Zeigt eine Person, die gerade einen Steuerbescheid prüft.

Einspruch gegen Steuerbescheid

Eine Frage, die den Groß­teil der deut­schen Bevöl­ke­rung in jähr­li­cher Wieder­kehr beschäf­tigt, ist die folgende: Wann erhalte ich nach Abgabe meiner Steu­er­erklä­rung meinen Steu­er­be­scheid? Sollte dieser Unstim­mig­keiten enthalten, drängt sich die Folge­frage auf: Unter welchen Voraus­set­zungen ist ein Einspruch gegen den Steu­er­be­scheid zulässig, und: in welchen Fällen ist ein solcher Einspruch gegen den Steu­er­be­scheid sinn­voll?

Die Grund­lagen zum Steu­er­be­scheid werden im Folgenden umrissen und die drän­genden Fragen um die Zuläs­sig­keit und Sinn­haf­tig­keit eines Einspruchs gegen einen Steu­er­be­scheid einge­ordnet und erör­tert.

Das Wich­tigste in Kürze zum Einspruch gegen Steu­erbescheid (ESt-Bescheid)


Steu­er­fest­set­zung: Als Antwort des Finanz­amtes auf die Steu­er­erklä­rung setzt der Steu­er­be­scheid eine Nach­zah­lung oder Rück­erstat­tung fest

Aufbau des Steu­er­be­scheids: Der Steu­er­be­scheid folgt einem im Wesent­li­chen einheit­li­chen, gesetz­lich vorge­ge­benen Aufbau

Über­prü­fung des Steu­er­be­scheids: Nach Erhalt sollte der Steu­er­be­scheid auf Fehler und Unstim­mig­keiten durch­ge­sehen werden

Einspruch gegen den Steu­er­be­scheid: Gegen einen fehler­haften Steu­er­be­scheid empfiehlt es sich, Einspruch bei dem zustän­digen Finanzamt einzu­legen

Kurze Einspruchs­fristen: Grund­sätz­lich besteht ab Bekannt­gabe des Steu­er­be­scheids nur ein Monat Zeit, um Einspruch einzu­legen

Was ist ein Steuerbescheid? – Ein Überblick

Der Einkom­mens­steu­er­be­scheid (kurz: Steu­er­be­scheid) als amtli­ches Doku­ment fungiert als Antwort der Finanz­be­hörde auf die durch Sie einge­reichte Steu­er­erklä­rung. Mit dem Steu­er­be­scheid setzt die zustän­dige Finanz­be­hörde Steuern fest. Diese Fest­set­zung kann für Sie eine Rück­erstat­tung oder Nach­zah­lung von Steuern nach sich ziehen. Wie die Finanz­be­hörde diese Fest­set­zung im Einzelnen berechnet, können Sie Ihrem Steu­er­be­scheid entnehmen.

Ein originales Bespiel, wie ein Steuerbescheid aussieht.

Die Steuererklärung als Grundlage für den Steuerbescheid

Zwin­gend vorge­schaltet ist dem Einkom­mens­steu­er­be­scheid die durch Sie einge­reichte Steu­er­klä­rung beim zustän­digen Finanzamt.

Mit zuneh­mender Digi­ta­li­sie­rung besteht – neben der analogen Verwen­dung von Papier­vor­dru­cken – die Möglich­keit, die Steu­er­erklä­rung online zu erstellen und einzu­rei­chen. Über die elek­tro­ni­sche Steu­er­klä­rung (ELSTER) hinaus, werben diverse Steu­er­soft­wares mit dem Service einer digi­talen sowie effi­zi­enten Erstel­lung der Steu­er­klä­rung. Die digi­tale Steu­er­klä­rung bringt den Vorzug einer gerin­geren Fehler­an­fäl­lig­keit und grund­sätz­lich schnel­leren Bear­bei­tung Ihrer Steu­er­klä­rung durch die zustän­dige Finanz­be­hörde. Unge­achtet verein­zelter wesent­lich längerer oder kürzerer Bear­bei­tungs­zeiten sollten Sie sich gleich­wohl auf eine Warte­zeit von sechs bis acht Wochen bis zum Erhalt Ihres Steu­er­be­scheids einstellen.

Haben Sie nach Ablauf von sechs Monaten – ohne dass dieser Zeit­raum von Nach­fragen der Finanz­be­hörde unter­bro­chen wäre – noch keinen Steu­er­be­scheid erhalten, sollten Sie bei dem zustän­digen Finanzamt den Grund für die Verzö­ge­rung erfragen. Es besteht dann auch die Möglich­keit, einen Untä­tig­keits­ein­spruch zu erheben.

