Polizeiauto symbolisch für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Das im Volks­mund unter dem Begriff „Fahrer­flucht“ oder „Unfall­flucht“ bekannte Phänomen des Uner­laubten Entfer­nens vom Unfallort gemäß § 142 StGB wird vermut­lich dem ein oder anderen Auto­fahrer bereits schlaf­lose Nächte beschert haben. Dabei vari­iert das Scha­dens­ausmaß immens – nicht nur erheb­liche Perso­nen­schäden, sondern auch der simple Park­rempler, der im Regel­fall einen (häufig nied­rigen) Sach­schaden nach sich zieht, sind von dieser Norm erfasst. Trotz jahre­lang andau­ernder rechts­po­li­ti­scher Diskus­sionen um eine Entkri­mi­na­li­sie­rung von derart gela­gerten Baga­tell­un­fällen, leitet das bestehende Recht dazu an, sich eben auch mit den straf­recht­lich sank­tio­nierten Sach­schäden im Zusam­men­hang mit dem Uner­laubten Entfernen vom Unfallort zu befassen.

Dabei können sich im Einzelnen diverse Fragen aufdrängen: Bin ich Täter einer Unfall­fluch? Wie lange muss ich am Unfallort warten, wenn ich ein anderes Fahr­zeug beschä­digt habe? Welche Vorkeh­rungen muss ich im Einzelnen treffen, um mich erlaubt vom Unfallort zu entfernen? Genügt es, wenn ich meine Visi­ten­karte hinter­lasse? Und was tue ich, wenn ich einen leichten Unfall tatsäch­lich nicht bemerkt habe? Ist ein solcher Einwand vor Gericht haltbar?

Uner­laubtes Entfernen vom Unfallort – Das Wich­tigste in Kürze


Sach­schäden und Perso­nen­schäden: Eine Straf­bar­keit von § 142 StGB besteht nicht nur, wenn der Unfall Perso­nen­schäden bewirkt. Auch (Bagatell-)Sachschäden können eine Straf­bar­keit wegen „Fahrer­flucht“ auslösen.

Verschie­dene Pflichten: Abhängig von der konkreten Unfall­si­tua­tion müssen Sie Vorstel­lungs- und Fest­stel­lungs­pflichten, Warte­pflichten oder Nach­ho­lungs­pflichten nach­kommen.

Vorsatz­de­likt: Das Uner­laubte Entfernen vom Unfallort setzt für die Straf­bar­keit ein vorsätz­li­ches Vorgehen voraus.

Unbe­merkte Park­rempler: Nicht selten werden Park­rempler nicht bemerkt. Vor Gericht werden dadurch Fragen um die Nach­weis­bar­keit des Vorsatzes und die Wahr­nehm­bar­keit des konkreten Unfalles in den Mittel­punkt gerückt.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Welche Strafe droht?

Nach § 142 Abs. 1 StGB wird ein Unfall­be­tei­ligter, der sich nach einem Unfall im Stra­ßen­ver­kehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfall­be­tei­ligten und der Geschä­digten die Fest­stel­lung seiner Person, seines Fahr­zeugs und der Art seiner Betei­li­gung durch seine Anwe­sen­heit und die Angabe, dass er an dem Unfall betei­ligt ist, ermög­licht hat oder
  2. eine nach den Umständen ange­mes­sene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, Fest­stel­lungen zu treffen,

mit Frei­heits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe bestraft.

Dieselbe Strafe droht nach § 142 Abs. 2 StGB, wenn sich ein Unfall­be­tei­ligter nach Ablauf der Warte­frist oder berech­tigt oder entschul­digt vom Unfallort entfernt hat und die Fest­stel­lungen nicht unver­züg­lich nach­träg­lich ermög­licht.

Im Falle einer poli­zei­li­chen Vorla­dung wegen Uner­laubten Entfer­nens vom Unfallort ist es zunächst wesent­lich, dass Sie Ruhe bewahren. Entgegen häufig anzu­tref­fender Fehl­vor­stel­lungen sind Sie als Beschul­digter in einem Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Uner­laubten Entfer­nens vom Unfallort gemäß § 142 StGB nicht verpflichtet, Angaben vor der Polizei zu machen. 

