Vorladung als Beschuldigter

Vorladung wegen einer Straftat — was ist zu tun?

Eine solche Vorla­dung als Beschul­digter löst verständ­li­cher­weise und berech­tigt enorme Stress­ge­fühle und Unsi­cher­heiten aus. Unge­klärte Fragen kreisen um die opti­male Beant­wor­tung, die eigenen Rechte als Beschul­digter, den rich­tigen Zeit­punkt, um einen Straf­ver­tei­diger zu konsul­tieren sowie die Unge­wiss­heit, ob ein Fern­bleiben von der Vorla­dung Belas­tungs­ten­denzen schürt oder sinn­voll erscheint.

Dieser Beitrag räumt mit einigen Mythen, die sich um die Rechte des Beschul­digten im Zusam­men­hang mit einer poli­zei­li­chen Vorla­dung ranken, auf und zeigt insbe­son­dere die erheb­liche Rele­vanz auf, die einem Straf­ver­tei­diger in diesem Verfah­rens­sta­dium zukommt.

Zeigt den Teil der Vorladung als Beschuldigter, woraus der Vernehmungsort, Zeit und Datum hervorgeht.
Vorla­dung als Beschul­digter – Das Wich­tigste in Kürze


Eine poli­zei­liche Vorla­dung als Beschul­digter ist belas­tend, aber Sie haben starke Rechte.
Hier das wich­tigste in Kürze.

Keine Pflicht zum Erscheinen:
Bei einer poli­zei­li­chen Vorla­dung müssen Sie nicht erscheinen und den Termin auch nicht absagen.

Schweigen schützt:
Schweigen darf nicht negativ ausge­legt werden und verhin­dert belas­tende Aussagen.

Anwalt einschalten:
Ein Straf­ver­tei­diger sagt die Vorla­dung für Sie ab, bean­tragt Akten­ein­sicht und entwi­ckelt die rich­tige Stra­tegie.

Nicht allein zur Polizei – auch bei Unschuld nicht:
Gut gemeinte Erklä­rungen richten oft mehr Schaden an als Schweigen.

Fazit
Erst Akten­ein­sicht, dann Entschei­dung – niemals unvor­be­reitet zur Polizei.

Vorladung als Beschuldigter — was ist zu tun?

Eine Vorla­dung als Beschul­digter löst verständ­li­cher­weise erheb­liche Stress­ge­fühle und Unsi­cher­heiten aus. 

Viele Betrof­fene wissen nicht, ob sie die Vorla­dung igno­rieren dürfen, wie sie richtig reagieren oder ob ein Nicht­er­scheinen nega­tive Folgen hat.

Unklar ist zudem häufig, welche Rechte ein Beschul­digter hat, wann man unbe­dingt einen Straf­ver­tei­diger einschalten sollte und ob eine Aussage bei der Polizei über­haupt sinn­voll ist. 

Dieser Beitrag räumt mit den typi­schen Mythen rund um die poli­zei­liche Vorla­dung als Beschul­digter auf und erklärt Schritt für Schritt,

  • was eine solche Vorla­dung bedeutet,
  • welche Rechte Sie haben
  • und wie Sie sich optimal verhalten.

Er zeigt außerdem, warum die früh­zei­tige Einschal­tung eines Straf­ver­tei­di­gers entschei­dend ist und in vielen Fällen vermeidet, dass Sie sich unnötig belasten oder Fehler machen, die später kaum zu korri­gieren sind. 

Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten – das Wichtigste in Kürze

Wenn Sie eine poli­zei­liche Vorla­dung als Beschul­digter erhalten haben, ist es entschei­dend, schnell und stra­te­gisch richtig zu handeln. 

1. Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger

Spätes­tens mit Eingang der Vorla­dung sollten Sie anwalt­liche Unter­stüt­zung hinzu­ziehen. 

2. Sie müssen der polizeilichen Vorladung nicht folgen

Als Beschul­digter besteht keine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen. Die Kommu­ni­ka­tion sollte ausschließ­lich über Ihren Vertei­diger laufen. 

3. Schweigen ist Ihr stärkstes Recht

Aus Ihrem Schweigen dürfen keine nach­tei­ligen Schlüsse gezogen werden. Nutzen Sie dieses Recht, bevor Sie etwas sagen, das später gegen Sie verwendet werden könnte.

4. Bewahren Sie Ruhe

Eine Vorla­dung bedeutet nicht auto­ma­tisch eine Anklage. Ein Straf­ver­tei­diger kann prüfen, ob bereits belast­bare Beweise vorliegen oder ob eine Einstel­lung des Verfah­rens möglich ist.

