Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Das im Volksmund unter dem Begriff „Fahrerflucht“ oder „Unfallflucht“ bekannte Phänomen des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB wird vermutlich dem ein oder anderen Autofahrer bereits schlaflose Nächte beschert haben. Dabei variiert das Schadensausmaß immens – nicht nur erhebliche Personenschäden, sondern auch der simple Parkrempler, der im Regelfall einen (häufig niedrigen) Sachschaden nach sich zieht, sind von dieser Norm erfasst. Trotz jahrelang andauernder rechtspolitischer Diskussionen um eine Entkriminalisierung von derart gelagerten Bagatellunfällen, leitet das bestehende Recht dazu an, sich eben auch mit den strafrechtlich sanktionierten Sachschäden im Zusammenhang mit dem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu befassen.
Dabei können sich im Einzelnen diverse Fragen aufdrängen: Bin ich Täter einer Unfallfluch? Wie lange muss ich am Unfallort warten, wenn ich ein anderes Fahrzeug beschädigt habe? Welche Vorkehrungen muss ich im Einzelnen treffen, um mich erlaubt vom Unfallort zu entfernen? Genügt es, wenn ich meine Visitenkarte hinterlasse? Und was tue ich, wenn ich einen leichten Unfall tatsächlich nicht bemerkt habe? Ist ein solcher Einwand vor Gericht haltbar?
Sachschäden und Personenschäden: Eine Strafbarkeit von § 142 StGB besteht nicht nur, wenn der Unfall Personenschäden bewirkt. Auch (Bagatell-)Sachschäden können eine Strafbarkeit wegen „Fahrerflucht“ auslösen.
Verschiedene Pflichten: Abhängig von der konkreten Unfallsituation müssen Sie Vorstellungs- und Feststellungspflichten, Wartepflichten oder Nachholungspflichten nachkommen.
Vorsatzdelikt: Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort setzt für die Strafbarkeit ein vorsätzliches Vorgehen voraus.
Unbemerkte Parkrempler: Nicht selten werden Parkrempler nicht bemerkt. Vor Gericht werden dadurch Fragen um die Nachweisbarkeit des Vorsatzes und die Wahrnehmbarkeit des konkreten Unfalles in den Mittelpunkt gerückt.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Welche Strafe droht?
Nach § 142 Abs. 1 StGB wird ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, Feststellungen zu treffen,
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dieselbe Strafe droht nach § 142 Abs. 2 StGB, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Im Falle einer polizeilichen Vorladung wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist es zunächst wesentlich, dass Sie Ruhe bewahren. Entgegen häufig anzutreffender Fehlvorstellungen sind Sie als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB nicht verpflichtet, Angaben vor der Polizei zu machen.
Den „klassischen“ Parkrempler-Fällen mag zwar auf den ersten Blick ein Bagatellcharakter anhaften. So wären Sie mit der Meinung, dass das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort im Falle eines geringfügigen Sachschadens besser im Ordnungswidrigkeitenrecht verortet wäre, nicht allein – jahrelange Diskussionen von Verkehrsrechtlern und Reformversuche der Ampel-Koalition aus dem Jahr 2023 zeichnen ein ähnliches Bild.
Gleichwohl ist es bisher bei Reformversuchen geblieben – und das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort im Falle von Sachschäden und Personenschäden eine Straftat, die entsprechend geahndet wird.
Eine rechtliche Beratung durch einen mit dem Verkehrsstrafrecht vertrauten Rechtsanwalt kann erheblich dazu beitragen, Ihnen Unsicherheiten zu nehmen und eine auf Ihren Fall gemünzte Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.
