Das Labyrinth steht symbolisch für die Tatbestandsvoraussetzung des Betrugs (Irrtum)

Vorwurf Betrug

Das Wich­tigste in Kürze zum Vorwurf Betrug


Defi­ni­tion des Betrugs: Betrug liegt vor, wenn eine Täuschung beim Opfer zu einem Irrtum und anschlie­ßendem Vermö­gens­schaden führt. Der Täter muss dabei in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten unrecht­mäßig zu berei­chern.

Sonder­formen des Betrugs: Häufige Sonder­fälle umfassen Einge­hungs­be­trug, Anstel­lungs­be­trug, Sozi­al­leis­tungs­be­trug und Versi­che­rungs­be­trug. Daneben gibt es spezi­elle Tatbe­stände wie Compu­ter­be­trug oder Subven­ti­ons­be­trug.

Strafmaß: Bei Betrug drohen Geld­strafen oder Frei­heits­strafen bis zu fünf Jahren. In beson­ders schweren Fällen kann das Strafmaß auf bis zu zehn Jahre erhöht werden.

Eintrag ins Führungs­zeugnis: Eine Verur­tei­lung kann unter Umständen im Führungs­zeugnis einge­tragen werden, was nega­tive Folgen für beruf­liche Möglich­keiten haben kann.

Recht­liche Unter­stüt­zung: Eine spezia­li­sierte anwalt­liche Bera­tung ist entschei­dend, um die Strafe zu mindern oder das Verfahren einzu­stellen und so eine Verhand­lung zu vermeiden.

Was ist der richtige Umgang mit Betrugsvorwürfen?

Sie haben eine Straf­an­zeige oder eine poli­zei­liche Vorla­dung wegen Betruges gemäß § 263 StGB erhalten und wissen nicht, wie Sie sich nun verhalten sollen?

Zunächst einmal gilt: Ruhe bewahren, keine Angaben vor der Polizei machen und schweigen – denn das ist ihr gutes Recht als Beschul­digter in einem Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Betruges.

Betrug – Wann ist der Tatbestand des § 263 StGB erfüllt?

Ein Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB liegt objektiv dann vor, wenn eine Täuschung Seitens des Täters zu einem Irrtum des Opfers führt, dieser Irrtum sodann eine Vermö­gens­ver­fü­gung auslöst, die wiederum einen Vermö­gens­schaden entstehen lässt. In subjek­tiver Hinsicht muss der Täter vorsätz­lich und in der Absicht sich oder einen Dritten rechts­widrig zu berei­chern gehan­delt haben.

Sonderfälle & Sondertatbestände des Betruges

Der Betrug gemäß § 263 StGB tritt oftmals in folgenden Sonder­fällen auf:

  • Einge­hungs­be­trug: Von einem Einge­hungs­be­trug wird dann gespro­chen, wenn ein Schuldner seinen Gläu­biger dahin­ge­hend täuscht, die gekaufte Ware bezahlen zu wollen, obwohl er bereits zum Zeit­punkt des Kaufes weder zahlungs­willig noch zahlungs­fähig ist. Vermehrt tritt der Einge­hungs­be­trug bei Käufen über eBay Klein­an­zeigen, bei Versand­händ­lern oder bei dem Bestellen von Essen auf.
  • Anstel­lungs­be­trug: Im Falle eines Anstel­lungs­be­truges erschleicht sich der Täter durch wahr­heits­wid­rige Angaben eine Anstel­lung im öffent­li­chen Dienst. Häufig täuscht der Täter über entspre­chende Quali­fi­ka­tionen, Abschlüsse oder persön­liche Umstände.
  • Sozi­al­leis­tungs­be­trug (umgangs­sprach­lich „Hartz-IV-Betrug“): Eine straf­bare Betrugs­hand­lung in Form eines Sozi­al­leis­tungs­be­truges kann dann vorliegen, wenn den Sozi­al­äm­tern (wie dem Jobcenter oder den Ämtern für BAföG) rele­vante Infor­ma­tionen vorent­halten und hier­durch Leis­tungen, wie etwa das Arbeits­lo­sen­geld 1, Bürger­geld oder Wohn­geld, erschli­chen werden.
  • Versi­che­rungs­be­trug: Wegen eines Versi­che­rungs­be­truges macht sich strafbar, wer gegen­über seiner Versi­che­rung einen nicht bestehenden Anspruch auf eine Versi­che­rungs­leis­tung geltend macht. Dies ist dann etwa der Fall, wenn eine Sache als gestohlen gemeldet wird, obwohl sie sich noch im Besitz des Versi­che­rungs­neh­mers befindet oder wenn der Versi­che­rungs­nehmer sein Fahr­zeug absicht­lich in eine Kolli­sion verwi­ckelt, um gegen­über der Versi­che­rung eine fiktive Abrech­nung nach Gutachten vorzu­nehmen.

