Anwälte Karl-Heinz-Mügge und Dr. Anthea Pitschel

Soforthilfe bei laufender Hausdurchsuchung

Wenn Polizei oder Steuerfahndung vor der Tür steht, zählt jeder Schritt.

Eine Hausdurchsuchung kommt meist ohne Vorwarnung. Polizei, Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung stehen vor der Tür, durchsuchen die private Wohnung, Geschäftsräume oder beides und wollen häufig Unterlagen, Smartphones, Computer oder andere Gegenstände sichern.

Hausdurchsuchungen betreffen dabei keineswegs nur Unternehmer oder steuerstrafrechtliche Verfahren. Sie können bei ganz unterschiedlichen Tatvorwürfen angeordnet werden – etwa wegen Beleidigung oder Politikerbeleidigung, Betrug, Betäubungsmitteldelikten, Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht, digitalen Straftaten sowie steuer- oder wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungen.

Unabhängig vom Tatvorwurf gilt während der laufenden Maßnahme: Behindern Sie die Durchsuchung nicht, machen Sie aber keine Angaben zur Sache und erklären Sie nichts freiwillig. Rufen Sie möglichst früh einen Strafverteidiger an. Wir prüfen den Durchsuchungsbeschluss, begleiten die laufende Maßnahme telefonisch und übernehmen anschließend die Verteidigung im Ermittlungsverfahren.

Auszeichnung der Kanzlei als Top Anwalt für Strafrecht und Steuerrecht

3 Spezialisierte Rechtsanwälte für Strafrecht

Zertifizierte Berater für Wirtschaftsstrafrecht

Bundesweit – über 30 Jahre Erfahrung


>30 J.
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Erfahrung

100 %
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Engagement

15.000
15K

Mandate

24/7
24/7

Erreichbarkeit im Notfall

Die ersten 10 Minuten

Was Sie während einer Hausdurchsuchung jetzt tun sollten.

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und fertigen Sie nach Möglichkeit eine Kopie oder ein Foto davon an. Prüfen Sie zunächst, gegen wen sich das Verfahren richtet, welche Räume erfasst sind und nach welchen Gegenständen gesucht werden darf. Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf. Informieren Sie einen Strafverteidiger und dokumentieren Sie, welche Räume durchsucht und welche Gegenstände oder Daten mitgenommen werden.

Wichtig: Dulden Sie die Maßnahme, leisten Sie keinen Widerstand und verändern oder löschen Sie keine Daten. Eine inhaltliche Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und Prüfung der Beweislage erfolgen.

Lassen Sie sich den Beschluss und die Dienstausweise zeigen. Ein Durchsuchungsbeschluss soll den Tatvorwurf, den Zweck der Maßnahme und den zulässigen Suchrahmen hinreichend erkennen lassen. Notieren Sie Beginn, beteiligte Behörden und besondere Vorkommnisse. Bei einer Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss ist zu prüfen, auf welche Eilkompetenz sich die Ermittlungsbehörden berufen.

Als Beschuldigter müssen Sie sich während der Durchsuchung nicht zum Sachverhalt äußern. Diskutieren Sie weder den Tatvorwurf noch einzelne Unterlagen oder Dateien mit den Beamten. Auch scheinbar harmlose Erklärungen können später Teil der Ermittlungsakte werden. Teilen Sie lediglich die notwendigen Personalien mit und verweisen Sie im Übrigen auf Ihren Verteidiger.

Kontaktieren Sie möglichst früh einen Strafverteidiger. Wir können bereits während der laufenden Maßnahme mit Ihnen sprechen, den Beschluss einordnen und die Kommunikation strukturieren. Die Ermittlungsbehörden müssen mit der Durchsuchung allerdings grundsätzlich nicht warten, bis der Verteidiger vor Ort ist. Entscheidend ist deshalb, dass Sie bis dahin ruhig bleiben und keine freiwilligen Angaben machen.

Wohnungen und andere Räume des Beschuldigten können unter den Voraussetzungen des § 102 StPO durchsucht werden. Bei nicht beschuldigten Dritten gelten die strengeren Voraussetzungen des § 103 StPO. Zum Suchbereich können je nach Beschluss auch Geschäftsräume, Garagen, Fahrzeuge, Behältnisse und persönliche Sachen gehören. Ob eine konkrete Maßnahme vom Beschluss gedeckt ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Smartphones, Computer, Datenträger und umfangreiche Unterlagen werden häufig zur Durchsicht oder Auswertung mitgenommen. Geben Sie PINs, Passwörter oder Seed-Phrases nicht freiwillig heraus, ohne dies zuvor anwaltlich geklärt zu haben. Löschen oder verändern Sie keine Daten. Bei kryptobezogenen Sachverhalten beziehen wir bei Bedarf auch die Besonderheiten digitaler Wallets und Transaktionsdaten in die Verteidigung ein. Mehr dazu finden Sie unter IT-Strafrecht und Cybercrime und Krypto.

