnahmefällen einen Verbotsirrtum begründen:

    • Steuerberatertestat zur Zahlungsfähigkeit
    • Rechtsanwaltliche Einschätzung zur Insolvenzantragspflicht
    • Wirtschaftsprüferprognosen

4. Kein Verschulden bei Fahrlässigkeit

→ Nachweis, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden:

    • Interne Kontrollsysteme
    • Regelmäßige Liquiditätsprüfungen
    • Frühwarnsysteme

Fallbeispiel: In einem von unserer Kanzlei betreuten Fall konnte ein Freispruch für einen GmbH-Geschäftsführer erreicht werden, indem wir nachwiesen, dass er sich auf die Aussagen seines Steuerberaters zur fortbestehenden Zahlungsfähigkeit verlassen durfte und eigenständige, regelmäßige Überprüfungen der Liquidität durchgeführt hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte den Zeitpunkt der Insolvenzreife fehlerhaft bestimmt.

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Fallbeispiele aus unserer Kanzleipraxis

Fall 1: Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Sachverhalt: Der Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH im Baugewerbe hatte nach Ausfall eines Großkunden mit erheblichen Liquiditätsproblemen zu kämpfen. Trotz deutlicher Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit führte er den Betrieb noch drei Monate weiter, bevor er Insolvenzantrag stellte.

Verteidigungsstrategie: Wir konnten nachweisen, dass der Mandant intensive Sanierungsbemühungen unternommen hatte, darunter:

    • Dokumentierte Verhandlungen mit einer Beteiligungsgesellschaft
    • Mehrere Gespräche mit der Hausbank über eine Ausweitung der Kreditlinie
    • Ein beauftragtes Sanierungsgutachten, das erst kurz vor Insolvenzantragstellung fertiggestellt wurde

Ergebnis: Obwohl objektiv eine Insolvenzverschleppung vorlag, konnte eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 15.000 € erreicht werden. Eine Vorstrafe wurde damit vermieden.

Fall 2: Freispruch wegen fehlendem Vorsatz

Sachverhalt: Der Vorstand eines mittelständischen Maschinenbauunternehmens (AG) wurde beschuldigt, den Insolvenzantrag um vier Monate verschleppt zu haben. Die Staatsanwaltschaft stützte sich dabei auf ein Gutachten, das die Zahlungsunfähigkeit bereits zu diesem früheren Zeitpunkt feststellte.

Verteidigungsstrategie: Wir konnten darlegen, dass:

    • Der Mandant regelmäßig und detailliert die Liquiditätssituation mit dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer besprochen hatte
    • Eine positive Fortführungsprognose des Wirtschaftsprüfers vorlag
    • Konkrete Aufträge in der Pipeline waren, die sich nur unvorhersehbar verzögerten
    • Der Mandant alle zumutbaren Maßnahmen zur Überwachung der Finanzlage getroffen hatte

Ergebnis: Das Gericht sprach den Mandanten frei, da ihm kein Vorsatz und auch keine Fahrlässigkeit nachgewiesen werden konnte. Die Bewertung der Insolvenzreife wurde als komplexe Prognoseentscheidung anerkannt, bei der dem Vorstand ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht.

Fall 3: Bewährungsstrafe bei schwerwiegender Insolvenzverschleppung

Sachverhalt: Der Geschäftsführer eines IT-Dienstleisters hatte trotz offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit den Betrieb noch über acht Monate weitergeführt. In dieser Zeit wurden noch erhebliche Verbindlichkeiten eingegangen und Kundenanzahlungen angenommen.

Verteidigungsstrategie: Angesichts der erdrückenden Beweislage konzentrierten wir uns auf eine Strafmilderung durch:

    • Vollständiges Geständnis und Einsicht
    • Nachweis persönlicher Bemühungen des Mandanten, Gläubiger aus eigenem Vermögen zu entschädigen
    • Fehlen von strafrechtlichen Vorbelastungen
    • Persönliche Umstände (Familienunterhalt, gesundheitliche Probleme)

Ergebnis: Der Mandant wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zusätzlich musste eine Geldauflage von 10.000 € an gemeinnützige Einrichtungen gezahlt werden.

Häufige Fragen zu strafrechtlichen Konsequenzen

Ja. Legalitätsprinzip: Bei Anfangsverdacht muss ermittelt werden. Die Praxis ist jedoch selektiv – etwa bei Anzeige durch Insolvenzverwalter oder großen Schadensfällen.

Grundsätzlich ja – auch wenige Tage Verspätung können strafbar sein. Entscheidend ist die Unverzüglichkeit und die tatsächliche Insolvenzreife.

Ja. Die Verantwortung für den Insolvenzantrag kann nicht delegiert werden. Ein Steuerberater kann jedoch bei guter Dokumentation entlastend wirken.

In der Regel nicht. Viele Policen schließen Vorsatz- oder Strafdelikte explizit aus. Teilweise werden aber Verteidigungskosten übernommen.

  • Frühwarnsystem etablieren
  • Liquiditätsplan regelmäßig pflegen
  • Externe Beratung frühzeitig einholen
  • Sanierungsoptionen dokumentieren
  • Verantwortung als Geschäftsführer ernst nehmen

Steuerberater haben grundsätzlich keine eigenständige Pflicht, ihre Mandanten auf die Insolvenzreife hinzuweisen, es sei denn, sie wurden ausdrücklich mit der Prüfung beauftragt. Bei offensichtlichen Anzeichen einer Insolvenzreife kann jedoch eine Hinweispflicht im Rahmen der allgemeinen Beratungspflichten bestehen. Eine strafrechtliche Beihilfe zur Insolvenzverschleppung kommt nur bei aktivem Handeln in Betracht (z.B. Erstellung irreführender Unterlagen).

Fazit – Insolvenzverschleppung vermeiden

Die strafrechtlichen Konsequenzen einer Insolvenzverschleppung können erheblich sein und von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reichen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung – idealerweise bereits bei ersten Anzeichen einer Unternehmenskrise – ist der beste Schutz vor strafrechtlichen Risiken.

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