Der Aufbau eines Steuerbescheids

Der auf den ersten Blick komplex anmu­tende Eindruck, den ein Steu­er­be­scheid vermit­teln kann, besticht mit einem einheit­li­chen Aufbau.

Diesem Aufbau liegen verbind­liche gesetz­liche Vorgaben zugrunde. Zu solchen Muss-Vorschriften zählen die fest­ge­setzte Steuer nach Art und Betrag, die Angabe des Steu­er­schuld­ners und des zustän­digen Finanz­amtes. Als Soll-Vorschriften werden vom Gesetz die Beifü­gung einer Rechts­be­helfs­be­leh­rung und Begrün­dung gefor­dert. Während ein Fehlen von Muss-Vorschriften zur Nich­tig­keit des Einkom­mens­steu­er­be­scheid als Verwal­tungsakt gemäß § 125 Abs. 1 AO und damit zur Unwirk­sam­keit nach § 124 Abs. 3 AO führt, lässt die Miss­ach­tung einer Soll-Vorschrift die Wirk­sam­keit des Steu­er­be­scheids grund­sätz­lich unbe­rührt. Ein Einspruch gegen den Steu­er­be­scheid kann aber in beiden Fällen sinn­voll und geboten sein.

Orien­tiert an diesen gesetz­li­chen Vorschriften finden sich auf der ersten Seite des Steu­er­be­scheids Ihre persön­li­chen Daten und die Rück­erstat­tungs- oder Nach­zah­lungs­fest­set­zung wieder. Die beiden folgenden Seiten enthalten eine Aufschlüs­se­lung Ihrer Einkünfte und des Berech­nungs­vor­ge­hens des zustän­digen Finanz­amtes.

Die Gliederung des Steuerbescheids im Einzelnen

Nach diesen Maßstäben beginnt die erste Seite des Einkom­mens­steu­er­be­scheids mit der Kopf­zeile. Diese enthält die persön­li­chen Angaben der steu­er­pflich­tigen Person, sowie die Nennung des zustän­digen Finanz­amtes. Es folgen Ausfüh­rungen zur Steu­erart, zum Steu­er­jahr und zur Höhe des zu versteu­ernden Einkom­mens. Nach der Angabe des Zeit­raums, dem die Steu­er­be­rech­nung zugrunde liegt, wird unter dem Aspekt Fest­set­zung die berech­nete Rück­erstat­tung oder Nach­zah­lung der Steuer aufge­führt.

Darauf folgen die zweite und dritte Seite des Steu­er­be­scheids, die unter dem Punkt Besteue­rungs­grund­lagen die detail­lierte Berech­nung des zu versteu­ernden Einkom­mens darlegen. Inso­weit werden Ihre ange­ge­benen Einnahmen (Einkünfte aus selbst­stän­diger oder nicht­selbst­stän­diger Arbeit, Einnahmen aus Vermie­tung und Verpach­tung usw.) und Ausgaben (Werbungs­kosten, Entfer­nungs­pau­schale usw.) aufge­schlüs­selt. Daraus können Sie ableiten, welche Posten das zustän­dige Finanzamt aner­kannt und damit zur Grund­lage der Berech­nung Ihrer Einkom­mens­steuer heran­ge­zogen hat.

Mit dem dritten Teil Erläu­te­rungen schließt der Steu­er­be­scheid. Auf diese Begrün­dung, welche Einnahmen und Ausgaben das zustän­dige Finanzamt aus welchen Gründen (nicht) aner­kannt hat, folgt letzt­lich die Rechts­be­helfs­be­leh­rung. Diese weist darauf hin, dass der zuläs­sige Rechts­be­helf gegen einen Steu­er­be­scheid der Einspruch ist, § 347 Abs. 1 AO. Eine unter­blie­bene oder unrich­tige Rechts­be­helfs­be­leh­rung lässt zwar die Wirk­sam­keit des Steu­er­be­scheids unbe­rührt, hat aber zur Folge, dass sich die Einspruchs­frist ab Bekannt­gabe des Steu­er­be­scheids gemäß § 356 Abs. 2 AO von einem Monat auf ein Jahr verlän­gert.

Einspruch gegen Steuerbescheid

Dieses Verständnis der einheit­li­chen Glie­de­rung eines Steu­er­be­scheids im Hinter­kopf, sollten Sie sich nach Erhalt zeitnah einer detail­lierten Über­prü­fung der Angaben im Steu­er­be­scheid zuwenden. Nehmen Sie den Steu­er­be­scheid trotz seiner hoheit­li­chen Natur nicht unge­fragt zur Kenntnis; Ihren Steu­er­be­scheid erstellen Menschen, Fehler kommen vor. So erweist sich nach einer Statistik des Bundes der Steu­er­zahler circa jeder fünfte Steu­er­be­scheid zur Einkom­mens­steu­er­erklä­rung als fehler­haft.

