Anwälte Karl-Heinz-Mügge und Dr. Anthea Pitschel

Verteidigung im Jugendstrafrecht

Wenn ein Strafverfahren die Zukunft eines jungen Menschen betrifft, zählt frühe Verteidigung.

Ein Ermittlungsverfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden betrifft oft weit mehr als die Frage nach einer Strafe. Schule, Ausbildung, Studium, familiäre Situation und die weitere persönliche Entwicklung können durch das Verfahren belastet werden.

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und unter 21 Jahren ist im Einzelfall zu prüfen, ob Jugendstrafrecht nach § 105 JGG zur Anwendung kommt. Deshalb sollte früh geklärt werden, welche Regeln gelten und welche Verteidigungsstrategie zur konkreten Situation passt.

Wir vertreten Jugendliche und Heranwachsende bundesweit und begleiten auch Eltern und Sorgeberechtigte durch das Verfahren. Entscheidend ist, keine vorschnelle Einlassung abzugeben, früh Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren zu beantragen und die Besonderheiten des Jugendstrafrechts von Beginn an in die Verteidigung einzubeziehen.

Auszeichnung der Kanzlei als Top Anwalt für Strafrecht und Steuerrecht
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Service 2026
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Spezialisierte Rechtsanwälte auf Jugendstrafrecht

Bundesweite Verteidigung im Jugendstrafrecht

Über 30 Jahre Erfahrung in Strafverfahren


>30 J.
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Erfahrung

100 %
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Engagement

15.000
15K

Mandate

24/7
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Erreichbarkeit im Notfall

Was jetzt wichtig ist

Die ersten Schritte im Jugendstrafverfahren.

Machen Sie zunächst keine Angaben zum Tatvorwurf. Sichern Sie Vorladungen, Schreiben und sonstige Unterlagen und nehmen Sie keine Vernehmung ohne vorherige anwaltliche Beratung wahr. Gerade im Jugendstrafrecht ist es wichtig, früh zu wissen, ob der Beschuldigte als Jugendlicher oder Heranwachsender behandelt wird und welche Stelle bereits eingeschaltet ist.

Wichtig: Eltern und Sorgeberechtigte können unterstützen, sollten aber keine Aussagen „vorbereiten“ oder den Sachverhalt mit Beteiligten abstimmen. Die Verteidigung sollte zunächst die Ermittlungsakte kennen.

Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter sollte keine spontane Aussage erfolgen. Auch gut gemeinte Erklärungen können später gegen den Jugendlichen oder Heranwachsenden verwendet werden. Wir klären zunächst den Verfahrensstand und beantragen Akteneinsicht.

Eltern und Sorgeberechtigte haben im Jugendstrafverfahren eine wichtige Rolle. Ihre Unterstützung ist wertvoll, ersetzt aber nicht die anwaltliche Verteidigung. Insbesondere sollten sie nicht selbst mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder anderen Beteiligten über den Tatvorwurf verhandeln, bevor die Aktenlage bekannt ist.

Die Jugendgerichtshilfe beziehungsweise Jugendhilfe im Strafverfahren begleitet das Verfahren aus pädagogischer Sicht und berichtet dem Gericht zur persönlichen und sozialen Situation. Sie ist jedoch nicht die Verteidigung. Aussagen dort sollten deshalb ebenfalls bewusst und nach vorheriger Abstimmung erfolgen.

Bei Heranwachsenden zwischen 18 und unter 21 Jahren ist die Frage zentral, ob Jugendstrafrecht nach § 105 JGG angewendet wird. Dabei spielen insbesondere Entwicklungsstand und Art der Tat eine Rolle. Diese Einordnung kann erhebliche Auswirkungen auf Rechtsfolgen und Verfahrensstrategie haben.

Jugendstrafverfahren können digitale Beweismittel, Chats, Smartphones, Social-Media-Inhalte oder Zeugenaussagen umfassen. Wir prüfen, wie die Beweise erhoben wurden, welche Aussagen belastbar sind und ob Entlastungsmaterial gesichert werden muss.

Drohen Untersuchungshaft, ein Haftbefehl oder andere einschneidende Maßnahmen, ist sofortiges Handeln erforderlich. Bei jungen Beschuldigten müssen zusätzlich die besonderen jugendstrafrechtlichen Voraussetzungen und die Auswirkungen auf Schule, Ausbildung oder familiäre Betreuung berücksichtigt werden.

Jugendstrafrecht bedeutet nicht automatisch eine „milde“ Behandlung. Das JGG sieht Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und unter bestimmten Voraussetzungen Jugendstrafe vor. Entscheidend ist, welche Rechtsfolge im konkreten Fall rechtlich zulässig und sachgerecht ist. Mehr zu frühen Verteidigungsschritten finden Sie auf unserer Seite zum Ermittlungsverfahren.

Was wir für Sie tun

Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden

Wir übernehmen die Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, beantragen Akteneinsicht, prüfen die Anwendung des Jugendstrafrechts und entwickeln die Verteidigung auf Grundlage der Beweislage. Dabei berücksichtigen wir auch die persönliche Situation, Schule, Ausbildung und mögliche Nebenfolgen.