Der Tatbestand des § 142 StGB
Der Straftatbestand des § 142 StGB zielt darauf ab, das private Interesse der Unfallbeteiligten an der vollständigen Aufklärung des Unfalls zu ermöglichen und so Beweismittel und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zu sichern. § 142 StGB schützt insofern nicht etwa die Sicherheit des Straßenverkehrs oder das Strafverfolgungsinteresse des Staates, sondern das private Interesse eines Unfallbeteiligten an einer umfassenden Aufklärung des Unfallherganges, um mögliche Schadensersatzansprüche sichern oder abwehren zu können und der Gefahr eines Beweisverlustes entgegenzuwirken. Dass den Unfallbeteiligten gegenläufige zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zustehen, ist nicht erforderlich, um eine Strafbarkeit nach § 142 StGB auszulösen. Rechtstechnisch handelt es sich bei dem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort daher um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Da Täter nur ein Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 Abs. 5 StGB sein kann, stellt § 142 StGB zugleich ein Sonderdelikt dar.
Weil § 142 StGB ein Vergehen darstellt und eine Strafbarkeit des Versuchs gesetzlich nicht angeordnet wurde, ist das versuchte unerlaubte Entfernen vom Unfallort straflos.
Der objektive Tatbestand des § 142 StGB
In objektiver Hinsicht ist für das abstrakte Gefährdungsdeliktdes § 142 StGB zunächst ein Unfall im Straßenverkehr erforderlich. Unter einem Unfall ist gemeinhin ein plötzliches Ereignis im Verkehr zu verstehen, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert, und welches unmittelbar einen nicht völlig belanglosen Personenschaden oder Sachschaden zur Folge hat. Völlige Belanglosigkeit ist dann anzunehmen, wenn für so gelagerte Schäden dieser Art üblicherweise keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden können. Bei Sachschäden variieren die Rechtsauffassung zur Erheblichkeitsschwelle zwischen 25 und 150 Euro, wobei nach aktueller herrschender Rechtsprechung ein Schaden von 30–50 Euro nicht mehr als Bagatellschaden angesehen wird. Bei Personenschäden ist die Erheblichkeitsschwelle überschritten, sobald eine Körperverletzung bejaht werden kann. Es ist wichtig zu beachten, dass die Beurteilung, ob ein erheblicher Schaden vorliegt, auf einer ex-ante-Betrachtung basiert. Das bedeutet, dass die Einschätzung zum Zeitpunkt der Tatentscheidung getroffen werden muss. Auch wenn sich später herausstellt, dass der Schaden tatsächlich geringer ausfällt als ursprünglich angenommen, bleibt die Erheblichkeit des Schadens für den Tatzeitpunkt bestehen, sofern er zu diesem Zeitpunkt als erheblich eingeschätzt wurde.
Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben. Einige Unfälle werden durch diese Tatbestandsvoraussetzung aus dem Anwendungsbereich des § 142 StGB ausgeklammert – nicht aber der Hauptanwendungsfall der öffentlich zugänglichen Parkplätze. Diese zählen zum allgemein zugänglichen Verkehrsraum, und damit zum öffentlichen Straßenverkehr.
Als Sonderdelikt grenzt § 142 StGB den tauglichen Täter auf die Unfallbeteiligten ein. Gemäß § 142 Abs. 5 StGB ist ein Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung beigetragen haben kann. Nach dieser weit gefassten Definition genügt es, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass jemand eine Mitursache für einen Unfall gesetzt haben kann. Deshalb kann, abhängig von den Umständen des konkreten Falles, auch eine nicht unmittelbar den Unfall verursachende Person als Unfallbeteiligter im Sinne der Strafnorm gelten, sofern sie zum Unfallzeitpunkt am Unfallort anwesend war. Auch Beifahrer sind demnach nicht per se aus dem tauglichen Kreis der Unfallbeteiligten herauszunehmen.
Die Tathandlungen des § 142 StGB
Die Vorstellungspflicht und Feststellungsduldungspflicht des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Unter-Unter-Unter-Überschrift)
Nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten die in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB näher bezeichneten Feststellungen ermöglicht hat.