Den „klas­si­schen“ Park­rempler-Fällen mag zwar auf den ersten Blick ein Baga­tell­cha­rakter anhaften. So wären Sie mit der Meinung, dass das Uner­laubte Entfernen vom Unfallort im Falle eines gering­fü­gigen Sach­scha­dens besser im Ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht verortet wäre, nicht allein – jahre­lange Diskus­sionen von Verkehrs­recht­lern und Reform­ver­suche der Ampel-Koali­tion aus dem Jahr 2023 zeichnen ein ähnli­ches Bild.

Gleich­wohl ist es bisher bei Reform­ver­su­chen geblieben – und das Uner­laubte Entfernen vom Unfallort im Falle von Sach­schäden und Perso­nen­schäden eine Straftat, die entspre­chend geahndet wird.

Eine recht­liche Bera­tung durch einen mit dem Verkehrs­straf­recht vertrauten Rechts­an­walt kann erheb­lich dazu beitragen, Ihnen Unsi­cher­heiten zu nehmen und eine auf Ihren Fall gemünzte Vertei­di­gungs­stra­tegie zu erar­beiten.

Der Tatbestand des § 142 StGB

Der Straf­tat­be­stand des § 142 StGB zielt darauf ab, das private Inter­esse der Unfall­be­tei­ligten an der voll­stän­digen Aufklä­rung des Unfalls zu ermög­li­chen und so Beweis­mittel und zivil­recht­liche Scha­dens­er­satz­an­sprüche zu sichern. § 142 StGB schützt inso­fern nicht etwa die Sicher­heit des Stra­ßen­ver­kehrs oder das Straf­ver­fol­gungs­in­ter­esse des Staates, sondern das private Inter­esse eines Unfall­be­tei­ligten an einer umfas­senden Aufklä­rung des Unfall­her­ganges, um mögliche Scha­dens­er­satz­an­sprüche sichern oder abwehren zu können und der Gefahr eines Beweis­ver­lustes entge­gen­zu­wirken. Dass den Unfall­be­tei­ligten gegen­läu­fige zivil­recht­liche Scha­dens­er­satz­an­sprüche zustehen, ist nicht erfor­der­lich, um eine Straf­bar­keit nach § 142 StGB auszu­lösen. Rechts­tech­nisch handelt es sich bei dem Uner­laubten Entfernen vom Unfallort daher um ein abstraktes Gefähr­dungs­de­likt. Da Täter nur ein Unfall­be­tei­ligter im Sinne des § 142 Abs. 5 StGB sein kann, stellt § 142 StGB zugleich ein Sonder­de­likt dar.

Weil § 142 StGB ein Vergehen darstellt und eine Straf­bar­keit des Versuchs gesetz­lich nicht ange­ordnet wurde, ist das versuchte uner­laubte Entfernen vom Unfallort straflos.

Der objektive Tatbestand des § 142 StGB

In objek­tiver Hinsicht ist für das abstrakte Gefähr­dungs­de­liktdes § 142 StGB zunächst ein Unfall im Stra­ßen­ver­kehr erfor­der­lich. Unter einem Unfall ist gemeinhin ein plötz­li­ches Ereignis im Verkehr zu verstehen, in welchem sich ein verkehrs­ty­pi­sches Scha­dens­ri­siko reali­siert, und welches unmit­telbar einen nicht völlig belang­losen Perso­nen­schaden oder Sach­schaden zur Folge hat. Völlige Belang­lo­sig­keit ist dann anzu­nehmen, wenn für so gela­gerte Schäden dieser Art übli­cher­weise keine Ersatz­an­sprüche geltend gemacht werden können. Bei Sach­schäden vari­ieren die Rechts­auf­fas­sung zur Erheb­lich­keits­schwelle zwischen 25 und 150 Euro, wobei nach aktu­eller herr­schender Recht­spre­chung ein Schaden von 30–50 Euro nicht mehr als Baga­tell­schaden ange­sehen wird. Bei Perso­nen­schäden ist die Erheb­lich­keits­schwelle über­schritten, sobald eine Körper­ver­let­zung bejaht werden kann. Es ist wichtig zu beachten, dass die Beur­tei­lung, ob ein erheb­li­cher Schaden vorliegt, auf einer ex-ante-Betrach­tung basiert. Das bedeutet, dass die Einschät­zung zum Zeit­punkt der Tatent­schei­dung getroffen werden muss. Auch wenn sich später heraus­stellt, dass der Schaden tatsäch­lich geringer ausfällt als ursprüng­lich ange­nommen, bleibt die Erheb­lich­keit des Scha­dens für den Tatzeit­punkt bestehen, sofern er zu diesem Zeit­punkt als erheb­lich einge­schätzt wurde.

