Zeigt einen Mitarbeiter, der Gelder veruntreut.

Vorwurf Untreue § 266 StGB

Das Wich­tigste in Kürze zum Straf­tat­be­stand der Untreue


Begrenzter Täter­kreis: Untreue kann nur von Personen begangen werden, die eine Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht haben oder über fremdes Vermögen verfügen dürfen. Dies betrifft insbe­son­dere Geschäfts­führer, Buch­halter, Treu­händer oder Vermieter.

Miss­brauchs­tat­be­stand: Der Täter über­schreitet bewusst die ihm einge­räumten Befug­nisse über fremdes Vermögen.

Treue­bruch­tat­be­stand: Der Täter verletzt seine Pflicht, fremde Vermö­gens­in­ter­essen zu schützen.

Vermö­gens­schaden: Voraus­set­zung ist ein konkreter Nach­teil für das Vermögen des Geschä­digten. Auch eine erheb­liche Vermö­gens­ge­fähr­dung kann ausrei­chen.

Strafe bei Untreue: Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis zu 5 Jahren.

Strafe bei beson­ders schweren Fällen: Frei­heits­strafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Vorsatz erfor­der­lich: Der Täter muss vorsätz­lich gehan­delt haben. Ein Einver­ständnis des Vermö­gens­in­ha­bers schließt die Straf­bar­keit aus.

Die Abwick­lung finan­zi­eller Trans­ak­tionen ist ein zentraler Bestand­teil der Wirt­schaft und unver­zichtbar für deren Funk­tio­nieren. Dabei können jedoch leicht Grenzen über­schritten werden, die straf­recht­liche Konse­quenzen nach sich ziehen können. Wenn eine bestimmte Posi­tion ausge­nutzt wird, um sich selbst einen finan­zi­ellen Vorteil zu verschaffen, kann dies den Straf­tat­be­stand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllen. Untreue liegt vor, wenn eine Person vorsätz­lich ihre Befugnis zu verpflich­tenden oder verfü­genden Hand­lungen miss­braucht oder gegen eine ihr über­tra­gene Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht verstößt.

Als Mitar­beiter oder Kassierer in die Kasse gegriffen, als Bank­mit­ar­beiter Geld von einem Kunden­konto auf das eigene Konto über­wiesen, Geld­mittel außer­halb der eigenen Buch­hal­tung verein­nahmt – die mögli­chen Konstel­la­tionen straf­barer Untreueh­an­d­lungen sind viel­fältig.

Wenn Sie eine poli­zei­liche Vorla­dung wegen dem Vorwurf der Untreue gem. § 266 StGB erhalten haben, ist es beson­ders wichtig, dass Sie Ruhe bewahren.

Sie sind als Beschul­digter in einem Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Untreue nicht verpflichtet Angaben bei der Polizei zu machen.

In jedem Fall sollten Sie sich anwalt­lich beraten lassen, um einen möglichst güns­tigen Ausgang des Verfah­rens zu erwirken, da im Falle einer Verur­tei­lung wegen des straf­recht­li­chen Vorwurfes der Untreue durchaus hohe Strafen drohen können.

Wann ist Untreue strafbar?

In objek­tiver Hinsicht ist der Tatbe­stand des § 266 StGB erfüllt, wenn Sie eine Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen (Alt.1 Miss­brauchs­tat­be­stand) oder eine aufgrund eines Treue­ver­hält­nisses bestehende Pflicht, fremde Vermö­gens­in­ter­essen wahr­zu­nehmen, verletzt haben (2. Alt. Treue­bruch­tat­be­stand) und es dadurch zu einem Nach­teil hinsicht­lich des Vermö­gens einer anderen Person gekommen ist. Umgangs­sprach­lich wird oftmals nicht von Untreue, sondern von der „Verun­treuung von Geldern“ gespro­chen.

