Untreue und Veruntreuung: Das Wichtigste zu § 266 StGB
- Veruntreuung von Geldern: „Veruntreuung“ ist kein allgemeiner eigenständiger Straftatbestand. Je nach Sachverhalt können insbesondere Untreue nach § 266 StGB, Unterschlagung nach § 246 StGB oder andere Vermögensdelikte vorliegen.
- Voraussetzungen der Untreue: Erforderlich sind eine Vermögensbetreuungspflicht, eine pflichtwidrige Handlung oder ein pflichtwidriges Unterlassen, ein dadurch entstandener Vermögensnachteil und Vorsatz.
- Vermögensbetreuungspflicht: Untreue kann nur begehen, wer eine besonders herausgehobene Verantwortung für fremde Vermögensinteressen trägt. Eine Berufsbezeichnung oder der bloße Umgang mit Geld genügt dafür nicht.
- Strafe: Für Untreue sieht § 266 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
- Besonders schwerer Fall: In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Von besonderer Bedeutung sind hohe Vermögensverluste, gewerbsmäßiges Handeln oder der Missbrauch einer Amtsstellung.
- Verhalten bei einem Untreuevorwurf: Machen Sie ohne vorherige Akteneinsicht keine Angaben zur Sache. Ein Strafverteidiger kann die konkreten Pflichten, die Schadensberechnung und die Beweislage prüfen und auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.
Inhaltsverzeichnis
ToggleWas bedeutet Veruntreuung von Geldern?
Von einer Veruntreuung von Geldern wird umgangssprachlich gesprochen, wenn jemand Geld oder andere Vermögenswerte entgegen einer bestehenden Verpflichtung verwendet, einbehält oder an Dritte weiterleitet. Das Strafgesetzbuch kennt jedoch keinen allgemeinen Straftatbestand mit der Bezeichnung „Veruntreuung“.
Welcher Straftatbestand im Einzelfall einschlägig ist, hängt von der konkreten Handlung und der rechtlichen Stellung der beschuldigten Person ab. Bei einer besonderen Verantwortung für fremdes Vermögen kommt insbesondere Untreue nach § 266 StGB in Betracht. Bei der rechtswidrigen Zueignung einer anvertrauten beweglichen Sache kann eine veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB vorliegen. Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen durch einen Arbeitgeber wird gesondert in § 266a StGB geregelt.
Entscheidend ist daher nicht, wie der Vorwurf in einer Strafanzeige oder einem Schreiben bezeichnet wird. Maßgeblich ist, welche konkrete Handlung nachgewiesen werden kann und welche Pflichten tatsächlich bestanden.
Wann liegt Untreue nach § 266 StGB vor?
Eine Strafbarkeit wegen Untreue setzt regelmäßig vier zentrale Voraussetzungen voraus:
- Die beschuldigte Person hatte eine Vermögensbetreuungspflicht.
- Sie missbrauchte eine rechtliche Befugnis oder verletzte ihre Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen.
- Dadurch entstand dem betreuten Vermögen ein wirtschaftlicher Nachteil.
- Die beschuldigte Person handelte vorsätzlich.
§ 266 StGB unterscheidet dabei zwischen dem Missbrauchstatbestand und dem Treuebruchtatbestand. Beide Varianten setzen eine Vermögensbetreuungspflicht voraus.
Missbrauchstatbestand
Beim Missbrauchstatbestand besitzt die beschuldigte Person die rechtliche Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Sie überschreitet jedoch die Grenzen, die ihr im Innenverhältnis gesetzt wurden.
Das Rechtsgeschäft kann gegenüber einem außenstehenden Dritten wirksam sein, obwohl es intern nicht erlaubt war. Denkbar ist dies beispielsweise, wenn ein Geschäftsführer einen Vertrag außerhalb seiner internen Zustimmungskompetenz abschließt oder ein Bevollmächtigter Vermögenswerte entgegen verbindlichen Vorgaben überträgt.