01

Früh eingreifen

Wir schalten uns möglichst früh ein, damit Aussagen, Vernehmungen und weitere Verfahrensschritte nicht unkoordiniert erfolgen.

02

Jugendstrafrecht prüfen

Wir prüfen bei Jugendlichen und Heranwachsenden, welche Vorschriften des JGG gelten und ob bei 18- bis unter 21-Jährigen Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

03

Akte und Beweise auswerten

Wir werten Ermittlungsakte, Zeugenaussagen, Chats, Videoaufnahmen, Gutachten und sonstige Beweismittel aus und sichern entlastende Umstände.

04

Folgen begrenzen

Wir verfolgen – je nach Aktenlage – eine Einstellung, eine möglichst schonende Verfahrenslösung oder eine Verteidigung gegen den Tatvorwurf und behalten persönliche Folgewirkungen im Blick.

Worauf es im Jugendstrafrecht besonders ankommt


Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren


Heranwachsende von 18 bis unter 21 Jahren


Jugendgerichtshilfe, Eltern und persönliche Entwicklung


Ermittlungsakte, Beweise und Verfahrensstrategie


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Jugendstrafrecht folgt eigenen Regeln

Nicht nur die Tat, sondern auch Entwicklung und Lebenssituation zählen

Das Jugendgerichtsgesetz verfolgt nach § 2 JGG vorrangig das Ziel, erneuten Straftaten entgegenzuwirken; Rechtsfolgen und Verfahren sind deshalb besonders am Erziehungsgedanken ausgerichtet. Bei Jugendlichen setzt strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 JGG außerdem voraus, dass sie reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Als Rechtsfolgen kommen nach § 5 JGG insbesondere Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe in Betracht. Jugendstrafe ist nach § 17 JGG Freiheitsentzug und setzt besondere Voraussetzungen voraus. Für Heranwachsende entscheidet § 105 JGG, ob Jugendstrafrecht angewendet wird.

Für die Verteidigung bedeutet das: Tatvorwurf, Beweislage und persönliche Entwicklung müssen zusammen betrachtet werden. Pauschale Lösungen greifen im Jugendstrafrecht zu kurz.

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Warum spezialisierte Verteidigung wichtig ist

Jugendstrafverfahren brauchen eine Verteidigung, die Strafrecht und persönliche Entwicklung zusammen denkt.

Strafverteidigung mit Erfahrung in sensiblen Verfahren

Jugendstrafverfahren verlangen klare strafprozessuale Arbeit und zugleich einen sensiblen Umgang mit jungen Beschuldigten und ihren Familien. Wir erklären jeden Schritt verständlich und stimmen die Strategie eng ab.

Jugendliche und Heranwachsende getrennt prüfen

Bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren gilt Jugendstrafrecht. Bei Heranwachsenden von 18 bis unter 21 Jahren muss die Anwendung des JGG nach § 105 JGG gesondert geprüft werden.

Blick auf Schule, Ausbildung und persönliche Folgen

Ein Verfahren kann Schule, Ausbildung, Studium und familiäre Stabilität belasten. Diese Folgen ersetzen keine juristische Prüfung, gehören aber in eine verantwortungsvolle Verteidigungsstrategie.

Strategische Entscheidungen erst nach Akteneinsicht

Eine Einlassung wird nicht aus dem Bauch heraus abgegeben. Wir entscheiden erst nach Akteneinsicht, ob Schweigen, eine schriftliche Stellungnahme oder eine andere Verteidigungsmaßnahme sinnvoll ist.

Was unsere Mandanten sagen

Die Erfahrungen unserer Mandanten sagen oft mehr über unsere Arbeit aus als jede Beschreibung. Hier finden Sie einen Auszug der Bewertungen unserer Kanzlei.

5/5

Telmo Santos

Frau Dr. Pitschel ist wirklich ein außergewöhnlicher Mensch. Sie ist nicht nur unglaublich mitfühlend und engagiert, sondern auch in ihrer Kommunikation sehr begabt.

5/5

Marcel Paulus

Ich habe mich für die Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Mügge entschieden, nachdem ich online recherchiert hatte und ich muss sagen: Ich bin maximal zufrieden.

5/5

Andrea Binder

Frau Ilg ist eine sehr kompetente, freundliche und einfühlsame Rechtsanwältin. Auch mit Frau Dr. Pitschel habe ich im Rahmen eines Straf-verfahrens sehr gute Erfahrungen gemacht.

Aus der Praxis

Typische Situationen im Jugendstrafrecht

Jugendstrafverfahren entstehen häufig nach Vorfällen in Schule, Freizeit, Straßenverkehr oder Online-Kommunikation. Entscheidend ist, den konkreten Tatvorwurf und die Rolle des jungen Beschuldigten sauber von Vermutungen oder Gruppenzuschreibungen zu trennen.


