Eine Person zeigt einen Mittelfinger und beleidigt eine andere Person.

Vorwurf Beleidigung § 185 StGB

Das Wichtigste in Kürze zur Beleidigung § 185 StGB


Tatbestand: Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Nicht- oder Missachtung. Dies kann durch Worte, Gesten oder schriftliche Äußerungen geschehen.

Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei einfacher Beleidigung.
Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe bei Beleidigung in der Öffentlichkeit, in Versammlungen oder durch Tätlichkeiten. Sonderformen wie § 188 StGB (Beleidigung von Personen des politischen Lebens) können bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Antragsdelikt: Die Strafverfolgung erfolgt in der Regel nur auf Antrag des Beleidigten (§ 194 StGB).

Vorladung: Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

Ein kurzer Blick in die Welt genügt, um Beleidigungen in unterschiedlichsten Gesellschaftsschichten mit verschiedensten Stoßrichtungen, an divergierende Adressaten und in diversen Gestaltungsformen ausfindig zu machen. Die ausgesprochenen Beleidigungen reichen von Beschimpfungen, wie etwa „Arschloch“, „Schlampe“ und bis hin zu homophob oder transphob motivierten Aussprüchen wie „schwule Sau“ oder „du scheiß Transe“.

Gerade PolitikerInnen werden häufig Opfer der Missachtung Einzelner.

So machte etwa erst kürzlich ein Göttinger Rentner von sich reden, als er einer Politikerin der Grünen Ende Mai 2024 „Dreckspack, ihr Grünen!entgegenrief.

Politisch motivierte Beleidigungen tummeln sich zudem massenhaft in den sozialen Medien und finden sich auch in den großen Linien der Politik wieder – so war Angela Merkel ebenso wenig davor gefeit, im Jahr 2021 von einem Facebook-Nutzer als „dumme Schlampe“ betitelt zu werden wie Jens Spahn, welchem „Hau ab, du schwuler Wichser, du schwule Sau“ .

Als Klassiker der Politikerbeleidigung ist in diesem Zusammenhang auch auf das eingestellte Verfahren wegen Jan Böhmermanns „Schmähgedicht“ gegen den türkischen Präsidenten Erdogan zu verweisen.

Bundesweit ein allseits beliebtes Beleidigungsopfer ist zudem die Polizei. Die „ACAB“-Beleidigung („All cops are bastards“, wörtlich „Alle Polizisten sind Bastarde“) ist dabei wohl ein Dauerbrenner. Mit der Anrede „Rassistenverein“ begrüßt zu werden, stellt mit Blick auf die belebte Rechtsprechung zu den Beleidigungsdelikten gegenüber PolizeibeamtInnen sogar eine verhältnismäßig „glimpfliche“ Beleidigung dar.

Der Tatbestand des § 185 StGB

In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB ein beleidigungsfähiges Tatobjekt und eine taugliche Tathandlung voraus.

Als beleidigungsfähig ist zunächst jeder lebende Mensch anzusehen. Theoretische und – angesichts der Häufigkeit dieser Fälle auch praktische – Probleme ranken sich um die Beleidigungsfähigkeit von Personenmehrheiten. Zu differenzieren ist insoweit zwischen der Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung und der der Kollektivbeleidigung. Für erstere wird verlangt, dass sich die betroffene Personengruppe deutlich von der Allgemeinheit abhebt, angesichts einer zahlenmäßigen Überschaubarkeit eindeutig zu bestimmen ist, sowie dass sich die einzelne Person diesem Personenkreis zuordnen kann. Beispielhaft anführen lassen sich etwa die Soldaten der Bundeswehr, oder – angesichts ihres besonderen Schicksals in Deutschland – „die Juden“ als abgrenzbare Personengruppe.

Demgegenüber meint eine Kollektivbeleidigung die Beleidigung einer Personengesamtheit. Eine solche ist dann beleidigungsfähig, wenn sie eine anerkannte soziale Funktion erfüllt, einen einheitlichen Willen bilden kann und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist. Die Beleidigungsfähigkeit von Behörden und öffentlichen Körperschaften ist eigens in § 194 Abs. 3 und Abs. 4 StGB normiert.

Zu diesem beleidigungsfähigen Tatobjekt muss objektiv eine Beleidigung als taugliche Tathandlung hinzutreten. Darunter ist gemeinhin ein Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die Kundgabe der eigenen Nicht- oder Missachtung zu verstehen. Das Äußerungsdelikt richtet sich damit gegen einen Kernbereich der durch Art. 1 GG geschützten Menschenwürde. Kundgetan werden kann die Missachtung gegenüber dem Tatobjekt im Sinn des § 185 StGB in verschiedenen Varianten: Die Beleidigung kann durch ein beleidigendes Werturteil gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten oder aber durch eine beleidigende, unwahre Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen erfolgen. Im letzteren Fall wird die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung zum objektiven Tatbestandsmerkmal. Schriftliche, mündliche, oder konkludente Handlungen (beispielsweise durch Gesten) können genügen, um eine Beleidigung kundzutun und so dem Charakter der Beleidigung als Äußerungsdelikt gerecht zu werden.