Der Miss­brauchs­tat­be­stand sowie der Treue­bruch­tat­be­stand setzen eine Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht voraus. Das bedeutet, dass der mögliche Täter aufgrund eines tatsäch­li­chen oder recht­li­chen Verhält­nisses die Kompe­tenz haben muss an Stelle des Vermö­gens­in­ha­bers handeln zu können. Diese Befugnis müsste dem Täter gerade zur Erfül­lung einer im Inter­esse des Berech­tigten liegenden Aufgabe einge­räumt sein. Sie kann aufgrund eines Gesetzes, eines behörd­li­chen Auftrages oder Rechts­ge­schäfts bestehen. Die Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht könnte sich beispiels­weise durch eine Vormund­schaft, Betreuung, Insol­venz­ver­wal­tung, ein Auftrags­ver­hältnis, ein Dienst- oder Gesell­schafts­ver­trag oder die Aner­kenntnis von Schulden ergeben.

Missbrauchstatbestand

Im Falle des Miss­brauchs­tat­be­standes muss dem Täter das Recht einge­räumt worden sein, haben, über fremdes Vermögen entscheiden zu können. Diese Befugnis kann sich kraft Gesetzes (z. B. Vormund, Nach­lass­ver­walter, Gerichts­voll­zieher), durch behörd­li­chen Auftrag (z. B. Finanz­be­amter) oder durch ein Rechts­ge­schäft (z. B. Proku­rist, Vorstands­mit­glied, Rechts­an­walt, Treu­händer, Fili­al­leiter) ergeben.

Treuebruchtatbestand

Im Falle des Treue­bruch­tat­be­standes müsste der Täter Inhaber einer Treue­pflicht sein. Es müsste inso­fern die Pflicht bestehen, die Vermö­gens­in­ter­essen eines Dritten zu betreuen und somit auch einen mögli­chen Vermö­gens­nach­teil abzu­wenden. Diese Pflicht muss dabei als Haupt­pflicht ausge­staltet sein.

Der Treue­bruch­tat­be­stand ist weiter als der Miss­brauchs­tat­be­stand. Es genügt, anders als im Falle des Miss­brauchs­tat­be­standes, wenn dem Täter eine tatsäch­liche Einwir­kungs­macht auf das betrof­fene Vermögen aufgrund eines fakti­schen Treue­ver­hält­nisses zukommt. Eine Treue­pflicht besteht etwa bei Anla­ge­be­ra­tern, Betriebs­räten, Buch­hal­tern, dem geschäfts­füh­renden Gesell­schafter einer GbR, dem Geschäfts­führer einer GmbH oder dem Vermieter einer Wohnung.

Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

Der Täter müsste die einge­räumte Befugnis über ein fremdes Vermögen zu verfügen miss­braucht haben. Konkret bedeutet dies, dass er eine wirk­same Verpflich­tung oder Verfü­gung vorge­nommen haben müssen, die das Vermögen des Inha­bers belastet und die Verfü­gung dabei nicht von seiner Kompe­tenz umfasst war. Konkret müsste er die Grenzen seines recht­li­chen Dürfen (Innen­ver­hältnis) im Rahmen seines recht­li­chen Könnens (Außen­ver­hältnis) gegen­über dem Vermö­gens­in­haber über­schritten haben. Der dadurch begrün­dete Verstoß muss ferner speziell gegen die Vermö­gens­in­ter­essen des Geschäfts­herrn gerichtet sein.

Die Verlet­zung der Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht kann auch in einem Unter­lassen – der Nicht­vor­nahme einer Hand­lung bestehen –, wenn die Vornahme einer Hand­lung gerade erfor­der­lich gewesen wäre. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter eine konkrete Gewinn­mög­lich­keit nicht wahr­ge­nommen hat, obwohl eine gesi­cherte Aussicht des Treu­ge­bers auf einen Vorteil bestand.

Taterfolg: Vermögensnachteil

Durch die Tathand­lung müsste dem Inhaber des betreuten Vermö­gens ein Nach­teil bzw. ein Schaden zuge­fügt worden sein. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem soge­nannten Prinzip der Gesamt­sal­die­rung. Demnach liegt ein Vermö­gens­schaden vor, wenn der Wert des (Gesamt-) Vermö­gens nach dem scha­dens­be­grün­denden Ereignis (der Vermö­gens­ver­fü­gung) des Täters geringer ist als vor diesem Ereignis. Darüber hinaus muss der Schaden auch unmit­telbar durch die Pflicht­ver­let­zung des Täters einge­treten sein.