Damit Ihr Einkom­mens­steu­er­be­scheid nicht in diese Statistik eingeht, können Sie einfache Vorkeh­rungen treffen: Der Steu­er­be­scheid (ESt-Bescheid) sollte auf formelle und inhalt­liche Fehler über­prüft werden. Kontrol­lieren Sie insbe­son­dere, ob die gesetz­lich vorge­se­henen Muss- und Soll-Vorschriften Eingang in den Bescheid gefunden haben. Fehler­an­fällig sind daneben die allge­meinen persön­li­chen Daten, die von Ihnen ange­ge­benen Frei­be­träge, sowie die korrekte Berech­nung des „Gesamt­be­trags der Einkünfte“. Auch sollten Sie prüfen, ob Ihre ange­ge­benen außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen berück­sich­tigt und Ihre Werbungs­kosten nebst anderer poten­ziell abzugs­fä­higer Kosten fehler­frei addiert wurden.

Fallen Ihnen darüber hinaus für Sie nicht erklär­liche Unstim­mig­keiten auf, empfiehlt es sich, gegen den Einkom­mens­steu­er­be­scheid Einspruch einzu­legen.

Ein Einspruch gegen den Steu­er­be­scheid ist dann sinn­voll, wenn Ihnen bei der Über­prü­fung Ihres Einkom­mens­steu­er­be­scheids Fehler auffallen, oder Unstim­mig­keiten – insbe­son­dere Abwei­chungen zwischen Steu­er­erklä­rung und Steu­er­be­scheid – verbleiben.

Voraussetzungen des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid

Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zungen für den Einspruch gegen einen Steu­er­be­scheid sind das Vorliegen eines Einspruchs­grundes und die Einhal­tung der Einspruchs­frist. Daneben sollte der Einspruch formell ordnungs­gemäß erfolgen und, um die Erfolgs­chancen des Einspruchs zu stei­gern, eine Begrün­dung enthalten.

Zu den Einspruchs­gründen gehören etwaige Fehler im Steu­er­be­scheid, nicht begrün­dete Abwei­chungen zwischen Steu­er­klä­rung und Steu­er­be­scheid oder die Nicht­an­er­ken­nung von Kosten, Steu­er­frei­be­trägen oder Pausch­be­trägen durch das Finanzamt, die in der Steu­er­erklä­rung ange­geben wurden.

Frist­ge­recht erfolgt ein Einspruch grund­sätz­lich, wenn er einen Monat nach Bekannt­gabe des Steu­er­be­scheids erfolgt. Ist die Frist verstri­chen, erwächst der Steu­er­be­scheid in Bestands­kraft, was zur Folge hat, dass die Steu­er­fest­set­zung nicht mehr geän­dert werden kann. Unge­achtet seltener Frist­ver­län­ge­rungen im Einzel­fall – im Falle des erfolg­rei­chen Antrags auf Wieder­ein­set­zung in den vorigen Stand, oder wenn dem Steu­er­be­scheid dem obli­ga­to­ri­sche Rechts­be­helfs­be­leh­rung nicht beigefügt ist – sollten Sie daher die kurze Einspruchs­frist drin­gend wahren.

Maßgeb­lich für den Frist­be­ginn ist das Datum der Bekannt­gabe des Einkom­mens­steu­er­be­scheids. Nach Ablauf des im Steu­er­be­scheid ange­ge­benen Datums, zuzüg­lich drei Werk­tage, gilt der Steu­er­be­scheid gemäß § 122 Abs. 1 AO als bekannt gegeben. Entspre­chendes gilt nach § 122 Abs. 2a AO für einen elek­tro­nisch über­mit­telten Steu­er­be­scheid. Fällt der Beginn oder das Ende der Frist auf einen Feiertag oder ein Wochen­ende, beginnt oder endet die Frist mit dem nächsten Werktag.

Beispiel für die Berech­nung: Bis wann kann ich Einspruch einlegen?

Datum des Post­stem­pels auf dem Steu­er­be­scheid: 1. Dezember

plus Bekannt­gabe des Verwal­tungs­akts (3 Werk­tage): + 3 Tage

Start der Einspruchs­frist: 4. Dezember

Ende der Einspruchs­frist: 4. Januar

Wenn der 4. Januar beispiels­weise ein Sonntag wäre, fiele das Ende auf den nächsten Werktag, mithin auf den 5. Januar.