Subjektiv verlangt die Beleidigung gemäß § 185 StGB vorsätzliches Handeln. Der Täter muss bewusst und gewollt gehandelt haben, um die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands zu erfüllen. Es reicht aus, dass die Äußerung der Missachtung in seinem Vorsatz enthalten ist. Eine spezielle Absicht, beleidigen zu wollen, ist dabei nicht erforderlich.

In der zweiten Alternative des § 185 StGB liegt mit der tätlichen Beleidigung sodann eine qualifizierte Form der Beleidigung. Insofern erfolgt die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit, wenn eine unmittelbar auf den Körper des Opfers wirkende Einwirkung vorgenommen wird, welche eine besondere Nicht- oder Missachtung der Ehre des Betroffenen zum Gegenstand hat. Exemplarisch können hier Fälle verortet werden, in welchen das Opfer durch den Täter angespuckt oder in einem herabwürdigenden Kontext geschlagen wird.

Wesentlich für den schlichten Fall der Beleidigung nach § 185 StGB ist der Charakter als absolutes Antragsdelikt (§ 194 Abs. 1 StGB). Demnach wird die Strafverfolgung ausschließlich auf Antrag aufgenommen, §§ 77 ff. StGB.

Einige Sonderformen der Beleidigung sind in dem 14. Abschnitt des StGB geregelt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung gemäß § 188 StGB, die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB und die in § 192a StGB geregelte, verhetzende Beleidigung. Ein erheblich diffamierender Aussageninhalt kann so den Tatbestand des § 188 StGB auslösen – Angela Merkel bei Facebook als „dumme Schlampe“ zu betiteln, kann beispielsweise diesem Straftatbestand zugeordnet werden.

Welche Strafe wegen Beleidigung?

Bei einer einfachen Beleidigung gemäß § 185 StGB bewegt sich der mögliche Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Auf eine mögliche Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren wird das Strafmaß angehoben, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, § 185 Alt. 2 StGB.

Einige Sonderformen der Beleidigung verfügen über ein der tätlichen Beleidigung gemäß § 185 Alt. 2 StGB entsprechendes, oder teils sogar ein erhöhtes Strafmaß. Während die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB und die verhetzende Beleidigung nach § 192a StGB ebenfalls ein von einer Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reichendes Strafmaß anbieten, kann die gegen das Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, § 188 StGB, sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen.

Das Bild zeigt die einzelnen Strafen, welche bei einer Beleidigung § 185 StGB und anderen Formen von Beleidigung drohen.

Die Höhe der Strafe hängt auch bei den Beleidigungsdelikten maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Neben den Tatumständen spielen insbesondere etwaige Vorstrafen des Täters eine existenzielle Rolle. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Eintrags im Führungszeugnis. Grundsätzlich werden Geldstrafen erst ab mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten vermerkt, sofern keine weiteren Strafen eingetragen sind. Eine wichtige Aufgabe des Strafverteidigers ist es, einen Eintrag nach Möglichkeit zu vermeiden, da viele Arbeitgeber die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen.

Benötige ich einen Anwalt?

Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung wegen einer Beleidigung gemäß § 185 Alt. 1 StGB oder wegen einer Beleidigung mittels einer Tätlichkeit nach § 185 Alt. 2 StGB erhalten haben, beherzigen Sie es zunächst in Ihrem eigenen Interesse, Ruhe zu bewahren. Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Beleidung nach § 185 StGB sind sie nicht dazu verpflichtet, Angaben vor der Polizei zu machen.

Auch wenn der Beleidigung auf den ersten Blick ein Bagatellcharakter anhaften mag, sollten Sie den Vorwurf nicht unterschätzen – auch die Beleidigung ist eine Straftat und kann strafrechtlich entsprechend geahndet werden.

Eine rechtliche Einschätzung und Beratung durch einen mit Beleidigungsdelikten vertrauten Rechtsanwalt kann daher erste Unsicherheiten nehmen und ein klares Vorgehen für Ihren konkreten Fall in Aussicht stellen.

Urteile bei Beleidigungsdelikten werden häufig schriftlich durch Strafbefehl erlassen. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Eine gezielte Strafverteidigung kann oft eine Einstellung des Verfahrens bewirken. Besonders wichtig ist eine Verfahrenseinstellung für Personen in sensiblen Berufsgruppen wie Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst, Ärzte, Lehrer oder Rechtsanwälte, da eine Verurteilung ihre berufliche Zukunft gefährden könnte. Auch mögliche Nebenstrafen sowie eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, abhängig von der Schwere der Beleidigung, sollten nicht unterschätzt werden.

Um einem höheren Strafmaß entgegenzuwirken oder im besten Fall eine Verurteilung zu verhindern, ist es ratsam, als Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Beleidigung eine effektive Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen. Nehmen Sie den Vorwurf der Beleidigung ernst – auch wenn dieser in Ihren Fall nicht mit anderen Delikten, wie etwa einer Körperverletzung oder Bedrohung zusammenfallen sollte, können Sie nach einer Verurteilung wegen Beleidigung vorbestraft sein. Diese Folgen zu vermeiden, ist das oberste Ziel der Verteidigung.

Werden Sie daher rechtzeitig aktiv und stellen Sie so sicher, dass Ihre Vertretung vor Gericht durch einen erfahrenen Strafverteidiger bestmöglich garantiert ist.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, so kontaktieren Sie uns gerne.

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