Zweck und Ablauf einer Vorladung des Beschuldigten

Die Polizei lädt Sie nur dann zu einer Verneh­mung als Beschul­digter vor, wenn ein Anfangs­ver­dacht gegen Sie besteht. 

Trotz einer meist höfli­chen Gesprächs­si­tua­tion dürfen Sie nicht vergessen, dass die Ermitt­lungs­be­amten mit einer poli­zei­li­chen Vorla­dung in erster Linie Beweise sammeln und belas­tende Aussagen erhalten wollen.

Wie läuft eine Beschuldigtenvernehmung ab?

Typi­scher­weise folgt die Verneh­mung einem festen Muster:

  1. Beleh­rungs­pflicht der Polizei
    Vor Beginn der Verneh­mung müssen Sie darüber infor­miert werden:
    • dass gegen Sie als Beschul­digter ermit­telt wird,
    • dass Sie schweigen dürfen,
    • dass Sie jeder­zeit einen Vertei­diger hinzu­ziehen dürfen.
  2. Hinweis auf anwalt­liche Unter­stüt­zung
    Falls Sie unvor­be­reitet erscheinen (was Sie nicht sollten), muss die Polizei Sie ausdrück­lich auf Ihre Möglich­keit hinweisen, einen Straf­ver­tei­diger zu kontak­tieren.
  3. Hinweis auf weitere Rechte
    Dazu gehören u. A.:
    • das Recht, Beweis­an­träge zu stellen,
    • die Möglich­keit der Pflicht­ver­tei­di­gung nach §§ 140142 StPO.
  4. Proto­kol­lie­rung der Verneh­mung
    Jede Beschul­dig­ten­ver­neh­mung wird voll­ständig proto­kol­liert. Sie haben das Recht, das Proto­koll zu prüfen und Unklar­heiten sofort zu korri­gieren.
  5. Wie geht es danach weiter?
    Wie die Polizei Ihre Angaben bewertet und wie das Verfahren fort­ge­führt wird, erfahren Sie zu einem späteren Zeit­punkt durch die Staats­an­walt­schaft.

Wichtiger Hinweis für Beschuldigte

Erscheinen Sie unvor­be­reitet zur Verneh­mung, riskieren Sie, unbe­dachte Aussagen zu machen, die später gegen Sie verwendet werden können.

Die Rechte des Beschuldigten bei einer polizeilichen Vorladung

Ein weit verbrei­teter Irrglaube ist, dass man einer poli­zei­li­chen Vorla­dung als Beschul­digter zwin­gend folgen muss. 

Viele Betrof­fene glauben, ein Nicht­er­scheinen könne als Schuld­ein­ge­ständnis gewertet werden oder dass man seine Unschuld erklären müsse, um das Verfahren „in die rich­tige Rich­tung“ zu lenken.

Tatsäch­lich gilt das Gegen­teil: Sie müssen als Beschul­digter bei einer poli­zei­li­chen Vorla­dung nicht erscheinen.

Warum diese Fehlannahme gefährlich ist

Die Polizei weist in Vorla­dungen häufig darauf hin, man möge eine Verhin­de­rung „tele­fo­nisch mitteilen“. Das sugge­riert eine Pflicht – tatsäch­lich besteht sie nicht.

Dieser Zusatz dient nicht Ihrem Schutz, sondern erleich­tert der Polizei den Kontakt zu Ihnen und erhöht die Wahr­schein­lich­keit, dass Sie sich – bewusst oder unbe­wusst – dennoch äußern.

Das Fernbleiben von der Vorladung als Ihr zentrales Beschuldigtenrecht

Der Gesetz­geber schützt Beschul­digte bewusst, indem er ihnen das Recht gibt, einer Vorla­dung der Polizei fern­zu­bleiben.

Sie müssen keine Gründe nennen.

Sie müssen nicht absagen.

Ihr Schweigen oder Fern­bleiben darf nicht negativ bewertet werden.Die Polizei nutzt die irrige Annahme einer Erschei­nenspflicht häufig zu ihrem Vorteil. Wer ohne Vertei­diger erscheint, sagt oft mehr, als gut für ihn ist – gerade bei Vorla­dungen wegen Vermö­gens­de­likten wie Betrug, Untreue oder Dieb­stahl.

Absagen der Vorladung – warum Sie nie selbst mit der Polizei sprechen sollten

Wenn Sie die Vorla­dung dennoch absagen möchten, sollten Sie niemals persön­lich oder tele­fo­nisch mit der Polizei kommu­ni­zieren.