Gegenstände können als Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Lassen Sie möglichst genau dokumentieren, was mitgenommen oder kopiert wird, und erklären Sie eine Herausgabe nicht vorschnell als freiwillig. Auch Zufallsfunde können unter den Voraussetzungen des § 108 StPO für ein anderes Verfahren Bedeutung erlangen. Nach der Maßnahme prüfen wir, ob Umfang und Vollzug rechtmäßig waren und welche Schritte zur Herausgabe benötigter Gegenstände oder Daten in Betracht kommen.

Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung oder andere Steuerstraftaten erfolgen Durchsuchungen häufig durch die Steuerfahndung. Auch hier gelten die strafprozessualen Grenzen der Durchsuchung. Besonders wichtig sind die Trennung zwischen steuerlicher Mitwirkung und strafprozessualem Schweigerecht sowie der Umgang mit Buchhaltung, digitalen Daten und Geschäftsunterlagen. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Steuerfahndung.

Was wir für Sie tun

Anwaltliche Hilfe während und nach der Hausdurchsuchung

Während einer laufenden Durchsuchung geht es zunächst darum, Rechte zu sichern und unnötige Fehler zu vermeiden. Danach prüfen wir den Durchsuchungsbeschluss, die Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverzeichnisse sowie den tatsächlichen Ablauf. Wir beantragen Akteneinsicht, ordnen die Maßnahme in das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren ein und entwickeln die weitere Verteidigungsstrategie auf Grundlage der Beweislage.

01

Sofortige Begleitung

Wir sind während einer laufenden Durchsuchung telefonisch erreichbar, ordnen die Situation ein und helfen dabei, Kommunikation und Verhalten gegenüber den Ermittlungsbehörden zu strukturieren.

02

Beschluss und Umfang prüfen

Wir prüfen Tatvorwurf, Beschluss, erfasste Räume und gesuchte Beweismittel sowie die Frage, ob die tatsächliche Durchführung innerhalb des angeordneten Rahmens geblieben ist.

03

Sicherstellungen kontrollieren

Wir werten Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverzeichnisse aus, prüfen den Umgang mit Geräten und Daten und klären, welche Gegenstände für Betrieb oder Alltag kurzfristig benötigt werden.

04

Verteidigung vorbereiten

Nach Akteneinsicht prüfen wir den Tatvorwurf und entscheiden, ob eine Stellungnahme, eigene Unterlagen, rechtliche Einwände oder Rechtsbehelfe sinnvoll sind. Erst dann wird über eine Einlassung entschieden.

Was durchsucht und mitgenommen werden kann


Wohnung und Privaträume


Geschäftsräume und Arbeitsplätze


Smartphones, Computer und Datenträger


Steuerfahndung und Unternehmensdurchsuchung


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Nach der Durchsuchung ist die Sache nicht vorbei

Jetzt beginnt die eigentliche Verteidigung

Eine Durchsuchung ist ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre und unterliegt deshalb gesetzlichen Grenzen. Bei Beschuldigten richtet sie sich regelmäßig nach § 102 StPO, bei anderen Personen nach § 103 StPO. Grundsätzlich ordnet ein Richter die Durchsuchung an; bei Gefahr im Verzug können unter den Voraussetzungen des § 105 StPO auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen handeln. Für Durchsuchungen zur Nachtzeit – zwischen 21 und 6 Uhr – gelten die besonderen Voraussetzungen des § 104 StPO.

Der Beschluss soll den Tatvorwurf und den Suchzweck so begrenzen, dass der Umfang der Maßnahme kontrollierbar bleibt. Gerade bei umfangreichen Durchsuchungen von Wohnungen, Unternehmen oder digitalen Daten ist deshalb zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden innerhalb dieses Rahmens geblieben sind. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt konkrete tatsächliche Verdachtsgründe und setzt uferlosen Ausforschungsmaßnahmen Grenzen. Mehr dazu in unserem Beitrag „Bloße Vermutungen rechtfertigen keine Durchsuchung“.

Unterlagen und elektronische Speichermedien können nach § 110 StPO durchgesehen und bei entsprechendem Umfang zur weiteren Prüfung mitgenommen werden. Eine klassische Hausdurchsuchung ist von der heimlichen Online-Durchsuchung nach § 100b StPO zu unterscheiden.

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Warum unsere Erfahrung zählt

Hausdurchsuchungen erfordern schnelle Entscheidungen und einen klaren Blick auf das gesamte Ermittlungsverfahren.