Ferner exis­tieren folgende Sonder­tat­be­stände des Betrugs:

Compu­ter­be­trug gemäß § 263a StGB, Subven­ti­ons­be­trug gemäß § 264 StGB, Kapi­tal­an­la­ge­be­trug gemäß § 264a StGB, Versi­che­rungs­miss­brauch gemäß § 265 StGB, Kredit­be­trug gemäß § 265b StGB, Erschlei­chen von Leis­tungen gemäß § 265a StGB und Sport­wett­be­trug gemäß § 265c StGB.

Welche Strafe erwartet mich im Falle einer Verurteilung?

Die Straf­an­dro­hung bei einem Betrug reicht von Geld­strafe bis zu fünf Jahren Frei­heits­entzug. Im Falle eines Betruges im beson­ders schweren Fall gem. § 263 Abs. 3 StGB erstreckt sich das mögliche Strafmaß sogar auf eine Frei­heits­strafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.

Welche Strafe einen erwartet im Falle einer Verurteilung wegen Betrug.

Entschei­dend für die Höhe der Strafe im Einzel­fall ist insbe­son­dere die Höhe des einge­tre­tenen Vermö­gens­scha­dens sowie mögliche (einschlä­gige) Vorstrafen des Täters.

Daneben droht ein Eintrag in das Führungs­zeugnis. Grund­sätz­lich gilt, dass eine Verur­tei­lung bis zu einer Geld­strafe von einschließ­lich 90 Tages­sätze nicht aufge­führt werden muss. Dies gilt nur dann, wenn es sich um eine erst­ma­lige Verur­tei­lung handelt. Da viele Arbeit­geber die Vorlage eines Führungs­zeug­nisses verlangen, muss die Vertei­di­gung auch diesen Aspekt berück­sich­tigen und einen Eintrag in das Führungs­zeugnis besten­falls verhin­dern.

Anwaltliche Beratung – Wann brauche ich einen Anwalt für Strafrecht?

Um das Strafmaß möglichst gering zu halten oder aber eine Verur­tei­lung sogar zu vermeiden, ist der Beistand durch einen Spezia­listen unver­zichtbar, wenn Sie Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren wegen Betruges sind.

Der Straf­tat­be­stand des Betruges ist sehr komplex und bietet dadurch, dass auch erfah­renen Juristen Fehler in diesem Bereich unter­laufen, viele Anhalts­punkte einer erfolg­rei­chen Vertei­di­gung.

Sie sollten sich daher spätes­tens dann, wenn Sie eine Vorla­dung als Beschul­digter erhalten haben, bei einem auf das Straf­recht spezia­li­sierten Rechts­an­walt melden. Dieser kann Sie hinsicht­lich der mögli­chen Vertei­di­gungs­stra­tegie beraten und besten­falls die Einstel­lung des Verfah­rens errei­chen, sodass Sie sich nicht in einer gericht­li­chen Verhand­lung verant­worten müssen.

Die Kanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner berät und vertei­digt mit jahre­langer Erfah­rung in zahl­rei­chen Verfahren im Bereich der Betrugs­de­likte. Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem Fall eine Einstel­lung des Verfah­rens in Betracht kommt und durch eine gezielte Rechts­be­ra­tung und Straf­ver­tei­di­gung erreicht werden könnte.

Betrug im Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensstrafrecht

Sollten Sie Unter­nehmer oder Geschäfts­führer eines Unter­neh­mens sein und der Bege­hung eines Betruges bezich­tigt werden, sollten Sie beson­ders sensibel auf diesen Verdacht und ein mögli­ches Ermitt­lungs­ver­fahren reagieren.

Vorwürfe stehen häufig dann im Raum, wenn Unter­nehmer öffent­liche Gelder (Subven­tionen), Steu­er­erleich­te­rungen oder Kredite in Anspruch genommen und bei deren Bean­tra­gung falsche oder unvoll­stän­dige Angaben gemacht haben sollen oder aber dann, wenn die erlangten Mittel für andere Zwecke verwendet worden sein sollen.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren sein, so kontak­tieren Sie uns gerne.

Ähnliche Beiträge