Der Unfall muss sich im öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr ereignet haben. Einige Unfälle werden durch diese Tatbe­stands­vor­aus­set­zung aus dem Anwen­dungs­be­reich des § 142 StGB ausge­klam­mert – nicht aber der Haupt­an­wen­dungs­fall der öffent­lich zugäng­li­chen Park­plätze. Diese zählen zum allge­mein zugäng­li­chen Verkehrs­raum, und damit zum öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr.

Als Sonder­de­likt grenzt § 142 StGB den taug­li­chen Täter auf die Unfall­be­tei­ligten ein. Gemäß § 142 Abs. 5 StGB ist ein Unfall­be­tei­ligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verur­sa­chung beigetragen haben kann. Nach dieser weit gefassten Defi­ni­tion genügt es, wenn die nicht fern­lie­gende Möglich­keit besteht, dass jemand eine Mitur­sache für einen Unfall gesetzt haben kann. Deshalb kann, abhängig von den Umständen des konkreten Falles, auch eine nicht unmit­telbar den Unfall verur­sa­chende Person als Unfall­be­tei­ligter im Sinne der Straf­norm gelten, sofern sie zum Unfall­zeit­punkt am Unfallort anwe­send war. Auch Beifahrer sind demnach nicht per se aus dem taug­li­chen Kreis der Unfall­be­tei­ligten heraus­zu­nehmen.

Die Tathandlungen des § 142 StGB

Die Vorstel­lungs­pflicht und Fest­stel­lungs­dul­dungs­pflicht des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Unter-Unter-Unter-Über­schrift)

Nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich ein Unfall­be­tei­ligter strafbar, der sich nach einem Unfall im Stra­ßen­ver­kehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfall­be­tei­ligten oder Geschä­digten die in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB näher bezeich­neten Fest­stel­lungen ermög­licht hat.

Unter dem Unfallort ist im Wesent­li­chen neben dem Platz, an dem sich der Unfall direkt ereignet hat, der unmit­tel­bare Umkreis zum Unfallort zu verstehen. Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB darf sich der Täter nicht vom Unfallort entfernen, bevor er den in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB näher bezeich­neten Pflichten nach­ge­kommen ist: Sofern fest­stel­lungs­be­reite Personen am Unfallort zugegen sind, treffen den Täter eine Vorstel­lungs­pflicht und eine Fest­stel­lungs­dul­dungs­pflicht. Erstere verlangt, dass der Täter seine Unfall­be­tei­li­gung offen­legt. Der Fest­stel­lung­dul­dungs­pflicht wird dann genügt, wenn der Täter am Unfallort verbleibt, bis die fest­stel­lungs­be­reiten Personen die notwen­digen Fest­stel­lungen zur Siche­rung der zivil­recht­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprüche getroffen haben.

Die Wartepflicht des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Demge­gen­über steht im Zentrum der Straf­bar­keit des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Verlet­zung der dort statu­ierten Warte­pflicht. Dieser wird ausge­löst, wenn ein Unfall­be­tei­ligter sich nach einem Unfall im Stra­ßen­ver­kehr vom Unfallort entfernt, bevor er eine nach den Umständen ange­mes­sene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Fest­stel­lungen zu treffen. Diese Warte­pflicht hat es zum Gegen­stand, dass der Täter am Unfallort wartet, bis eine fest­stel­lungs­be­reite Person erscheint. Die Länge der Warte­pflicht ist stark von den Umständen des Einzel­falles, einer florie­renden Recht­spre­chung und Erfor­der­lich­keit- und Zumut­bar­keits­er­wä­gungen geprägt. Ein anwalt­lich geschicktes Argu­men­ta­ti­ons­ver­mögen kann in diesem Rahmen gut zum Tragen kommen.