Grund­sätz­lich genügt jedoch der Eintritt einer Vermö­gens­ge­fähr­dung. Eine solche liegt dann vor, wenn die Reali­sie­rung des Scha­dens nach den Umständen des Einzel­falls nahe liegt und die Gefahr des Eintritts als sehr wahr­schein­lich zu beur­teilen ist. Als Beispiel hierfür sind die Verschie­bung von Treu­hand­gel­dern auf ein Konto oder die Entnahme von Geschäfts­an­teilen einer GmbH zu nennen.

Subjektiver Tatbestand

In subjek­tiver Hinsicht setzt der Tatbe­stand der Untreue voraus, dass der Täter vorsätz­lich gehan­delt hat. Der Vorsatz muss sich auf die konkrete Pflicht­ver­let­zung, mithin den Miss­brauch der Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht beziehen. Hierbei ist es ausrei­chend, dass der Täter die seiner Pflich­ten­stel­lung zugrunde liegenden Tatsa­chen kennt und diese einordnen kann. Darüber hinaus muss der Täter auch hinsicht­lich des Vermö­gens­nach­teils vorsätz­lich gehan­delt haben. Liegt hingegen ein Einver­ständnis des Vermö­gens­in­ha­bers vor, scheidet eine Straf­bar­keit wegen Untreue aus.

Untreue in einem besonders schweren Fall

Gem. § 266 Abs. 2 StGB ist die Untreue auch in einem beson­ders schweren Fall möglich. Die Vorschrift verweist auf § 263 Abs. 3 StGB, welcher fünf Regel­bei­spiele normiert.

Beson­ders bedeu­tend ist § 263 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 – der Vermö­gens­ver­lust großen Ausmaßes. Ein solcher liegt vor, wenn die Höhe der verfolg­baren Scha­dens­ver­ur­sa­chung außer­ge­wöhn­lich hoch ist. Der Verlust eines Teils oder gar des gesamten Vermö­gens muss tatsäch­lich einge­treten sein. Die Größe des Ausmaßes ist objektiv zu bestimmen. Grund­sätz­lich wird nach herr­schender Recht­spre­chung bei einem Richt­wert von 50.000 Euro ein Vermö­gens­ver­lust großen Ausmaßes ange­nommen.

Eine weitere bedeu­tende Alter­na­tive stellt die Untreue im Amt gem. §§ 266 Abs. 2 i. V. m. 263 Abs. 3 Var. 4 StGB dar. Ein Fall der Untreue im Amt kommt immer dann in Betracht, wenn ein Amts­träger seine Befug­nisse oder seine Stel­lung miss­braucht. Ange­nommen wird ein Fall der Untreue im Amt beispiel­weise dann, wenn das Vermögen durch Verwal­tungs­hand­lungen des Vorsit­zenden einer Akti­en­ge­sell­schaft oder des Geschäfts­füh­rers einer GmbH während der Fest­set­zung, der Einnahme oder der Verwal­tung von Steuern, Abgaben oder Gebühren oder anderen Einnah­me­quellen geschä­digt wird.

Klassische Fälle im Bereich der Untreue

Schwarze Kassen

Ein klas­si­scher Fall der Untreue ist die Bildung soge­nannter „schwarzer Kassen“. Ausgangs­punkt hierbei ist, dass eine ange­stellte Person einer juris­ti­schen Person (eines Unter­neh­mens mit eigener Rechts­tä­tig­keit) ohne wirk­same Einwil­li­gung der über das Vermögen bevoll­mäch­tigten Personen, Vermö­gens­werte entzieht, um sie zu eigenen Zwecken oder zum Teil auch im Inter­esse des Treu­ge­bers zu verwenden. Häufig werden Gelder eines Unter­neh­mens unter Ausschluss der Buch­füh­rung verwendet, um verdeckte Konten zu errichten oder zu unter­halten und Schmier­geld­zah­lungen zu veran­lassen. Schon das „Einrichten dieser „schwarzen Kasse“ führt dazu, dass der Vermö­gens­in­haber dauer­haft nicht mehr auf das Vermögen zugreifen kann, wodurch sein Vermögen unmit­telbar gefährdet ist.