Zertifizierte Berater für Wirtschaftsstrafrecht (DAA)

Spezialisierte Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung bilden die Grundlage dafür, auch umfangreiche Durchsuchungs- und Wirtschaftsstrafverfahren strukturiert zu begleiten.

Strafrecht und Steuerstrafrecht aus einer Hand

Hausdurchsuchungen können allgemeine Strafverfahren ebenso betreffen wie wirtschafts- oder steuerstrafrechtliche Vorwürfe. Unsere Tätigkeit im Strafrecht und Steuerrecht ermöglicht es, strafprozessuale, unternehmerische und steuerliche Folgen von Beginn an gemeinsam zu betrachten.

Erfahrung mit komplexen Durchsuchungs- und Beschlagnahmesituationen

Bei Durchsuchungen entstehen häufig umfangreiche Akten: Beschlüsse, Sicherstellungsverzeichnisse, digitale Auswertungen, Kontodaten, Chatverläufe und Geschäftsunterlagen. Wir strukturieren diese Unterlagen und prüfen, welche Beweismittel den Tatvorwurf tatsächlich tragen.

Frühe Verteidigung ohne vorschnelle Einlassung

Während der Durchsuchung ist Zurückhaltung entscheidend. Wir treffen strategische Entscheidungen nicht unter dem Eindruck der laufenden Maßnahme, sondern nach Akteneinsicht und geordneter Prüfung von Tatvorwurf, Beweislage und möglichen Verfahrensfehlern.

Was unsere Mandanten sagen

Die Erfahrungen unserer Mandanten sagen oft mehr über unsere Arbeit aus als jede Beschreibung. Hier finden Sie einen Auszug der Bewertungen unserer Kanzlei.

5/5

Telmo Santos

Frau Dr. Pitschel ist wirklich ein außergewöhnlicher Mensch. Sie ist nicht nur unglaublich mitfühlend und engagiert, sondern auch in ihrer Kommunikation sehr begabt.

5/5

Marcel Paulus

Ich habe mich für die Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Mügge entschieden, nachdem ich online recherchiert hatte und ich muss sagen: Ich bin maximal zufrieden.

5/5

Andrea Binder

Frau Ilg ist eine sehr kompetente, freundliche und einfühlsame Rechtsanwältin. Auch mit Frau Dr. Pitschel habe ich im Rahmen eines Straf-verfahrens sehr gute Erfahrungen gemacht.

Aus der Praxis

Typische Situationen bei einer Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchungen treffen Privatpersonen und Unternehmen häufig völlig unerwartet. Entscheidend ist, die Maßnahme nicht zu behindern, aber zugleich keine unnötigen Informationen preiszugeben und den Ablauf sorgfältig zu dokumentieren.


Hausdurchsuchung in Wohnung oder Haus


Durchsuchung von Büro oder Geschäftsräumen


Durchsuchung durch die Steuerfahndung


Sicherstellung von Handy, Computer oder Unterlagen


Durchsuchung bei Angehörigen oder anderen Dritten


Beschlagnahme umfangreicher Unterlagen oder Daten


Durchsuchung zur Nachtzeit oder bei Gefahr im Verzug


Hausdurchsuchung im Unternehmen – klare Zuständigkeiten schaffen

Bereich Was jetzt wichtig ist
Empfang / Sekretariat Geschäftsleitung und Verteidiger informieren, Beschluss entgegennehmen, keine Gespräche über den Tatvorwurf führen.
Geschäftsleitung Eine zentrale Ansprechperson bestimmen, Suchbereich und Ablauf dokumentieren und interne Kommunikation koordinieren.
IT Keine Daten löschen oder verändern. Zugriffe, Kopien und mitgenommene Geräte dokumentieren; Passwörter nicht ohne anwaltliche Klärung freiwillig mitteilen.
Mitarbeitende Keine spontanen Erklärungen zum Sachverhalt. Der jeweilige Status als Beschuldigter oder Zeuge muss getrennt geprüft werden.
Nach der Maßnahme Sicherstellungsverzeichnis, Beschluss und eigenes Gedächtnisprotokoll sichern; Arbeitsfähigkeit prüfen und Verteidigungsstrategie abstimmen.

Bei Durchsuchungen von Unternehmen kommt es zusätzlich auf klare interne Zuständigkeiten an. Wir beraten Geschäftsleitung und betroffene Personen und beziehen bei Bedarf die Unternehmensverteidigung sowie das Wirtschaftsstrafrecht ein.

Hausdurchsuchung? Jetzt anwaltliche Hilfe anfordern

Bei Ihnen findet gerade eine Hausdurchsuchung statt oder die Maßnahme ist soeben beendet worden? Rufen Sie uns an oder schildern Sie kurz, welche Behörde vor Ort ist, gegen wen sich das Verfahren richtet und welche Gegenstände oder Daten betroffen sind. Wir melden uns so schnell wie möglich.

