Eine Person zeigt einen Mittelfinger und beleidigt eine andere Person.

Vorwurf Beleidigung § 185 StGB

Das Wich­tigste in Kürze zur Belei­di­gung § 185 StGB


Tatbe­stand: Belei­di­gung ist ein Angriff auf die Ehre einer Person durch Kund­gabe von Nicht- oder Miss­ach­tung. Dies kann durch Worte, Gesten oder schrift­liche Äuße­rungen geschehen.

Strafmaß: Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis zu einem Jahr bei einfa­cher Belei­di­gung.
Bis zu zwei Jahre Frei­heits­strafe bei Belei­di­gung in der Öffent­lich­keit, in Versamm­lungen oder durch Tätlich­keiten. Sonder­formen wie § 188 StGB (Belei­di­gung von Personen des poli­ti­schen Lebens) können bis zu drei Jahre Frei­heits­strafe nach sich ziehen.

Antrags­de­likt: Die Straf­ver­fol­gung erfolgt in der Regel nur auf Antrag des Belei­digten (§ 194 StGB).

Vorla­dung: Beschul­digte haben das Recht zu schweigen. Ein Rechts­an­walt kann Akten­ein­sicht bean­tragen und eine Vertei­di­gungs­stra­tegie entwi­ckeln.

Ein kurzer Blick in die Welt genügt, um Belei­di­gungen in unter­schied­lichsten Gesell­schafts­schichten mit verschie­densten Stoß­rich­tungen, an diver­gie­rende Adres­saten und in diversen Gestal­tungs­formen ausfindig zu machen. Die ausge­spro­chenen Belei­di­gungen reichen von Beschimp­fungen, wie etwa „Arsch­loch“, „Schlampe“ und bis hin zu homo­phob oder trans­phob moti­vierten Aussprü­chen wie „schwule Sau“ oder „du scheiß Transe“.

Gerade Poli­ti­ke­rInnen werden häufig Opfer der Miss­ach­tung Einzelner.

So machte etwa erst kürz­lich ein Göttinger Rentner von sich reden, als er einer Poli­ti­kerin der Grünen Ende Mai 2024 „Drecks­pack, ihr Grünen!entge­gen­rief.

Poli­tisch moti­vierte Belei­di­gungen tummeln sich zudem massen­haft in den sozialen Medien und finden sich auch in den großen Linien der Politik wieder – so war Angela Merkel ebenso wenig davor gefeit, im Jahr 2021 von einem Face­book-Nutzer als „dumme Schlampe“ beti­telt zu werden wie Jens Spahn, welchem „Hau ab, du schwuler Wichser, du schwule Sau“ .

Als Klas­siker der Poli­ti­ker­be­lei­di­gung ist in diesem Zusam­men­hang auch auf das einge­stellte Verfahren wegen Jan Böhmer­manns „Schmäh­ge­dicht“ gegen den türki­schen Präsi­denten Erdogan zu verweisen.

Bundes­weit ein allseits beliebtes Belei­di­gungs­opfer ist zudem die Polizei. Die „ACAB“-Belei­di­gung („All cops are bastards“, wört­lich „Alle Poli­zisten sind Bastarde“) ist dabei wohl ein Dauer­brenner. Mit der Anrede „Rassis­ten­verein“ begrüßt zu werden, stellt mit Blick auf die belebte Recht­spre­chung zu den Belei­di­gungs­de­likten gegen­über Poli­zei­be­am­tInnen sogar eine verhält­nis­mäßig „glimpf­liche“ Belei­di­gung dar.

Der Tatbestand des § 185 StGB

In objek­tiver Hinsicht setzt der Tatbe­stand der Belei­di­gung gemäß § 185 StGB ein belei­di­gungs­fä­higes Tatob­jekt und eine taug­liche Tathand­lung voraus.

Als belei­di­gungs­fähig ist zunächst jeder lebende Mensch anzu­sehen. Theo­re­ti­sche und – ange­sichts der Häufig­keit dieser Fälle auch prak­ti­sche – Probleme ranken sich um die Belei­di­gungs­fä­hig­keit von Perso­nen­mehr­heiten. Zu diffe­ren­zieren ist inso­weit zwischen der Belei­di­gung unter einer Kollek­tiv­be­zeich­nung und der der Kollek­tiv­be­lei­di­gung. Für erstere wird verlangt, dass sich die betrof­fene Perso­nen­gruppe deut­lich von der Allge­mein­heit abhebt, ange­sichts einer zahlen­mä­ßigen Über­schau­bar­keit eindeutig zu bestimmen ist, sowie dass sich die einzelne Person diesem Perso­nen­kreis zuordnen kann. Beispiel­haft anführen lassen sich etwa die Soldaten der Bundes­wehr, oder – ange­sichts ihres beson­deren Schick­sals in Deutsch­land – „die Juden“ als abgrenz­bare Perso­nen­gruppe.