Die bloße Überschreitung einer internen Vorgabe reicht allerdings nicht aus. Zusätzlich müssen eine Vermögensbetreuungspflicht und ein dadurch verursachter Vermögensnachteil festgestellt werden.
Treuebruchtatbestand
Der Treuebruchtatbestand erfasst die Verletzung einer Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Eine nach außen wirkende Vertretungs- oder Verfügungsmacht ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Auch hier genügt nicht jede vertragliche oder berufliche Pflicht. Die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muss zum wesentlichen und eigenverantwortlichen Aufgabenbereich der beschuldigten Person gehören.
Ein Treuebruch kann sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen begangen werden. Eine Untreue durch Unterlassen setzt voraus, dass eine konkrete Pflicht bestand, zum Schutz des betreuten Vermögens tätig zu werden.
Was ist eine Vermögensbetreuungspflicht?
Die Vermögensbetreuungspflicht ist das zentrale Merkmal der Untreue nach § 266 StGB. Sie setzt eine besonders herausgehobene Verantwortung für fremde Vermögensinteressen voraus.
Die beschuldigte Person muss innerhalb eines nicht nur unbedeutenden Aufgabenbereichs selbstständig über fremdes Vermögen entscheiden oder dieses vor Nachteilen schützen können. Allgemeine Rücksichtnahme-, Sorgfalts- oder Vertragspflichten reichen dafür nicht aus. Die Vermögensfürsorge muss eine Hauptpflicht oder zumindest eine mitbestimmende Pflicht des Rechtsverhältnisses sein.
Eine Vermögensbetreuungspflicht kann sich insbesondere ergeben aus:
- einem Gesetz
- einem behördlichen Auftrag
- einem Vertrag
- einer Vollmacht
- einem Treuhandverhältnis
- der Stellung in einer Gesellschaft oder Organisation
Typische Personen mit einer möglichen Vermögensbetreuungspflicht sind Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Treuhänder, Rechtsanwälte bei der Verwaltung von Fremdgeld, gesetzliche Betreuer, Vorsorgebevollmächtigte, Nachlasspfleger und Vereinsvorstände.
Bei Buchhaltern, Controllern, Kassierern oder sonstigen Mitarbeitenden kommt es dagegen darauf an, ob sie lediglich vorgegebene Tätigkeiten ausführen oder einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum besitzen. Die Berufsbezeichnung allein entscheidet nicht über die Strafbarkeit.
Wann entsteht ein Vermögensnachteil?
Eine Pflichtverletzung allein erfüllt den Tatbestand der Untreue nicht. Die Handlung muss dem betreuten Vermögen auch einen wirtschaftlichen Nachteil zufügen.
Hierzu wird der wirtschaftliche Wert des Vermögens vor und nach der beanstandeten Handlung miteinander verglichen. Erhält der Vermögensinhaber eine gleichwertige Gegenleistung, kann ein Vermögensnachteil trotz einer Pflichtverletzung fehlen.
Ein Vermögensnachteil kann beispielsweise vorliegen, wenn:
- Geld ohne ausreichende Gegenleistung abfließt
- eine Forderung aufgegeben oder erheblich entwertet wird
- ein Vermögensgegenstand deutlich unter seinem Wert veräußert wird
- ein wirtschaftlich nachteiliger Vertrag abgeschlossen wird
- anvertraute Gelder dem Zugriff des Berechtigten entzogen werden
Auch eine konkrete Vermögensgefährdung kann wirtschaftlich bereits einen Nachteil darstellen. Dafür genügt jedoch keine nur abstrakte oder entfernte Verlustgefahr. Die Gefahr muss sich bereits so weit verdichtet haben, dass der gegenwärtige wirtschaftliche Wert des Vermögens messbar gemindert ist.
Die Höhe des Vermögensnachteils ist häufig einer der wichtigsten Streitpunkte im Verfahren. Dabei müssen erhaltene Gegenleistungen, Sicherheiten, Rückzahlungsansprüche und wirtschaftliche Vorteile in die Bewertung einbezogen werden.