Das vermeidet zwei Risiken:

  1. Sie beginnen, sich zu recht­fer­tigen, oft ohne es zu merken.
  2. Die Polizei versucht, Sie von den „Vorteilen“ eines Erschei­nens zu über­zeugen, was meis­tens nicht in Ihrem Inter­esse liegt.

Kommt die Vorla­dung bei uns an, über­nehmen wir als Ihr Anwalt:

  • die form­lose Absage,
  • die Bean­tra­gung der Akten­ein­sicht,
  • die voll­stän­dige Kommu­ni­ka­tion mit der Polizei.

Sie müssen nicht reagieren, keine Gründe nennen, keine Auskünfte erteilen.

Absage der Vorladung: Ab jetzt erfolgt die Kommunikation über den Anwalt.

Schweigen ist Gold und Ihr stärkster Schutz

Ihr Schwei­ge­recht ist eines der zentralen Rechte im Straf­ver­fahren. 

Wichtig zu wissen:

  • Schweigen darf nicht zu Ihrem Nach­teil gewertet werden.
  • Auch Unschul­dige sollten schweigen, bis ein Anwalt die Akte kennt.
  • Das Schweigen schützt Sie vor Miss­ver­ständ­nissen und vorschnellen Schluss­fol­ge­rungen.
  • Nur die Staats­an­walt­schaft entscheidet über Einstel­lung oder Anklage – nicht die Polizei.

Warum das Schweigen so wichtig ist:

Poli­zei­liche Verneh­mungen sind nicht neutral. Beamte wollen regel­mäßig Wider­sprüche aufde­cken, Einlas­sungen testen oder Aussagen proto­kol­lieren, die später belas­tend ausge­legt werden können.

Gerade wer sich unschuldig fühlt, läuft Gefahr, Dinge zu sagen, die später gegen ihn ausge­legt werden können.

Deshalb gilt:

Zuerst schweigen. Dann Akten­ein­sicht. Dann anwalt­liche Stra­tegie.

Die Aufgaben des Strafverteidigers – Waffengleichheit & Strategie

Unsere Aufgabe als erfah­rene Straf­ver­tei­diger ist es, Ihre Rechte früh­zeitig zu sichern und eine wirk­same Vertei­di­gungs­stra­tegie zu entwi­ckeln.

Idea­ler­weise nehmen Sie sofort nach Erhalt einer Vorla­dung als Beschul­digter Kontakt zu uns auf.

Das ermög­licht es uns, von Beginn an die gesamte Kommu­ni­ka­tion mit Polizei oder Staats­an­walt­schaft zu über­nehmen – einschließ­lich:

  • Absage der poli­zei­li­chen Vorla­dung,
  • Bean­tra­gung der Akten­ein­sicht,
  • recht­liche Einschät­zung der gegen Sie gerich­teten Vorwürfe,
  • Stra­te­gie­pla­nung ohne Risiko vorschneller Aussagen.

Teilnahme an einer Vernehmung – nur nach Aktenkenntnis

Sollte die detail­lierte Prüfung Ihrer Ermitt­lungs­akte ergeben, dass eine Aussage sinn­voll sein könnte, bereiten wir Sie umfas­send vor und begleiten Sie auf Wunsch zur Verneh­mung.

Ziel der Verteidigung: Einstellung statt Anklage

Wenn die Akten­lage es zulässt, ist unsere oberste Prio­rität die Einstel­lung des Verfah­rens nach § 170 StPO.

Lässt die Beweis­lage dies nicht zu, entwi­ckeln wir eine maßge­schnei­derte Vertei­di­gungs­stra­tegie für das Haupt­ver­fahren und stehen Ihnen in allen Verfah­rens­ab­schnitten zuver­lässig zur Seite.

Warum frühzeitige anwaltliche Hilfe entscheidend ist

Je früher Sie einen spezia­li­sierten Straf­ver­tei­diger einschalten, desto besser können wir:

  • Ihre Beschul­dig­ten­rechte wahren,
  • Fehl­ent­schei­dungen vermeiden (z. B. vorschnelle Aussagen),
  • die Ermitt­lungs­be­hörden in ihre Schranken weisen,
  • Beweis­mittel sichern oder entkräften.

Sie sparen nicht nur Zeit und Nerven, sondern stärken Ihre Posi­tion im Ermitt­lungs­ver­fahren erheb­lich.

Sie haben eine Vorla­dung erhalten oder sind Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren? 

Unsere Kanzlei reprä­sen­tiert Sie bundes­weit.

Ähnliche Beiträge