Beispiel für die Berechnung zum Einspruch gegen den Steuerbescheid.

Sollte die Frist bereits abge­laufen sein, gibt es unter Umständen dennoch Wege, einen fehler­haften Steu­er­be­scheid anzu­passen oder aufzu­heben. Unsere Experten im Steu­er­recht prüfen in solchen Fällen sorg­fältig, ob die Korrek­tur­re­ge­lungen der Abga­ben­ord­nung anwendbar sind.

Formell ist ferner zu beachten, dass der Einspruch schrift­lich zu erfolgen hat. Verpflich­tende Forma­lien für die Zuläs­sig­keit eines Einspruchs sind neben den persön­li­chen Daten des Einspruchs­füh­rers die amtliche Bezeich­nung von Bescheid und Steu­er­jahr. Adressat sollte das Finanzamt sein, welches den ange­grif­fenen Steu­er­be­scheid erlassen hat. Dass mit dem Schreiben Einspruch einge­legt wird, sollte zwei­fels­frei erkennbar sein.

Die gesetz­lich nicht vorge­schrie­bene Begrün­dung ist essen­ziell für die Erfolgs­aus­sichten Ihres Einspruchs gegen den Steu­er­be­scheid. Nur wenn die zustän­dige Finanz­be­hörde erkennen kann, worin Sie Fehler sehen oder gegen welche Fest­set­zungen Sie sich im Einzelnen wehren, kann eine gezielte Über­prü­fung dieser Aspekte erfolgen und behör­den­in­terne Fehler können aufge­deckt werden.

In manchen Situa­tionen kann es sinn­voll sein, einen Einspruch zunächst ohne ausführ­liche Begrün­dung einzu­legen und diese später nach­zu­rei­chen, um die Einspruchs­frist einzu­halten.

Das Einspruchs­ver­fahren hat den Vorteil, dass das Finanzamt den bean­stan­deten Steu­er­be­scheid erneut prüfen muss, ohne dafür Gebühren zu erheben. Zuständig ist in der Regel das Finanzamt, das den ursprüng­li­chen Bescheid erstellt hat.

Die Folgen des Einspruchs

Wenn der Einspruch Erfolg hat, erlässt das Finanzamt einen geän­derten Bescheid, der den Fehler korri­giert. Sollte dieser Bescheid erneut Unstim­mig­keiten enthalten, kann ein weiterer Einspruch dagegen einge­legt werden.

Zunächst bewirkt der zuläs­sige Einspruch gegen einen Steu­er­be­scheid damit zwar, dass das zustän­dige Finanzamt diesen einer erneuten, umfas­senden Prüfung unter­zieht – und ein weiteres Mal, gege­be­nen­falls korri­giert, über­sendet.

Beachten Sie jedoch, dass der Einspruch die sich aus dem ursprüng­li­chen Steu­er­be­scheid erge­benden Zahlungs­ver­pflich­tungen nicht auto­ma­tisch hemmt; der Einspruch hat grund­sätz­lich keine aufschie­bende Wirkung. Eine solche Hemmung kann nur ein Antrag auf Ausset­zung der Voll­zie­hung bewirken – auch einen solchen Antrag können wir für Sie stellen. In Eilsa­chen, in denen es um die Ausset­zung der Voll­zie­hung oder um einst­wei­lige Anord­nungen geht, sollte der Antrag sofort begründet werden.

Wenn die Finanz­be­hörde Zweifel an der Recht­mä­ßig­keit des erlas­senen Steu­er­be­scheids hat, wird sie einem Antrag auf Ausset­zung der Voll­zie­hung in den meisten Fällen zustimmen. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass der Antrag­steller unter Umständen soge­nannte Ausset­zungs­zinsen zahlen muss, falls der Bescheid nicht zu seinen Gunsten geän­dert wird. Diese Zinsen betragen 0,5 % pro Monat. Wir prüfen indi­vi­duell, ob ein zusätz­li­cher Antrag auf Ausset­zung der Voll­zie­hung neben dem Einspruch in Ihrem Fall sinn­voll und notwendig ist.

Im Zuge der Prüfung kann das Finanzamt alle Bestand­teile des Bescheids erneut bewerten, selbst jene Punkte, die nicht Teil des Einspruchs waren. Nicht ausge­schlossen ist zudem, dass das Finanzamt bei erneuter Über­prü­fung Fehler im Steu­er­be­scheid entdeckt, die zu Ihrem Vorteil gewirkt hatten. Eine solche Refor­matio in peius („Verbö­se­rung“), die nach der Korrektur die Steu­er­rück­zah­lung zu Ihren Lasten nach sich zöge, darf das Finanzamt nicht ohne weiteres vornehmen. Sie müssen über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt werden, und haben daraufhin die Möglich­keit, den Einspruch gemäß § 362 AO zurück­zu­nehmen. Daraufhin erwächst der ursprüng­liche Steu­er­be­scheid in Rechts­kraft.