30+ Jahre spezialisierte Erfahrung

In Strafverfahren jeder Größenordnung

100% Engagement

Mit klarem Blick für das Wesentliche

Anspruchsvolle Verfahren

Erfahren in komplexen Mandaten & Prozessen

24/7 erreichbar

Schnelle Reaktion & klare Schritte in dringenden Situationen

    Die Angaben aus dem Kontaktformular werden erhoben und verarbeitet. Ihre Daten werden verschlüsselt übertragen und nicht weitergegeben.

    Wir begleiten Sie während der Durchsuchung und übernehmen danach die Verteidigung.

    Vertrauen Sie auf Ruhe, klare Kommunikation und eine Strategie auf Grundlage der Ermittlungsakte.

    Häufige Fragen unserer Mandanten zur Hausdurchsuchung

    Hausdurchsuchung – häufige Fragen

    Eine Hausdurchsuchung ist eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme. Sie dient insbesondere dazu, einen Beschuldigten zu ergreifen oder Beweismittel aufzufinden. Je nachdem, ob sich die Maßnahme gegen einen Beschuldigten oder eine andere Person richtet, gelten unterschiedliche Voraussetzungen nach §§ 102 und 103 StPO.

    Sie sollten die Maßnahme nicht gewaltsam verhindern. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und ermöglichen Sie den Zutritt im angeordneten Umfang. Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder Reichweite haben, dokumentieren Sie dies und kontaktieren Sie einen Strafverteidiger, statt die Situation vor Ort eskalieren zu lassen.

    Ja. Sie dürfen einen Strafverteidiger anrufen und sich während der Maßnahme beraten lassen. Die Ermittlungsbehörden müssen die Durchsuchung allerdings grundsätzlich nicht unterbrechen oder auf das Eintreffen des Verteidigers warten. Deshalb ist eine sofortige telefonische Abstimmung oft besonders wichtig.

    Als Beschuldigter müssen Sie sich zum Tatvorwurf nicht äußern. Machen Sie keine spontanen Erklärungen zu Unterlagen, Geräten, Konten, Personen oder einzelnen Vorgängen. Ob eine Einlassung sinnvoll ist, sollte erst nach Akteneinsicht entschieden werden.

    Geben Sie PINs, Passwörter oder Seed-Phrases nicht freiwillig heraus, ohne dies anwaltlich geklärt zu haben. Gleichzeitig sollten Sie Geräte oder Daten keinesfalls löschen, verändern oder unzugänglich machen. Bei biometrischen Entsperrmaßnahmen und sonstigen Zugriffsfragen kommt es auf die konkrete Maßnahme an.

    Ja. Smartphones, Computer, Datenträger und Unterlagen können je nach Tatvorwurf und Beschluss als mögliche Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt und anschließend ausgewertet werden. Lassen Sie sich genau dokumentieren, welche Gegenstände mitgenommen werden und welche Daten kopiert wurden, soweit dies erkennbar ist.

    Bei nicht beschuldigten Personen gelten nach § 103 StPO strengere Voraussetzungen. Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich schließen lässt, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Eine Durchsuchung bei Familienangehörigen, Geschäftspartnern oder anderen Dritten ist deshalb gesondert zu prüfen.

    Bei steuerstrafrechtlichen Vorwürfen tritt häufig die Steuerfahndung auf. Auch dann gelten die strafprozessualen Regeln über Durchsuchung und Beschlagnahme. Besonders wichtig ist, steuerliche Mitwirkungspflichten nicht mit einer freiwilligen strafprozessualen Einlassung zu vermischen. Wir prüfen beides gemeinsam.

    Nach der Durchsuchung sollten Beschluss, Sicherstellungsverzeichnis und ein eigenes Gedächtnisprotokoll gesichert werden. Anschließend prüfen wir Akteneinsicht, die Rechtmäßigkeit von Anordnung und Vollzug, mögliche Rechtsbehelfe sowie die Rückgabe benötigter Gegenstände oder Daten. Welche Schritte sinnvoll sind, hängt vom konkreten Beschluss und Verfahrensstand ab.

    Jetzt keine vorschnellen Entscheidungen treffen.

    Als erfahrene Strafverteidiger begleiten wir Sie bereits während der laufenden Hausdurchsuchung und übernehmen anschließend die Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Wir prüfen Beschluss, Sicherstellungen und Aktenlage und entwickeln die nächsten Schritte ohne vorschnelle Einlassung. Einen Überblick über unsere bundesweite Verteidigung finden Sie auf der Seite Rechtsanwalt für Strafrecht.