Unter dem Unfallort ist im Wesentlichen neben dem Platz, an dem sich der Unfall direkt ereignet hat, der unmittelbare Umkreis zum Unfallort zu verstehen. Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB darf sich der Täter nicht vom Unfallort entfernen, bevor er den in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB näher bezeichneten Pflichten nachgekommen ist: Sofern feststellungsbereite Personen am Unfallort zugegen sind, treffen den Täter eine Vorstellungspflicht und eine Feststellungsduldungspflicht. Erstere verlangt, dass der Täter seine Unfallbeteiligung offenlegt. Der Feststellungduldungspflicht wird dann genügt, wenn der Täter am Unfallort verbleibt, bis die feststellungsbereiten Personen die notwendigen Feststellungen zur Sicherung der zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche getroffen haben.
Die Wartepflicht des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Demgegenüber steht im Zentrum der Strafbarkeit des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Verletzung der dort statuierten Wartepflicht. Dieser wird ausgelöst, wenn ein Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Diese Wartepflicht hat es zum Gegenstand, dass der Täter am Unfallort wartet, bis eine feststellungsbereite Person erscheint. Die Länge der Wartepflicht ist stark von den Umständen des Einzelfalles, einer florierenden Rechtsprechung und Erforderlichkeit- und Zumutbarkeitserwägungen geprägt. Ein anwaltlich geschicktes Argumentationsvermögen kann in diesem Rahmen gut zum Tragen kommen.
Die unverzügliche Nachholpflicht des § 142 Abs. 2 StGB
Hat der Täter hingegen eine angemessene Zeit am Tatort gewartet, ohne dass feststellungsbereite Personen erschienen sind, darf er den Unfallort grundsätzlich verlassen. Straflos bleibt er jedoch nur, wenn er die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht. Diese unverzügliche Nachholpflicht normiert § 142 Abs. 2 StGB. Die Einzelheiten sind maßgeblich von der Rechtsprechung geprägt. Jedenfalls genügt der Täter seiner Nachholpflicht, wenn er sich an den Vorgaben des § 142 Abs. 3 S. 1 StGB orientiert. Demnach genügt der Unfallbeteiligte seiner Nachholpflicht, wenn er den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeuges angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Mit diesen Vorgaben werden dem Täter Möglichkeiten zur konkreten Einhaltung seiner Nachholpflicht an die Hand gegeben; eine im Einzelfall geringfügig abweichende Umsetzung wird jedoch im Regelfall unschädlich sein. Jedenfalls illustriert § 142 Abs. 3 S. 1 StGB, dass das bloße Hinterlassen von Kontaktdaten am Unfallort nicht ausreicht, um den Anforderungen an die unverzügliche Nachholpflicht zu genügen.
Die Nachholpflicht besteht auch dann, wenn der Täter sich gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat.
Der subjektive Tatbestand des § 142 StGB
Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Zur Verwirklichung wird demnach in subjektiver Hinsicht Vorsatz vorausgesetzt. Darunter ist der Wille zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände zu verstehen. Insoweit reicht der dolus eventualis als einfache Form des Vorsatzes aus. Dies bedeutet: sofern Sie es für möglich halten und billigend in Kauf einen Personen- oder Sachschaden verursacht haben und sich vom Unfallort entfernen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, handeln Sie vorsätzlich im Sinne der Vorschrift und können sich einer Fahrerflucht strafbar machen.
Fahrerflucht nicht bemerkt – Verpönte Schutzbehauptung oder effektive Einlassung?
Regelmäßiger Anwendungsfall und die Ursache häufiger Ängste von Beschuldigten ist es, wenn ein Unfall im Straßenverkehr tatsächlich nicht bemerkt wurde. Seien es die Gedanken im stressigen Arbeitsalltag, eine laute Klimaanalage oder laufende Musik – nicht selten wird insbesondere ein Parkrempler nicht bemerkt und der Unfallort daher verlassen, ohne den in § 142 StGB statuierten Pflichten nachzukommen. Hat nun das Wegfahren nach einer nicht bemerkten Fahrerflucht eine Verurteilung nach § 142 StGB zur Folge?