Kick-Back-Zahlungen

Eine weitere häufig vorge­nom­mene Tathand­lung im Bereich der Untreue sind soge­nannte Kick-Back Zahlungen. Dazu zählen Schmier­geld­zah­lungen, Rück­ver­gü­tungs­zah­lungen oder Bestechungs­geld­zah­lungen. Meist wird der Abschluss eines Liefer- oder Dienst­leis­tungs­ver­trages von der Zahlung eines Schmier­geldes abhängig gemacht. Das bedeutet, dass dem Vertreter einer vertrags­schlie­ßenden Partei, z. B. dem Geschäfts­führer einer GmbH, vom Geschäfts­partner im Zusam­men­hang mit einem Vertrags­schluss oder der Vertrags­durch­füh­rung wirt­schaft­liche Vorteile gewährt werden.

Risikogeschäfte

Als Risi­ko­ge­schäfte gelten Hand­lungen des Vermö­gens­be­treu­ungs­pflich­tigen, die für den Treu­geber das Risiko eines Vermö­gens­scha­dens beinhalten. Doch nicht jedes risi­ko­reiche Geschäft des Vermö­gens­be­treu­ungs­pflich­tigen erfüllt den Tatbe­stand der Untreue. Beson­ders zu berück­sich­tigen sind solche Fälle, bei denen die Prognose, ob die frag­liche Maßnahme zu einem Gewinn oder einem Verlust führt, mit einem erhöhten Maß an Unge­wiss­heit belastet ist. Klas­si­sche Fälle eines Risi­ko­ge­schäfts sind Kredit­si­che­rungs­ge­schäfte und Speku­la­ti­ons­ge­schäfte sowie Wert­pa­pier- oder Devi­sen­ge­schäfte. Zur Beur­tei­lung, ob eine Verlet­zung der Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht seitens des Täters vorliegt, ist an die indi­vi­du­ellen Verein­ba­rungen bzw. Befug­nisse zwischen Treu­geber und Täter und das vom Treu­geber tatsäch­lich Gewollte anzu­knüpfen.

Untreue eines Vermieters

Der Vermieter einer Wohnung kann sich eben­falls der Untreue strafbar machen, wenn er die Kaution des Mieters nicht auf einem spezi­ellen Konto anlegt und während der Dauer des Miet­ver­hält­nisses verwendet oder gar rechts­widrig anlegt.

Welche Strafe erwartet mich bei Untreue?

Bei der Untreue gem. § 266 Abs.1 StGB reicht die Straf­an­dro­hung von Geld­strafe bis zu fünf Jahren Frei­heits­strafe. Bei der Untreue in einem beson­ders schweren Fall kann Sie eine Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren erwarten. Eine Geld­strafe ist dann in der Regel nicht mehr möglich.

Das verhängte Strafmaß der Untreue hängt im Einzel­fall von mehreren Faktoren ab. Zum einen von der Höhe des verun­treuten Betrages, dem bishe­rigen Delin­quenz­ver­halten des Täters, seiner Stel­lung hinsicht­lich der Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht, seiner konkreten Posi­tion im Unter­nehmen und dem damit verbun­denen Vertrauen.

Zeigt auf, welche Strafe bei  Untreue verhängt wird.

Benötige ich anwaltliche Beratung?

Um das Strafmaß so gering wie möglich zu halten oder im besten Fall eine Verur­tei­lung zu vermeiden, ist eine effek­tive Unter­stüt­zung uner­läss­lich, wenn Sie sich als Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren wegen Untreue wieder­finden. Die mögliche Straf­an­dro­hung für eine straf­bare Untreue ist erheb­lich. Daher sollten Sie sich drin­gend zeitnah an einen spezia­li­sierten Rechts­an­walt wenden.

Sobald Sie eine Vorla­dung als Beschul­digter erhalten, ist die Kontakt­auf­nahme zu einem Fach­an­walt für Straf­recht unbe­dingt erfor­der­lich.

Im Einzel­fall kann Ihnen das Recht auf einen Pflicht­ver­tei­diger zustehen. Wenn Sie dieses Recht in Anspruch nehmen, sollten Sie umge­hend aktiv werden und an einen entspre­chenden Rechts­an­walt heran­treten. So stellen Sie sicher, dass Ihre Vertre­tung vor Gericht durch einen erfah­renen Straf­ver­tei­diger best­mög­lich garan­tiert ist. Die Kanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner berät und vertei­digt mit jahre­langer Erfah­rung in zahl­rei­chen Verfahren im Bereich der Untreue. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren sein, so kontak­tieren Sie uns gerne.

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