Ist fahrlässige Untreue strafbar?
Untreue nach § 266 StGB kann nur vorsätzlich begangen werden. Die beschuldigte Person muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sie eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil verursacht.
Eine lediglich fahrlässige Fehlentscheidung oder eine nachträglich als unzweckmäßig bewertete unternehmerische Entscheidung genügt nicht. Gerade bei komplexen Geschäftsentscheidungen muss zwischen strafbarer Untreue und einem wirtschaftlichen Misserfolg unterschieden werden.
Ein wirksames Einverständnis des Vermögensinhabers kann die Pflichtwidrigkeit ausschließen. Ob eine Zustimmung wirksam erteilt werden konnte, hängt jedoch von der konkreten Struktur ab. Bei Gesellschaftsvermögen, öffentlichem Vermögen oder entgegenstehenden gesetzlichen Schutzvorschriften kann eine Zustimmung einzelner Personen unzureichend sein.
Welche Strafe droht bei Untreue und Veruntreuung?
Untreue wird nach § 266 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Welche Strafe im Einzelfall zu erwarten ist, hängt insbesondere ab von:
- der Höhe des Vermögensnachteils
- der Dauer und dem Umfang der Pflichtverletzung
- der Stellung und Verantwortung der beschuldigten Person
- einem eigenen wirtschaftlichen Vorteil
- einschlägigen Vorstrafen
- einer Schadenswiedergutmachung
- dem Verhalten nach der Tat
- der Beweislage und der Verteidigungsstrategie
Bei einem überschaubaren Schaden, fehlenden Vorstrafen und einer frühzeitigen Schadenswiedergutmachung kann je nach Sachverhalt eine Einstellung des Verfahrens oder eine Geldstrafe in Betracht kommen. Bei hohen Schäden, wiederholten Handlungen oder einer erheblichen Vertrauensstellung drohen deutlich strengere Folgen.

Besonders schwerer Fall der Untreue
Über § 266 Abs. 2 StGB gelten die Regelbeispiele des besonders schweren Betrugs entsprechend. Der Strafrahmen beträgt dann sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Eine reine Geldstrafe ist innerhalb dieses Strafrahmens grundsätzlich nicht vorgesehen.
Ein besonders schwerer Fall kann insbesondere angenommen werden, wenn die beschuldigte Person:
- gewerbsmäßig handelt
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht
- ihre Befugnisse oder ihre Stellung als Amtsträger missbraucht
Für einen Vermögensverlust großen Ausmaßes orientiert sich die Rechtsprechung an einer Schwelle von 50.000 Euro. Das Erreichen eines Regelbeispiels führt jedoch nicht automatisch zu einer Verurteilung aus dem erhöhten Strafrahmen. Erforderlich bleibt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Wann verjährt Untreue?
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt bei Untreue grundsätzlich fünf Jahre. Die Frist beginnt regelmäßig mit der Beendigung der Tat. Tritt der zum Tatbestand gehörende Vermögensnachteil erst später ein, kann dieser spätere Zeitpunkt maßgeblich sein.
Der erhöhte Strafrahmen eines besonders schweren Falls verlängert die reguläre Verjährungsfrist grundsätzlich nicht. Die Verjährung kann jedoch durch gesetzlich bestimmte Ermittlungs- und Verfahrenshandlungen unterbrochen werden und anschließend von Neuem beginnen. In bestimmten Fällen kann sie außerdem ruhen.
Die genaue Berechnung sollte daher immer anhand der Ermittlungsakte und des konkreten zeitlichen Ablaufs erfolgen.
Typische Fälle der Veruntreuung und Untreue
Veruntreuung von Firmengeldern
Der Vorwurf der Veruntreuung von Firmengeldern betrifft häufig Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeitende mit Zugriff auf Geschäftskonten und Zahlungssysteme.