Demge­gen­über meint eine Kollek­tiv­be­lei­di­gung die Belei­di­gung einer Perso­nen­ge­samt­heit. Eine solche ist dann belei­di­gungs­fähig, wenn sie eine aner­kannte soziale Funk­tion erfüllt, einen einheit­li­chen Willen bilden kann und vom Wechsel ihrer Mitglieder unab­hängig ist. Die Belei­di­gungs­fä­hig­keit von Behörden und öffent­li­chen Körper­schaften ist eigens in § 194 Abs. 3 und Abs. 4 StGB normiert.

Zu diesem belei­di­gungs­fä­higen Tatob­jekt muss objektiv eine Belei­di­gung als taug­liche Tathand­lung hinzu­treten. Darunter ist gemeinhin ein Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die Kund­gabe der eigenen Nicht- oder Miss­ach­tung zu verstehen. Das Äuße­rungs­de­likt richtet sich damit gegen einen Kern­be­reich der durch Art. 1 GG geschützten Menschen­würde. Kund­getan werden kann die Miss­ach­tung gegen­über dem Tatob­jekt im Sinn des § 185 StGB in verschie­denen Vari­anten: Die Belei­di­gung kann durch ein belei­di­gendes Wert­ur­teil gegen­über dem Betrof­fenen oder einem Dritten oder aber durch eine belei­di­gende, unwahre Tatsa­chen­be­haup­tung gegen­über dem Betrof­fenen erfolgen. Im letz­teren Fall wird die Unwahr­heit der Tatsa­chen­be­haup­tung zum objek­tiven Tatbe­stands­merkmal. Schrift­liche, münd­liche, oder konklu­dente Hand­lungen (beispiels­weise durch Gesten) können genügen, um eine Belei­di­gung kund­zutun und so dem Charakter der Belei­di­gung als Äuße­rungs­de­likt gerecht zu werden.

Subjektiv verlangt die Belei­di­gung gemäß § 185 StGB vorsätz­li­ches Handeln. Der Täter muss bewusst und gewollt gehan­delt haben, um die Voraus­set­zungen des objek­tiven Tatbe­stands zu erfüllen. Es reicht aus, dass die Äuße­rung der Miss­ach­tung in seinem Vorsatz enthalten ist. Eine spezi­elle Absicht, belei­digen zu wollen, ist dabei nicht erfor­der­lich.

In der zweiten Alter­na­tive des § 185 StGB liegt mit der tätli­chen Belei­di­gung sodann eine quali­fi­zierte Form der Belei­di­gung. Inso­fern erfolgt die Belei­di­gung mittels einer Tätlich­keit, wenn eine unmit­telbar auf den Körper des Opfers wirkende Einwir­kung vorge­nommen wird, welche eine beson­dere Nicht- oder Miss­ach­tung der Ehre des Betrof­fenen zum Gegen­stand hat. Exem­pla­risch können hier Fälle verortet werden, in welchen das Opfer durch den Täter ange­spuckt oder in einem herab­wür­di­genden Kontext geschlagen wird.

Wesent­lich für den schlichten Fall der Belei­di­gung nach § 185 StGB ist der Charakter als abso­lutes Antrags­de­likt (§ 194 Abs. 1 StGB). Demnach wird die Straf­ver­fol­gung ausschließ­lich auf Antrag aufge­nommen, §§ 77 ff. StGB.

Einige Sonder­formen der Belei­di­gung sind in dem 14. Abschnitt des StGB gere­gelt. Hinzu­weisen ist in diesem Zusam­men­hang auf die gegen Personen des poli­ti­schen Lebens gerich­tete Belei­di­gung gemäß § 188 StGB, die Verun­glimp­fung des Andenkens Verstor­bener nach § 189 StGB und die in § 192a StGB gere­gelte, verhet­zende Belei­di­gung. Ein erheb­lich diffa­mie­render Aussa­gen­in­halt kann so den Tatbe­stand des § 188 StGB auslösen – Angela Merkel bei Face­book als „dumme Schlampe“ zu beti­teln, kann beispiels­weise diesem Straf­tat­be­stand zuge­ordnet werden.

Welche Strafe wegen Beleidigung?

Bei einer einfa­chen Belei­di­gung gemäß § 185 StGB bewegt sich der mögliche Straf­rahmen zwischen einer Geld­strafe und einer Frei­heits­strafe bis zu einem Jahr. Auf eine mögliche Frei­heits­strafe bis zu zwei Jahren wird das Strafmaß ange­hoben, wenn die Belei­di­gung öffent­lich, in einer Versamm­lung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) oder mittels einer Tätlich­keit begangen wird, § 185 Alt. 2 StGB.