Lehnt das Finanzamt eine Ände­rung ab, wird eine soge­nannte Einspruchs­ent­schei­dung erlassen. Mit dieser Entschei­dung ist das Einspruchs­ver­fahren abge­schlossen. In diesem Fall bleibt als nächster Schritt nur noch der Gang vor das Finanz­ge­richt, um die Einspruchs­ent­schei­dung anzu­fechten.

Wie können wir Sie bei Fehlern in Ihrem Steuerbescheid unterstützen?

Wir können Ihnen bereits bei der Begrün­dung Ihres Einspruchs mit profes­sio­nellem Rat und lang­jäh­riger Erfah­rung zur Seite stehen. Auch weniger augen­schein­liche Fehler, die in Ihren Steu­er­be­scheid Eingang gefunden haben, erkennen und wider­legen wir mit einer konsis­tenten Begrün­dung.

Doch auch in einem späteren Verfah­rens­sta­dium bieten wir Hilfe an. Es kann passieren, dass das zustän­dige Finanzamt nach erfolgtem Einspruch an seiner Fest­set­zung fest­halten wird. Es steht Ihnen dann noch der gericht­liche Klageweg vor dem zustän­digen Finanz­ge­richt offen. Welche Hand­lungs­al­ter­na­tive in Ihrem konkreten Fall sinn­voll ist, können wir gemeinsam erör­tern.

In jedem Fall werden Sie in unserer lang­jährig erfah­renen Kanzlei für Straf­recht und Steu­er­recht gute Ansprech­partner und eine effi­zi­ente anwalt­liche Bera­tung erhalten.

Der Steu­er­be­scheid ist ein offi­zi­elles Schreiben, das jedes Jahr nach einem stan­dar­di­sierten Format erstellt wird. Auf der ersten Seite stehen Ihre persön­li­chen Angaben sowie der Betrag, den Sie entweder zurück­er­stattet bekommen oder den Sie an das Finanzamt zahlen müssen. Falls eine Nach­zah­lung erfor­der­lich ist, enthält diese Seite auch die Konto­daten des Finanz­amtes und die Frist, bis wann die Zahlung erfolgen muss. Die weiteren Seiten, meis­tens die zweite und dritte, geben eine Über­sicht über Ihre Einkünfte und zeigen, wie die Steuer berechnet wurde. Sollten die Finanz­be­hörden dabei Ände­rungen vorge­nommen haben, etwa weil bestimmte Ausgaben nicht aner­kannt wurden, müssen diese Abwei­chungen im Anschluss an die Berech­nung schrift­lich erklärt werden. Auf der letzten Seite finden Sie zudem die Rechts­be­helfs­be­leh­rung, die darüber infor­miert, welche Möglich­keiten Sie haben, falls Sie mit dem Bescheid nicht einver­standen sind.

Ob es sich um einen Rechen­fehler oder einen Zahlen­dreher handelt, ein Fehler im Steu­er­be­scheid kann mittels Einspruchs korri­giert werden – voraus­ge­setzt, Sie handeln inner­halb der Einspruchs­frist. Diese beginnt drei Tage nach dem Datum des Post­stem­pels, und ab diesem Zeit­punkt haben Sie einen Monat Zeit, um Einspruch einzu­legen.

Ein Einspruch lohnt sich insbe­son­dere dann, wenn Sie der Meinung sind, dass der Bescheid fehler­haft ist, etwa aufgrund nicht aner­kannter Ausgaben, unvoll­stän­diger Berück­sich­ti­gung von Einkünften oder offen­sicht­li­cher Rechen­fehler. Auch bei Unklar­heiten in der Berech­nung oder bei Abwei­chungen von Ihrer Steu­er­erklä­rung kann ein Einspruch gerecht­fer­tigt sein. Da keine Gebühren anfallen, kann es sich immer lohnen, den Bescheid sorg­fältig zu prüfen und bei Zwei­feln recht­zeitig Einspruch einzu­legen.

Ein Einspruch gegen einen Steu­er­be­scheid muss in der Regel inner­halb eines Monats nach Zustel­lung und in schrift­li­cher Form erfolgen. Falls die Begrün­dung nicht sofort vorliegt, kann der Einspruch zunächst ohne detail­lierte Angabe der Gründe einge­reicht werden, um die Frist zu sichern. Die Begrün­dung kann dann nach­träg­lich ergänzt werden.

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