Die unverzügliche Nachholpflicht des § 142 Abs. 2 StGB

Hat der Täter hingegen eine ange­mes­sene Zeit am Tatort gewartet, ohne dass fest­stel­lungs­be­reite Personen erschienen sind, darf er den Unfallort grund­sätz­lich verlassen. Straflos bleibt er jedoch nur, wenn er die Fest­stel­lungen unver­züg­lich nach­träg­lich ermög­licht. Diese unver­züg­liche Nach­hol­pflicht normiert § 142 Abs. 2 StGB. Die Einzel­heiten sind maßgeb­lich von der Recht­spre­chung geprägt. Jeden­falls genügt der Täter seiner Nach­hol­pflicht, wenn er sich an den Vorgaben des § 142 Abs. 3 S. 1 StGB orien­tiert. Demnach genügt der Unfall­be­tei­ligte seiner Nach­hol­pflicht, wenn er den Berech­tigten oder einer nahe gele­genen Poli­zei­dienst­stelle mitteilt, dass er an dem Unfall betei­ligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufent­halt sowie das Kenn­zei­chen und den Standort seines Fahr­zeuges angibt und dieses zu unver­züg­li­chen Fest­stel­lungen für eine ihm zumut­bare Zeit zur Verfü­gung hält. Mit diesen Vorgaben werden dem Täter Möglich­keiten zur konkreten Einhal­tung seiner Nach­hol­pflicht an die Hand gegeben; eine im Einzel­fall gering­fügig abwei­chende Umset­zung wird jedoch im Regel­fall unschäd­lich sein. Jeden­falls illus­triert § 142 Abs. 3 S. 1 StGB, dass das bloße Hinter­lassen von Kontakt­daten am Unfallort nicht ausreicht, um den Anfor­de­rungen an die unver­züg­liche Nach­hol­pflicht zu genügen.

Die Nach­hol­pflicht besteht auch dann, wenn der Täter sich gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 berech­tigt oder entschul­digt vom Unfallort entfernt hat.

Der subjektive Tatbestand des § 142 StGB

Das Uner­laubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB ist ein Vorsatz­de­likt. Zur Verwirk­li­chung wird demnach in subjek­tiver Hinsicht Vorsatz voraus­ge­setzt. Darunter ist der Wille zur Verwirk­li­chung des objek­tiven Tatbe­stands in Kenntnis aller seiner objek­tiven Tatum­stände zu verstehen. Inso­weit reicht der dolus even­tualis als einfache Form des Vorsatzes aus. Dies bedeutet: sofern Sie es für möglich halten und billi­gend in Kauf einen Personen- oder Sach­schaden verur­sacht haben und sich vom Unfallort entfernen, ohne die erfor­der­li­chen Fest­stel­lungen zu ermög­li­chen, handeln Sie vorsätz­lich im Sinne der Vorschrift und können sich einer Fahrer­flucht strafbar machen.

Fahrerflucht nicht bemerkt – Verpönte Schutzbehauptung oder effektive Einlassung?

Regel­mä­ßiger Anwen­dungs­fall und die Ursache häufiger Ängste von Beschul­digten ist es, wenn ein Unfall im Stra­ßen­ver­kehr tatsäch­lich nicht bemerkt wurde. Seien es die Gedanken im stres­sigen Arbeits­alltag, eine laute Klima­analage oder laufende Musik – nicht selten wird insbe­son­dere ein Park­rempler nicht bemerkt und der Unfallort daher verlassen, ohne den in § 142 StGB statu­ierten Pflichten nach­zu­kommen. Hat nun das Wegfahren nach einer nicht bemerkten Fahrer­flucht eine Verur­tei­lung nach § 142 StGB zur Folge?

Rechts­dog­ma­tisch stellt § 142 StGB ein Vorsatz­de­likt dar; die Fahr­läs­sig­keits­straf­bar­keit ist für dieses Delikt nicht normiert. Ob Richter und Staats­an­wälte dem Vortrag, die Fahrer­flucht nicht bemerkt zu haben, glauben schenken, ist jedoch die recht­stat­säch­liche Schwer­punkt­frage. Dieser häufig als Schutz­be­haup­tung abge­tanen Einlas­sung stehen viele Richter und Staats­an­wälte kritisch gegen­über. Gele­gent­lich bemüht sich die Staats­an­walt­schaft, den Vorsatz durch ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­achten nach­zu­weisen, welches den Unfall­her­gang rekon­stru­iert, und eine visu­elle, taktile oder akus­ti­sche Wahr­nehm­bar­keit des Unfalls durch den Unfall­be­tei­ligten hinrei­chend sicher nahe­legt. Ist dieser Nach­weis geführt, wird regel­mäßig eine Verur­tei­lung des Ange­klagten erfolgen.

Versierte Straf­ver­tei­diger wissen, dass die (fehlende) Wahr­nehm­bar­keit des Unfalls gleich­wohl ein idealer Ansatz­punkt ist, um den Nach­weis des Vorsatzes zu entkräften. Nicht nur obliegt es der Vertei­di­gung ihrer­seits, ein entspre­chendes Gutachten zur Wahr­nehm­bar­keit in Auftrag zu geben. Dies­be­züg­liche durch die Vertei­di­gung hervor­ge­ru­fene Zweifel auf Seiten von Staats­an­walt­schaft und Gericht können häufig schon vor einem kost­spie­ligen Gutachten dazu führen, dass eine Verfah­rens­ein­stel­lung nach §§ 153 ff. StPO optio­niert wird.