Typische Vorwürfe sind private Zahlungen über das Firmenkonto, Überweisungen an nahestehende Personen, nicht genehmigte Entnahmen, fingierte Rechnungen oder Zahlungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen.
Ob Untreue vorliegt, hängt unter anderem von der konkreten Vertretungsbefugnis, internen Regelungen, Gesellschafterbeschlüssen und der wirtschaftlichen Gegenleistung ab. Auch bei einem Geschäftsführer ist nicht jede umstrittene oder wirtschaftlich schlechte Ausgabe automatisch strafbar.
Untreue durch Geschäftsführer oder Vorstände
Geschäftsführer und Vorstände haben regelmäßig eine weitreichende Verantwortung für das Vermögen der Gesellschaft. Strafrechtlich relevant können insbesondere eigennützige Geschäfte, verdeckte Zahlungen, ungesicherte Vermögensübertragungen oder Entscheidungen außerhalb der eingeräumten Kompetenzen werden.
Bei unternehmerischen Entscheidungen ist jedoch die damalige Informations- und Entscheidungslage maßgeblich. Ein später eingetretener Verlust beweist für sich genommen weder eine Pflichtverletzung noch Vorsatz.
Veruntreuung durch Betreuer oder Bevollmächtigte
Gesetzliche Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte können verpflichtet sein, das Vermögen einer betreuten oder vertretenen Person ausschließlich in deren Interesse zu verwalten.
Ermittlungsverfahren entstehen häufig bei Überweisungen auf eigene Konten, unklaren Bargeldabhebungen, Schenkungen, Darlehen oder dem Einsatz des Vermögens für eigene Zwecke. Entscheidend sind der Umfang der Vollmacht, mögliche Absprachen, die Dokumentation und die Frage, ob ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.
Veruntreuung von Vereinsgeldern oder Spendengeldern
Auch Vereinsvorstände, Kassenwarte oder andere Verantwortliche können eine Vermögensbetreuungspflicht für das Vereinsvermögen haben.
Mögliche Vorwürfe betreffen private Ausgaben aus der Vereinskasse, nicht dokumentierte Barentnahmen, zweckwidrig verwendete Spenden oder Zahlungen ohne erforderliche Zustimmung. Ob eine Strafbarkeit besteht, hängt von der Satzung, der tatsächlichen Aufgabenverteilung und den eingeräumten Entscheidungsbefugnissen ab.
Veruntreuung öffentlicher Gelder und Untreue im Amt
Amtsträger oder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes können sich wegen Untreue strafbar machen, wenn sie öffentliche Gelder entgegen ihrer Vermögensbetreuungspflicht einsetzen und dadurch einen Vermögensnachteil verursachen.
Nicht jeder Verstoß gegen Haushaltsrecht erfüllt automatisch § 266 StGB. Erforderlich ist auch hier eine vermögensbezogene Pflichtverletzung mit einem konkret feststellbaren wirtschaftlichen Nachteil.
Der Missbrauch einer Stellung als Amtsträger kann bei der Prüfung eines besonders schweren Falls von Bedeutung sein.
Schwarze Kassen
Als schwarze Kassen werden Vermögenswerte bezeichnet, die der regulären Buchführung und Kontrolle des Vermögensinhabers entzogen werden.
Bereits die Überführung von Geldern in eine verdeckte Kasse kann einen Vermögensnachteil verursachen, wenn die Mittel der wirksamen Kontrolle und dem Zugriff des Berechtigten entzogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gelder später vermeintlich im Interesse des Unternehmens verwendet werden sollen.
Die strafrechtliche Bewertung hängt jedoch von der konkreten Verfügungsbefugnis, der Kontrolle über die Mittel und ihrer wirtschaftlichen Verfügbarkeit ab.
Kick-back-Zahlungen und verdeckte Provisionen
Bei Kick-back-Zahlungen erhält eine für Vermögensentscheidungen verantwortliche Person verdeckte Vorteile von einem Geschäftspartner. Dies kann den Verdacht begründen, dass eine Entscheidung nicht im Interesse des Vermögensinhabers getroffen wurde.