Rechtsdogmatisch stellt § 142 StGB ein Vorsatzdelikt dar; die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ist für dieses Delikt nicht normiert. Ob Richter und Staatsanwälte dem Vortrag, die Fahrerflucht nicht bemerkt zu haben, glauben schenken, ist jedoch die rechtstatsächliche Schwerpunktfrage. Dieser häufig als Schutzbehauptung abgetanen Einlassung stehen viele Richter und Staatsanwälte kritisch gegenüber. Gelegentlich bemüht sich die Staatsanwaltschaft, den Vorsatz durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen, welches den Unfallhergang rekonstruiert, und eine visuelle, taktile oder akustische Wahrnehmbarkeit des Unfalls durch den Unfallbeteiligten hinreichend sicher nahelegt. Ist dieser Nachweis geführt, wird regelmäßig eine Verurteilung des Angeklagten erfolgen.
Versierte Strafverteidiger wissen, dass die (fehlende) Wahrnehmbarkeit des Unfalls gleichwohl ein idealer Ansatzpunkt ist, um den Nachweis des Vorsatzes zu entkräften. Nicht nur obliegt es der Verteidigung ihrerseits, ein entsprechendes Gutachten zur Wahrnehmbarkeit in Auftrag zu geben. Diesbezügliche durch die Verteidigung hervorgerufene Zweifel auf Seiten von Staatsanwaltschaft und Gericht können häufig schon vor einem kostspieligen Gutachten dazu führen, dass eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153 ff. StPO optioniert wird.
Als langjährig erfahrene Strafverteidiger im Verkehrsstrafrecht können wir eine effiziente und auf Ihren Fall maßgeschneiderte, idealerweise eine Verurteilung verhindernde Verteidigungsstrategie entwickeln.
Relevant ist in Fällen eines unbemerkten Parkremplers auch Folgendes: Tätige Reue gemäß § 142 Abs. 4 StGB ermöglicht eine Strafmilderung oder sogar das Absehen von Strafe, wenn der Unfallbeteiligte nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs innerhalb von 24 Stunden freiwillig die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht. Voraussetzung ist, dass lediglich ein geringfügiger Sachschaden entstanden ist, der in der Regel zwischen etwa 800 und 1.000 Euro liegt. Diese Regelung findet vor allem Anwendung bei Unfällen, bei denen geparkte Fahrzeuge beschädigt wurden.
Das Strafmaß im Falle einer Verurteilung wegen Unerlaubten Entfernen vom Unfallort
Bei dem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort bewegt sich das Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu einem Höchstmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe.

Als besonders einschneidend wird typischerweise der Entzug der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69a StGB (Vorwurf Trunkenheit im Verkehr) empfunden. Wir bemühen uns, dass Sie mit dieser häufigen Sanktion im Kontext des § 142 StGB nicht konfrontiert werden.
Im Übrigen ist die Höhe der Strafe wegen § 142 StGB maßgeblich einzelfallabhängig. Nicht nur die Tatumstände, sondern auch etwaige Vorstrafen beeinflussen die Höhe der konkreten Strafe. Auch kann ein Eintrag im Führungszeugnis stattfinden. Grundsätzlich werden Geldstrafen erst ab mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten vermerkt, sofern keine weiteren Strafen eingetragen sind. Eines unserer leitenden Ziele ist es, einen Eintrag nach Möglichkeit zu vermeiden, da viele Arbeitgeber die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen.
Benötige ich einen Anwalt?
Um eine hohe Strafe oder bestenfalls eine Verurteilung und insbesondere den Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern, ist Ihnen dringend anzuraten, sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB eine professionelle Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt mit Erfahrung im Verkehrsstrafrecht einzuholen. Idealerweise gelingt es dem Verteidiger, einen Freispruch zu erwirken oder das Ermittlungsverfahren einstellen zu lassen, wenn der Tatnachweis nicht eindeutig geführt werden kann. Selbst wenn der Fahrer, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, identifiziert wird, bestehen oft dennoch gute Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung. In vielen Fällen kann eine Einstellung des Verfahrens aufgrund von Geringfügigkeit oder gegebenenfalls gegen eine Geldauflage erreicht werden. Bei Interesse beraten wir Sie im Verkehrsstrafrecht und stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung bestmöglich und umfassend in jedem Verfahrensstadium zur Seite. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, so kontaktieren Sie uns gerne.