Als lang­jährig erfah­rene Straf­ver­tei­diger im Verkehrs­straf­recht können wir eine effi­zi­ente und auf Ihren Fall maßge­schnei­derte, idea­ler­weise eine Verur­tei­lung verhin­dernde Vertei­di­gungs­stra­tegie entwi­ckeln.

Rele­vant ist in Fällen eines unbe­merkten Park­remp­lers auch Folgendes: Tätige Reue gemäß § 142 Abs. 4 StGB ermög­licht eine Straf­mil­de­rung oder sogar das Absehen von Strafe, wenn der Unfall­be­tei­ligte nach einem Unfall außer­halb des flie­ßenden Verkehrs inner­halb von 24 Stunden frei­willig die erfor­der­li­chen Fest­stel­lungen nach­träg­lich ermög­licht. Voraus­set­zung ist, dass ledig­lich ein gering­fü­giger Sach­schaden entstanden ist, der in der Regel zwischen etwa 800 und 1.000 Euro liegt. Diese Rege­lung findet vor allem Anwen­dung bei Unfällen, bei denen geparkte Fahr­zeuge beschä­digt wurden.

Das Strafmaß im Falle einer Verurteilung wegen Unerlaubten Entfernen vom Unfallort

Bei dem Uner­laubten Entfernen vom Unfallort bewegt sich das Strafmaß von einer Geld­strafe bis zu einem Höchstmaß von drei Jahren Frei­heits­strafe.

Strafmaß unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Geldstrafe vs. Freiheitsstrafe.

Als beson­ders einschnei­dend wird typi­scher­weise der Entzug der Fahr­erlaubnis gemäß §§ 69, 69a StGB (Vorwurf Trun­ken­heit im Verkehr) empfunden. Wir bemühen uns, dass Sie mit dieser häufigen Sank­tion im Kontext des § 142 StGB nicht konfron­tiert werden.

Im Übrigen ist die Höhe der Strafe wegen § 142 StGB maßgeb­lich einzel­fall­ab­hängig. Nicht nur die Tatum­stände, sondern auch etwaige Vorstrafen beein­flussen die Höhe der konkreten Strafe. Auch kann ein Eintrag im Führungs­zeugnis statt­finden. Grund­sätz­lich werden Geld­strafen erst ab mehr als 90 Tages­sätzen oder Frei­heits­strafen von mehr als drei Monaten vermerkt, sofern keine weiteren Strafen einge­tragen sind. Eines unserer leitenden Ziele ist es, einen Eintrag nach Möglich­keit zu vermeiden, da viele Arbeit­geber die Vorlage eines Führungs­zeug­nisses verlangen.

Benötige ich einen Anwalt?

Um eine hohe Strafe oder besten­falls eine Verur­tei­lung und insbe­son­dere den Entzug der Fahr­erlaubnis zu verhin­dern, ist Ihnen drin­gend anzu­raten, sich als Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren wegen Uner­laubten Entfer­nens vom Unfallort gemäß § 142 StGB eine profes­sio­nelle Unter­stüt­zung durch einen spezia­li­sierten Rechts­an­walt mit Erfah­rung im Verkehrs­straf­recht einzu­holen. Idea­ler­weise gelingt es dem Vertei­diger, einen Frei­spruch zu erwirken oder das Ermitt­lungs­ver­fahren einstellen zu lassen, wenn der Tatnach­weis nicht eindeutig geführt werden kann. Selbst wenn der Fahrer, der sich uner­laubt vom Unfallort entfernt hat, iden­ti­fi­ziert wird, bestehen oft dennoch gute Chancen für eine erfolg­reiche Vertei­di­gung. In vielen Fällen kann eine Einstel­lung des Verfah­rens aufgrund von Gering­fü­gig­keit oder gege­be­nen­falls gegen eine Geld­auf­lage erreicht werden. Bei Inter­esse beraten wir Sie im Verkehrs­straf­recht und stehen Ihnen mit unserer lang­jäh­rigen Erfah­rung best­mög­lich und umfas­send in jedem Verfah­rens­sta­dium zur Seite. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren sein, so kontak­tieren Sie uns gerne.

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