Für eine Verurteilung wegen Untreue muss dennoch konkret festgestellt werden, welche Pflicht verletzt wurde und welcher Vermögensnachteil dadurch entstand. Je nach Sachverhalt können zusätzlich Korruptionsdelikte in Betracht kommen.
Risikogeschäfte und wirtschaftliche Fehlentscheidungen
Nicht jedes riskante oder verlustreiche Geschäft ist strafbare Untreue. Maßgeblich ist die Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht allein das spätere Ergebnis.
Relevant können insbesondere die vorhandenen Informationen, interne Zuständigkeitsregeln, Genehmigungsvorbehalte, die Höhe des Risikos und mögliche Sicherheiten sein. Strafrechtlich problematisch wird eine Entscheidung vor allem dann, wenn die Grenzen des eingeräumten Entscheidungsspielraums eindeutig überschritten und erhebliche Vermögensinteressen bewusst gefährdet werden.
Verwendung einer Mietkaution
Bei einer Wohnraummietkaution ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, das Geld getrennt von seinem eigenen Vermögen anzulegen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt jedoch nicht automatisch zu einer vollendeten Untreue.
Zusätzlich muss ein Vermögensnachteil entstanden sein und der Vermieter muss vorsätzlich gehandelt haben. Die bloße Einzahlung auf ein gewöhnliches Konto genügt für sich genommen nicht in jedem Fall. Anders kann es liegen, wenn die Kaution verbraucht wird und der Rückzahlungsanspruch wirtschaftlich gefährdet oder nicht mehr erfüllbar ist.
Bei Gewerberaummietverhältnissen kommt es besonders auf die vertraglichen Vereinbarungen an.
Was tun bei einer Anzeige oder Vorladung wegen Untreue?
Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache. Gerade bei Untreueverfahren lassen sich einzelne Geschäftsvorgänge ohne Kenntnis der vollständigen Ermittlungsakte häufig nicht zuverlässig einordnen.
Sie sollten insbesondere:
- keine spontane schriftliche Rechtfertigung abgeben
- einer polizeilichen Vorladung nicht unvorbereitet folgen
- relevante Verträge, Vollmachten, Beschlüsse und Buchhaltungsunterlagen sichern
- keine Unterlagen verändern oder nachträglich ergänzen
- mögliche Kommunikation mit dem Anzeigeerstatter anwaltlich abstimmen
Eine frühe Einlassung kann die Verteidigung erheblich erschweren, wenn Zuständigkeiten, wirtschaftliche Gegenleistungen und interne Absprachen noch nicht vollständig aufgearbeitet wurden.
Wie kann ein Anwalt bei einem Untreuevorwurf helfen?
Eine wirksame Verteidigung beginnt regelmäßig mit der Akteneinsicht. Erst danach lässt sich beurteilen, welche konkrete Pflichtverletzung die Ermittlungsbehörden annehmen und wie der behauptete Vermögensnachteil berechnet wurde.
Im Rahmen der Verteidigung ist insbesondere zu prüfen:
- Bestand überhaupt eine Vermögensbetreuungspflicht?
- Welche internen und externen Befugnisse hatte die beschuldigte Person?
- Wurde eine Pflicht tatsächlich verletzt?
- Ist ein wirtschaftlicher Vermögensnachteil eingetreten?
- Wurden Gegenleistungen und Sicherheiten berücksichtigt?
- Lässt sich Vorsatz nachweisen?
- Waren Entscheidungen genehmigt oder nachträglich gebilligt?
- Kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht?
Bei umfangreichen wirtschaftlichen Sachverhalten kann es erforderlich sein, Zahlungsströme, Verträge und unternehmerische Entscheidungen detailliert zu rekonstruieren. Eine frühe und strukturierte Verteidigung kann verhindern, dass wirtschaftliche Streitigkeiten vorschnell als strafbare Veruntreuung bewertet werden.
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