Einige Sonder­formen der Belei­di­gung verfügen über ein der tätli­chen Belei­di­gung gemäß § 185 Alt. 2 StGB entspre­chendes, oder teils sogar ein erhöhtes Strafmaß. Während die Verun­glimp­fung des Andenkens Verstor­bener nach § 189 StGB und die verhet­zende Belei­di­gung nach § 192a StGB eben­falls ein von einer Geld­strafe bis zu zwei Jahren Frei­heits­strafe reichendes Strafmaß anbieten, kann die gegen das Personen des poli­ti­schen Lebens gerich­tete Belei­di­gung, § 188 StGB, sogar eine Frei­heits­strafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen.

Das Bild zeigt die einzelnen Strafen, welche bei einer Beleidigung § 185 StGB und anderen Formen von Beleidigung drohen.

Die Höhe der Strafe hängt auch bei den Belei­di­gungs­de­likten maßgeb­lich von den Umständen des Einzel­falls ab. Neben den Tatum­ständen spielen insbe­son­dere etwaige Vorstrafen des Täters eine exis­ten­zi­elle Rolle. Darüber hinaus besteht die Möglich­keit eines Eintrags im Führungs­zeugnis. Grund­sätz­lich werden Geld­strafen erst ab mehr als 90 Tages­sätzen oder Frei­heits­strafen von mehr als drei Monaten vermerkt, sofern keine weiteren Strafen einge­tragen sind. Eine wich­tige Aufgabe des Straf­ver­tei­di­gers ist es, einen Eintrag nach Möglich­keit zu vermeiden, da viele Arbeit­geber die Vorlage eines Führungs­zeug­nisses verlangen.

Benötige ich einen Anwalt?

Wenn Sie eine poli­zei­liche Vorla­dung wegen einer Belei­di­gung gemäß § 185 Alt. 1 StGB oder wegen einer Belei­di­gung mittels einer Tätlich­keit nach § 185 Alt. 2 StGB erhalten haben, beher­zigen Sie es zunächst in Ihrem eigenen Inter­esse, Ruhe zu bewahren. Als Beschul­digter in einem Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Belei­dung nach § 185 StGB sind sie nicht dazu verpflichtet, Angaben vor der Polizei zu machen.

Auch wenn der Belei­di­gung auf den ersten Blick ein Baga­tell­cha­rakter anhaften mag, sollten Sie den Vorwurf nicht unter­schätzen – auch die Belei­di­gung ist eine Straftat und kann straf­recht­lich entspre­chend geahndet werden.

Eine recht­liche Einschät­zung und Bera­tung durch einen mit Belei­di­gungs­de­likten vertrauten Rechts­an­walt kann daher erste Unsi­cher­heiten nehmen und ein klares Vorgehen für Ihren konkreten Fall in Aussicht stellen.

Urteile bei Belei­di­gungs­de­likten werden häufig schrift­lich durch Straf­be­fehl erlassen. Inner­halb von 14 Tagen nach Zustel­lung besteht die Möglich­keit, Einspruch einzu­legen. Eine gezielte Straf­ver­tei­di­gung kann oft eine Einstel­lung des Verfah­rens bewirken. Beson­ders wichtig ist eine Verfah­rens­ein­stel­lung für Personen in sensi­blen Berufs­gruppen wie Beamte, Ange­stellte im öffent­li­chen Dienst, Ärzte, Lehrer oder Rechts­an­wälte, da eine Verur­tei­lung ihre beruf­liche Zukunft gefährden könnte. Auch mögliche Neben­strafen sowie eine Frei­heits­strafe von bis zu einem Jahr, abhängig von der Schwere der Belei­di­gung, sollten nicht unter­schätzt werden.

Um einem höheren Strafmaß entge­gen­zu­wirken oder im besten Fall eine Verur­tei­lung zu verhin­dern, ist es ratsam, als Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren wegen Belei­di­gung eine effek­tive Unter­stüt­zung durch einen spezia­li­sierten Rechts­an­walt einzu­holen. Nehmen Sie den Vorwurf der Belei­di­gung ernst – auch wenn dieser in Ihren Fall nicht mit anderen Delikten, wie etwa einer Körper­ver­let­zung oder Bedro­hung zusam­men­fallen sollte, können Sie nach einer Verur­tei­lung wegen Belei­di­gung vorbe­straft sein. Diese Folgen zu vermeiden, ist das oberste Ziel der Vertei­di­gung.

Werden Sie daher recht­zeitig aktiv und stellen Sie so sicher, dass Ihre Vertre­tung vor Gericht durch einen erfah­renen Straf­ver­tei­diger best­mög­lich garan­tiert ist.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren sein, so kontak­tieren Sie uns gerne.

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