Vorladung oder Beschuldigtenanhörung


Körperverletzung, Diebstahl oder Raub


Cannabis- und Betäubungsmittelvorwürfe


Sexualstrafrechtliche Vorwürfe


Cybercrime, Chats und Social Media


Gruppentaten und gegenseitige Belastungen


Haftbefehl oder drohende Untersuchungshaft


Jugendstrafverfahren – Rollen und Zuständigkeiten verstehen

Beteiligte Stelle / Person Was jetzt wichtig ist
Jugendlicher / Heranwachsender Keine vorschnelle Einlassung; Vorladungen und Schreiben sichern; Verteidigung früh einschalten.
Eltern / Sorgeberechtigte Unterstützen und Unterlagen organisieren, aber den Sachverhalt nicht mit Beteiligten abstimmen oder selbst erklären.
Jugendgerichtshilfe Pädagogische Stellungnahme und Begleitung; Rolle von der Verteidigung klar unterscheiden.
Polizei / Staatsanwaltschaft Ermittlungen führen; Kommunikation zum Tatvorwurf möglichst über die Verteidigung strukturieren.
Jugendgericht Prüft Tatvorwurf, Beweise und die jugendstrafrechtlich passende Rechtsfolge.
Verteidigung Akteneinsicht, Beweisprüfung, Einordnung nach JGG und Entwicklung einer auf den konkreten Fall zugeschnittenen Strategie.

Gerade bei Heranwachsenden ist die Einordnung nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht früh zu klären. Unsere Verteidigung verbindet diese Prüfung mit der allgemeinen Strafverteidigung und den Anforderungen des jeweiligen Tatvorwurfs.

Jugendstrafverfahren? Jetzt anwaltliche Hilfe anfordern

Hat Ihr Kind eine Vorladung erhalten oder läuft bereits ein Jugendstrafverfahren? Rufen Sie uns an oder schildern Sie kurz, worum es geht, wie alt der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt war und welche Behörde sich gemeldet hat. Wir ordnen die nächsten Schritte ein.

30+ Jahre spezialisierte Erfahrung

In Strafverfahren jeder Größenordnung

100% Engagement

Mit klarem Blick für das Wesentliche

Anspruchsvolle Verfahren

Erfahren in komplexen Mandaten & Prozessen

24/7 erreichbar

Schnelle Reaktion & klare Schritte in dringenden Situationen

    Die Angaben aus dem Kontaktformular werden erhoben und verarbeitet. Ihre Daten werden verschlüsselt übertragen und nicht weitergegeben.

    Wir verteidigen Jugendliche und Heranwachsende bundesweit im Jugendstrafverfahren.

    Vertrauen Sie auf klare Kommunikation, frühe Akteneinsicht und eine Strategie, die die besonderen Regeln des JGG berücksichtigt.

    Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht

    Jugendstrafrecht – häufige Fragen

    Jugendstrafrecht gilt grundsätzlich für Jugendliche, die zur Tatzeit mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren. Kinder unter 14 Jahren sind strafrechtlich nicht verantwortlich.

    Bei Heranwachsenden von 18 bis unter 21 Jahren kann nach § 105 JGG Jugendstrafrecht angewendet werden. Entscheidend sind insbesondere Entwicklungsstand sowie Art und Umstände der Tat.

    Eltern oder Sorgeberechtigte haben im Jugendstrafverfahren besondere Beteiligungsrechte. Ob und wann ihre Anwesenheit sinnvoll oder erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Verfahrensschritt ab.

    Eine Aussage zum Tatvorwurf sollte nicht spontan erfolgen. Vor einer Einlassung sollte die Ermittlungsakte ausgewertet und geklärt werden, welche Beweise tatsächlich vorliegen.

    Das JGG kennt Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Welche Rechtsfolge in Betracht kommt, hängt von Tat, Vorbelastungen, Entwicklung und weiteren Umständen des Einzelfalls ab.

    Jugendarrest ist ein Zuchtmittel nach dem JGG und keine Jugendstrafe. Er kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest ausgestaltet sein.

    Jugendstrafe ist Freiheitsentzug. Nach § 17 JGG setzt sie voraus, dass mildere jugendstrafrechtliche Reaktionen nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

    Ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Jugendstrafverfahrens und der StPO. Das muss im Einzelfall geprüft werden.

    Ein Jugendstrafverfahren kann praktische Auswirkungen auf Schule, Ausbildung oder Bewerbungen haben. Welche Folgen tatsächlich drohen, hängt jedoch stark von Tatvorwurf, Verfahrensausgang und persönlicher Situation ab.

    Früh handeln, bevor sich vermeidbare Fehler im Verfahren festsetzen.

    Als Strafverteidiger begleiten wir Jugendliche und Heranwachsende durch das gesamte Verfahren – von der ersten Vorladung über die Akteneinsicht bis zur Hauptverhandlung. Einen Überblick über unsere bundesweite Arbeit finden Sie unter Rechtsanwalt für Strafrecht.